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ECTS Rechtslage

 
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Bachelorette
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.06.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 17:18    Titel: ECTS Rechtslage Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

das neue ECTS System und die damit verbundenen Bachelorstudiengänge bringen folgende Fragestellung auf:

Ein Studiengang an einer privaten Institution wir nach 4 Semestern mit 155 Creditpoints akkreditiert. Ein Hochschul Bachelorabschluss würde mit 180 Creditpoints abschließen.

Nun sind die Zugangsvorraussetzung für einen Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule wie folgt:

- Studiendauer von mindestens 6 Semestern
- mindestens 180 Creditpoints
- ein Abschluss als Bachelor oder ein vergleichbarer Abschluss.

Eine amerikanische Hochschule und weitere europäische Hochschulen (z.B. in England)
haben bereits Studenten mit dem privaten Abschluss angenommen und ihren Abschluss als bachelorgleichwertig anerkannt.

Wenn ein Student einer dieser privaten Akademien diese 155 Punkte nun durch zwei Semester an einer Hochschule erweitert und damit mindestens 180 Punkte zu verzeichnen hat, zugleich sechs Studiensemester vorweisen kann und der Abschluss durch die Anerkennung beispielhaft genannter Universitäten im Ausland doch bereits erfüllt ist, besteht dann die Möglichkeit auf eine Zulassung zu dem Masterstudiengang zu bestehen?

Wie ist diesbezüglich die Rechtslage?

Ich bedanke mich im Vorfeld für die Hilfe.
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 19:23    Titel: Re: ECTS Rechtslage Antworten mit Zitat

Sieht m.E. nicht so gut aus.
Bachelorette hat folgendes geschrieben::

- ein Abschluss als Bachelor oder ein vergleichbarer Abschluss.

Hinter "vergleichbar" verbirgt sich etwas Ermessen für die aufnehmende Hochschule. In der Regel hat der dortige Prüfungsausschuss einen Beauftragten Prüfer, der sein Okay geben kann, wenn er den Abschluss für gleichwertig hält. Den würde man ansprechen.
Wenn die Regeln allerdings sehr strikt sind (6 Semester mindestens 180 Credits), so ist er daran gebunden. Diese Regeln sind vermutlich rechtens - wüsste nicht, warum nicht.
Ein Kuhhandel könnte so aussehen, dass man unter vorläufiger Zulassung zum MA quasi als "Einstellungstest" ausgewählte dortige BA-Leistungen erst noch erbringen soll (das braucht man schriftlich). Falls das nicht vorgesehen ist, kann man vielleicht unter Anrechnung bisheriger Prüfungsleistungen (abschprechen wieviele) den dortigen BA ablegen.
Gegen die Versagung einer Einschreibung kann man grundsätzlich klagen. Ich sehe aber nicht, wie man das erfolgreich begründen will. Wenn die Leistungsanforderungen für den MA bei 180 Punkten liegen, dann reicht die Vorbildung nunmal nicht aus, wenn man weniger hat. Auch wenn der Vergleich weh tut, dass ist ungefähr so, als würde man versuchen sich mit mittlerer Reife unter Auslassung der Schuljahre 11, 12 und 13 an der Uni einzuschreiben.
Da wundert sich auch niemand, dass das nicht geht. Klagen könnte man.
Grüße
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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