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Verfasst am: 20.06.08, 20:17 Titel: Frist für Rücktritt, wenn Verkäufer Kauf nicht abwickelt.
K ersteigert in einem Auktionshaus ein gebrauchtes, elektronisches Gerät für 500 Euro bei V. Trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme und Bitte um die Mitteilung der Bankverbindung meldet sich V. nun schon seit einer Woche nach Vertragsschluß nicht.
Da K V nun nicht mehr vertraut und das Gerät benötigt, möchte er möglichst schnell vom Kaufvertrag zurücktreten und sich das Gerät woanders besorgen.
An sich ist Vorkasse üblich, aber K kann nichts dafür, dass V die Bankverbindung nicht mitteilt. Kann K dennoch schon die Lieferung anmahnen? Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass V sich gemeldet hat, ist K dann von der Zahlungspflicht befreit?
Wie lang muß diese Frist sein, eine Woche reicht?
Wie muss man das korrekt formulieren? "Bitte liefern Sie mir das Gerät und teilen mir Ihre Bankverbindung mit, damit ich den Artikel bezahlen kann. Sollte dies bis zum bis zum xx.xx.xxxx nicht geschehen sein, trete ich vom Kauf zurück" ?
Was ist das juristisch gesehen, eine Anfechtung? Oder welcher BGB-Paragraph ist hier relevant?
Eine weiter gehende Frage: Wenn K sich das Gerät in gleichwertigem Zustand nun woanders ersteigert und das teurer wird als bei V, kann K. dann die Differenz von V verlangen, da dieser den Kaufvertrag nicht eingehalten hat? Wie wäre hier die Argumentation?
Wurde Vorkasse vereinbart - der Käufer möchte zahlen, aber der Verkäufer "nimmt das Geld nicht an" - befindet sich der Verkäufer in Annahmeverzug. Wie Sie schon geschrieben haben, sollte eine nachweisbare Frist gesetzt werden. Die Formulierung ist frei, der Wille muss "erkennbar" sein. Rücktritt ggf mit Schadenersatzansprüchen in Höhe des Differenzbetrags sind grundsätzlich möglich. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Im Auktionstext befindet sich der folgender Hinweis von V: "Ich werde den Artikel schnellstmöglich nach Geldeingang auf die Reise schicken."
Ich denke, damit kann man Vorkasse als vereinbart ansehen, zudem dies auch "üblich" ist.
Müßte also zunächst eine Frist (genügt eine Woche?) zur Mitteilung der Bankverbindung gesetzt werden? Wenn V diese verstreichen läßt, kann K vom Kauf zurücktreten?
Die Lieferung müßte gesondert angemahnt werden und das ist erst dann möglich, wenn der Kaufbetrag gezahlt wurde?
Im Auktionstext befindet sich der folgender Hinweis von V: "Ich werde den Artikel schnellstmöglich nach Geldeingang auf die Reise schicken."
Ich denke, damit kann man Vorkasse als vereinbart ansehen,
Denke ich auch
pumpkin66 hat folgendes geschrieben::
Müßte also zunächst eine Frist (genügt eine Woche?) zur Mitteilung der Bankverbindung gesetzt werden? Wenn V diese verstreichen läßt, kann K vom Kauf zurücktreten?
Ja, würde aber 2 Wochen vorschlagen.
pumpkin66 hat folgendes geschrieben::
Die Lieferung müßte gesondert angemahnt werden und das ist erst dann möglich, wenn der Kaufbetrag gezahlt wurde?
Kurioserweise ja, aber nur wenn er am Vertrag feshalten will und keinen Rücktritt ausgesprochen hat. Der Käufer sollte sich überlegen, ob er zurücktreten oder auf Vertragerfüllung bestehen will. Beides ist möglich _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
An sich möchte K unter den gegebenen Umständen lieber zurücktreten, aber sollte V innerhalb der gesetzten Frist die Bankverbindung doch noch mitteilen, so kann K wohl nicht zurücktreten und muß V den Betrag überweisen, oder?
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