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Verfasst am: 24.06.08, 10:51 Titel: Strafbefehl von Staatsanwaltschaft (angebl. Beleidigung)
Hallo,
ich habe eine frage zur Rechtslage wenn jemand einen Strafbefehl vom Staatsnwalt bekommt. mit vergehen nach paragraph 185, 194 Stgb
Angenommen in diesem es würde geldstrafe von 30 tagessaetzen zu je 40 euro (1200euro) festgesetzt.
Da wird jemand von einem Staatanwaltschaft beschuldigt (ort und zeit) einen anderen Menschen beleidigt zu haben.
angenommen:
Person XY soll beim Überholen mit dem Auto und Kennzeichen XY die Zeugin XY mit dem "scheibenwischer" beleidigt haben.
Wenn sowas das erste und einzige Schreiben wäre, er sich nichts bewusst ist und das Auto mit dem Kennzeichen auch nicht ihm sondern seiner Freundin gehört?
wie ist die rechtslage, was kann so jemandem blühen und wie sollte er reagieren auf solch ein schreiben?
wie sollte eine person auf sowas genrell reagieren?
müsste er seine unschuld beweisen?
wäre das aussage gegen aussage?
danke
Zuletzt bearbeitet von Kai-Berg am 24.06.08, 11:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
Generell muss der StA dem Angeklakten (bis jetzt ja noch Angeschuldigten, oder?) immer die Begehung der Tat nachweisen. D.h. wenn man einen Strafbefehl bekommt und man fühlt sich zu unrecht angeschuldigt, kann man fristgemäß Widerspruch einlegen und es kommt zur Hauptverhandlung.
Zunächst einmal wird der Strafbefehl nicht durch die Staatsanwaltschaft zugestellt, sondern durch das Amtsgericht.
Nun zu den Fragen:
Was kann demjenigen blühen? - Das der Strafbefehl rechtskräftig wird. Dann folgt als nächstes eine Kostenrechnung über die Geldstrafe (1200,- €, die Verfahrenskosten (60,-€) und die Auslagen (ca. 5,- €).
Wie sollte man reagieren? - Das kommt drauf an. Ist man schuldig? Ist die Tagessatzhöhe angemessen? Entweder man akzeptiert die Entscheidung oder man legt Einspruch ein. Näheres ergibt sich auch aus der dem Strafbefehl beigefügten Rechtsmittelbelehrung.
Grundsätzlich muss in Deutschland niemand seine Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft die Schuld.
Der "Aussage gegen Aussage" - Mythos läßt sich wohl nie ausrotten:
Der Richter hat zwei Aussagen. Einmal die Aussage des Zeugen (das Opfer), der sich bei falscher Aussage strafbar macht. Und dann die Aussage des Angeklagten, der straffrei lügen darf, bis sich die Balken biegen.
Wenn sich beide Aussagen widersprechen, muss der Richter abwägen, welche Aussage für ihn glaubwürdiger ist. Kommt er zu der Ansicht, die Aussage des Zeugen sei glaubwürdiger, dann wird er den Angeklagten verurteilen... _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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