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rechts-nooob FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 33
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Verfasst am: 20.06.08, 21:05 Titel: Käufer zahlt ersteigertes Fahrzeug nicht |
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Autohandel XY stellt bei einem Online-Auktionshaus eine Autokarosserie als Bastlerauto ein. Es geht für 250 Euro an den Käufer A. (ebenfalls ein Gewerbe)
In der Artikelbeschreibung steht "Wenn das Auto nach 7 Tagen nicht bezahlt und abgeholt wird, bezahlt der Spaßbieter 30%"
Nach 3 Wochen und endlosen Mails ohne Rückmeldung wird die Kommunikation abgebrochen und die Rechnung über 30% des Kaufpreises per Post zugeschickt.
Der Käufer reagiert auf die Forderung und weigert sich zu zahlen, mit dem Hinweis, dass dieser Zusatz nicht rechtskräftig sei.
Kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser Zusatz nichtig sein soll...
Autohändler XY sind ja auch Kosten (finanziell und zeitlich) dafür entstanden (Auktionsgebühren, Zeitlicher Aufwand für Mails und Briefe)
Wer hilft mir weiter?
Vielen Dank im Voraus! |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 20.06.08, 21:08 Titel: |
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| Was sagt denn der Anwalt von Händler XY? |
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rechts-nooob FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 33
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Verfasst am: 20.06.08, 21:09 Titel: |
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| Ist noch nicht eingeschaltet... Er will vorher abklären, ob der Zusatz überhaupt rechtskräftig ist. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 20.06.08, 22:18 Titel: Re: Käufer zahlt ersteigertes Fahrzeug nicht |
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| rechts-nooob hat folgendes geschrieben:: | | Kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser Zusatz nichtig sein soll... | Ich schon. Aber warum sollte der Verkäufer den Käufer nicht auf Vertragserfüllung verklagen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 21.06.08, 11:35 Titel: Re: Käufer zahlt ersteigertes Fahrzeug nicht |
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| Biber hat folgendes geschrieben:: | | Ich schon. |
Um das zu erklären: pauschale Vertragsstrafen gegenüber Endverbrauchern sind unwirksam, wenn sie
(a) in AGB verwendet werden und
(b) der Gegenseite nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, daß gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist
Abgesehen davon könnte darin hier auch eine Umgehung des Widerrufsrechts dann gesehen werden. Immerhin ist die Widerrufsfrist noch nicht mal angefangen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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peter4 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.01.2008 Beiträge: 24
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Verfasst am: 21.06.08, 13:14 Titel: |
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Hallo,
@Michael
Heist das man kann sich gegen Spassbieter garnicht richtig schützen? Denn die tatsächlichen Kosten nachzuweisen halte ich für schwierig.
Gruß
Peter |
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svenvanhien FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.04.2007 Beiträge: 417
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Verfasst am: 21.06.08, 13:31 Titel: |
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| peter4 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
@Michael
Heist das man kann sich gegen Spassbieter garnicht richtig schützen? Denn die tatsächlichen Kosten nachzuweisen halte ich für schwierig.
Gruß
Peter |
Nein als Händler kann man sich vor Spassbietern nicht schützen.
Der Endverbraucher darf innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware grundlos den Kaufvertrag widerrufen.
Ihre 30% Klausel ist glasklar unwirksam.
Sie riskieren mit Ihrer 30% Klausel sogar eine saftige Abmahnung von Ihren Mitbewerbern. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 21.06.08, 14:35 Titel: |
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| peter4 hat folgendes geschrieben:: | | Heist das man kann sich gegen Spassbieter garnicht richtig schützen? |
Nur als privater VK. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Kormoran FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2006 Beiträge: 2572
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Verfasst am: 21.06.08, 14:49 Titel: |
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| Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben:: | | Um das zu erklären: pauschale Vertragsstrafen gegenüber Endverbrauchern sind unwirksam, wenn sie |
| svenvanhien hat folgendes geschrieben:: | | Der Endverbraucher darf innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware grundlos den Kaufvertrag widerrufen. |
Soweit verstanden, aber gilt das für den auch?:
| rechts-nooob hat folgendes geschrieben:: | | Es geht für 250 Euro an den Käufer A. (ebenfalls ein Gewerbe) |
_________________ Herzliche Grüße
Kormoran |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 22.06.08, 12:34 Titel: |
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Die Klausel wäre auch bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern unwirksam. Nach § 310 I 2 BGB ist § 307 I u. II BGB auch auf diese Verträge anzuwenden.
Zwar wäre ein pauschalierter Schadenersatz mangels Anwendung des § 309 Nr. 5 BGB möglich, dies jedoch nur, wenn überhaupt Schadenersatz verlangt werden kann. Hier begehrt der VK Schadenersatz statt der Leistung (großer SE), die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Es mangelt an der Mahnung gemäß § 281 I BGB, wobei § 281 II BGB ebenfalls nicht vorliegt. Also würde diese AGB-Klausel vom Rechtsgedanken des Schadenersatzrechts abweichen und wäre nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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