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Verfasst am: 23.06.08, 09:13 Titel: Hunde und rüpelhafte Radfahrer
Liebe Foristen,
hier mal zwei fiktive Fälle :
Fall 1 : Hundehalterin geht mit angeleintem Hund auf einem Fußweg ( kein Radweg ) spazieren.
Radfahrer kommt von hinten herangefahren ohne sich durch Klingel o.ä. bemerkbar zu machen und fährt den neben der Halterin gehenden Hund an.
Muß die Hundehalterin für den Schaden des Radfahrers aufkommen ? Kann der Radfahrer für die evtl. Verletzungen des Hundes haftbar gemacht werden ?
Fall 2 :
Hundehalterin geht mit unangeleinten Hund in einem Wohngebiet auf einer Straße spazieren. Die Hundehalterin hört von hinten einen Radfahrer kommen, geht auf den Fußweg, ruft den Hund zu sich. Der Hund sitzt rechts neben der Halterin.
In der Zwischenzeit ist der Radfahrer ebenfalls auf den Fußweg gefahren.
Radfahrer fährt dicht an der Hundehalterin vorbei, streift sie dabei, verreißt das Fahrrad und fährt gegen ein Auto.
Auf die Frage, warum er nicht auf der Straße fährt, sondern auf dem Fußweg, argumentiert der Radfahrer, er wäre wegen dem auf der Straße laufenden Hund auf den
Fußweg gefahren.
Wer haftet für die Schäden am Auto ?
Irgendwie habe ich die Befürchtung, dass an allem eh immer nur der Hund Schuld ist, aber immer noch Hoffnung, dass Justitia trotz Blindheit weiß, dass sich Sachen ( hier Hunde ) nicht in Luft auflösen können und nicht Schuld an allem haben, nur weil sie existieren.
Schaun wir mal. Ich hoffe auf interessante Beiträge.
Verfasst am: 23.06.08, 11:13 Titel: Re: Hunde und rüpelhafte Radfahrer
[quote="gitta."]
Zitat:
Fall 1 : Hundehalterin geht mit angeleintem Hund auf einem Fußweg ( kein Radweg ) spazieren.
Radfahrer kommt von hinten herangefahren ohne sich durch Klingel o.ä. bemerkbar zu machen und fährt den neben der Halterin gehenden Hund an.
Muß die Hundehalterin für den Schaden des Radfahrers aufkommen ? Kann der Radfahrer für die evtl. Verletzungen des Hundes haftbar gemacht werden ?
Der Radfahrer ( außer Kinder bis glaube 8 Jahren ) hat auf dem Fußweg nichts zu suchen. Ich denke, dass er für den Schaden aufkommen muss. Sollte man mal dem Ordnungsamt melden.
Zitat:
Fall 2 :
Hundehalterin geht mit unangeleinten Hund in einem Wohngebiet auf einer Straße spazieren. Die Hundehalterin hört von hinten einen Radfahrer kommen, geht auf den Fußweg, ruft den Hund zu sich. Der Hund sitzt rechts neben der Halterin.
In der Zwischenzeit ist der Radfahrer ebenfalls auf den Fußweg gefahren.
Radfahrer fährt dicht an der Hundehalterin vorbei, streift sie dabei, verreißt das Fahrrad und fährt gegen ein Auto.
Auf die Frage, warum er nicht auf der Straße fährt, sondern auf dem Fußweg, argumentiert der Radfahrer, er wäre wegen dem auf der Straße laufenden Hund auf den
Fußweg gefahren.
Wer haftet für die Schäden am Auto ?
Irgendwie habe ich die Befürchtung, dass an allem eh immer nur der Hund Schuld ist, aber immer noch Hoffnung, dass Justitia trotz Blindheit weiß, dass sich Sachen ( hier Hunde ) nicht in Luft auflösen können und nicht Schuld an allem haben, nur weil sie existieren.
Auch hier hat der Radfahrer nicht richtig gehandelt. Er muss auf der Straße bleiben. Auch wenn der Hundhalter die Straße überquert, darf er nicht einfach auf den Fußweg. Für den Schaden muss er aufkommen. ( hört sich an als wäre er zu dämlich zum Radfahrn ).
Verfasst am: 23.06.08, 11:20 Titel: Re: Hunde und rüpelhafte Radfahrer
Roni hat folgendes geschrieben::
Der Radfahrer ( außer Kinder bis glaube 8 Jahren ) hat auf dem Fußweg nichts zu suchen. Ich denke, dass er für den Schaden aufkommen muss. Sollte man mal dem Ordnungsamt melden.
§2 Abs.5 StVo hat folgendes geschrieben::
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
_________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
So würde ich es auch sehen, da aber ja immer von einer Gefährungshaftung gesprochen wird, hatte ich immer befürchtet, dass ein Hundehalter immer haftet, wenn ein Hund irgendwie anwesend ist.
Fall 2 habe ich tatsächlich erlebt.
Es handelte sich um einen Rentner in Sportdress mit Rennrad.
Fall 1 bis auf den tatsächlichen "Auffahrunfall" erlebe ich häufig. Manchmal glaube ich , dass viele Radfahrer davon ausgehen, dass sie weithin hörbar sind und jeder Fußgänger auch im Hinterkopf Augen hat und sehen muß, was von hinten herangefahren kommt.
Ich denke, ich verhalte mich sehr rücksichtsvoll und lasse meine Hunde immer vor mir sitzen, sobald ich einen Radfahrer , egal ob auf Fuß- oder Radweg herauffahren sehe.
Allerdings habe ich festgestellt, dass die rücksichtslosen Radfahrer immer mehr werden.
Irgendwann versauen sie es sich selbst, dann kommt die oft diskutierte Kennzeichenpflicht für Fahrräder, damit man die Fahrer daran auch identifizieren kann.
ich sehs auch so wie du. Wenn dein Hund an der Leine ist und nicht kreuz und quer über den Gehweg läuft kann man dir keinerlei Schuld geben.
Mit den RTennradfahrern auf Rad und Fußwegen hatte ich auch schon mehrmals negative Erfahrungen. Die meinen nämlich der Weg gehört ihnen allein. Hab da mal mit Kleinkind ( 2 Jahre ) schlechte Erfahrungen gemacht. Die Radfahrer meinen nämlich, dass die auch on leine sein müssten
Das sehe ich anders als Roni. Ein unangeleinter Hund hat nichts auf der Straße zu suchen, er gefährdet die Verkehrsteilnehmer. Evtl. besteht sogar Anleinzwang gemäß der örtlichen Gemeinde/Kommunal/Stadthundeverordnung. Ein Radfahrer in voller Fahrt muß einem auf der Fahrbahn laufenden Hund ausweichen, gefährdet er sich doch mehr als den Hund würde eine Vollbremsung zum Zusammenstoß führen! Bei Gegenverkehr wäre der Fußweg, die einzige Ausweichmöglich. Hier kommt es wohl auf Zeugenaussagen Dritter an, wer wen durch sein Verhalten gefährdet hat.
In meinen Augen ist der Fahrradfahrer in beiden Fällen Unfallverursacher. Er hat mit dem Rad auf dem Fußweg schlicht nichts verloren. Wenn er denn im 2. Fall meint, dem Hindernis, welches sich auf der Straße befindet, ausweichen zu müssen, muss er eben anhalten und das Rad auf dem Fußweg schieben.
Für die Schäden am Auto (und auch die an der von ihm gestreiften Hundehalterin) haftet m.E. der Radfahrer.
Darüber hinaus gilt auch für einen Radfahrer:
Zitat:
§ 3 StVO Geschwindigkeit
(1)Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Weil es im 2. Fall aber angesprochen wurde, sei auch der Hundeführerin das Folgende mitgeteilt (auch wenn es hier wohl an der Sache selbst nichts ändert, da weder sie noch Hund sich zum Zeitpunkt des Zusammenpralls auf der Straße befanden):
Zitat:
§ 25 StVO Fußgänger
(1)Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.
Zitat:
§ 28 StVO Tiere
(1)Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
In der Tat könnte es natürlich anders aussehen, wenn der Radfahrer, um einen Zusammenstoß zu verhindern, einem auf die Straße laufenden Hund ausweichen musste und dabei in der von Bingo02 geschilderten Weise auf den Fußweg ausweicht/ausweichen muss. Das kann ich im geschilderten Sachverhalt allerdings nicht erkennen. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Bei der geschilderten Straße handelt es sich natürlich nicht um eine Hauptverkehrsstraße, sondern um eine Sackgasse mit Tempo-30-Limit , also lediglich mit geringem Anliegerverkehr.
Und bei Bemerken des anderen Verkehrsteilnehmers wurde ja auch sofort die Straße verlassen und der Fußweg aufgesucht, eben um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern.
§ 28 StVO wurde ( trotz Unkenntnis ) beachtet, da eine Person die Tiere führte, die ausreichend auf sie einwirken konnte. ( Sonst hätte sich ja nicht alle auf dem Fußweg "getroffen".
Zu § 25 StVO habe ich nochmal eine Frage :
In meiner Straße ist der Fußweg gerade mal 2 Gehwegplatten breit, also knapp einen Meter. Wenn mir Fußgänger entgegenkommen, weiche ich ( da immer mit Hunden unterwegs ) fast immer auf die andere Straßenseite, auf der sich kein Gehweg befindet, aus.
Wenn ich § 25 StVO wortwörtlich nehme, dürfte ich das garnicht.
Ich glaube nicht, das viele Fußgänger, gerade auch Mütter mit Kinderwagen, sehr begeistert wären, wenn ich versuche, mich auf dem engen Fußweg mit 2 relativ großen Hunden an ihnen vorbei zu quetschen.
Damit würde ich dann auch gegen eine Verordnung verstoßen, die vorschreibt, dass ich mit meinen Hunden andere Menschen weder gefährden noch belästigen darf ( wie genau die VO heißt, kann ich im Moment nicht sagen, irgendwas mit VO zur Sicherheit und Ordnung o.ä.).
Welche VO wäre denn dann vorangig, wenn 2 VO´s sich widersprechen ??
Wenn ich § 25 StVO wortwörtlich nehme, dürfte ich das garnicht.
Na, das sehe ich nicht so. § 25 verbietet doch nicht, als Fußgänger die Straße zu betreten. Er schreibt auch nicht vor, mit den Hunden über den Kinderwagen zu klettern. Gemeint ist hier doch, dass man nicht auf der Straße (vornehmlich in Längsrichtung) entlang spazieren soll, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Wenn der Gehweg bei Begegnung zweier Fußgänger/Kinderwagen/Rollstühle/Hunde zu schmal ist, muss ja nun einer ausweichen. Der Fußgänger, der hierbei die Straße betritt, muss dann eben den Fahrzeugverkehr beachten.
Zitat:
Welche VO wäre denn dann vorangig, wenn 2 VO´s sich widersprechen ??
Keine Ahnung, ich vermute, ein Richter käme nach reiflicher Überlegung zu dem Ergebnis, dass sie sich nicht widersprechen und damit auch zu einer Ansicht, welche der VOs zu beachten gewesen wäre.
Wenn ich bei der hier dargestellten Situation bleibe, dann lassen sich ja auch beide VOs erfüllen. Nehmen wir mal an „Hundeführ-VO“ schreibt vor, nicht zu belästigen oder zu behindern, dann führt das ggf. zur Ausweichpflicht des Hundehalters. Dieser Pflicht kommt er unter Beachtung der StVO eben nach. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Na ja, "über einen Kinderwagen klettern" oder " an einem KW vorbeiquetschen" ist ja noch ein kleiner Unterschied
Aber im Ernst, ich halte es eigentlich für einen Selbstgänger, dass ich ausweiche, wenn ich mit meinen Hundis unterwegs bin ( auch ohne dass mir irgendweine VO das vorschreibt ). Selbst auf Radfahrer auf reinen Fußgängerwegen habe ich eigentlich immer den nötigen Platz zum Vorbeifahren gelassen.
Allerdings ist meine Bereitschaft in Bezug auf Radfahrer nach dem Anrempler doch schon gesunken.
Und ich finde es schon erstaunlich, wieviele Radfahrer einem böse Blicke zuwerfen,
wenn man mit seinen Hunden einen schmalen Fußweg nicht verlässt, um sie vorbeizulassen.
Auf die Frage, warum er nicht auf der Straße fährt, sondern auf dem Fußweg, argumentiert der Radfahrer, er wäre wegen dem auf der Straße laufenden Hund auf den
Fußweg gefahren.
Erinnert mich an ein Gerichtsurteil, ich glaube aus Bayern (aus dem Gedächtnis - daher bitte nur als Hinweis zum Selbersuchen zu betrachten), wo ein Radfahrer auf Schadensersatz klagte, weil er gestürzt war. Grund: er hatte vermutet, zwei am Straßenrand wartende freilaufende Hunde würden gleich über die Straße laufen.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde seine Klage abgewiesen. Denn der Halter war dabei, und die Hunde waren gut erzogen und nachgewiesenermaßen verkehrssicher; die hatten keinerlei Anstalten gemacht, spontan über die Straße zu rennen und dies war bei ihrer Erziehung auch nicht zu erwarten.
Wer sich oder andere verletzt, weil er spekuliert, muss also wohl den daraus entstehenden Schaden selber tragen. _________________ Grüße,
Abrazo
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