Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Satzungsteil - ist das gemeinnützig?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Satzungsteil - ist das gemeinnützig?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
kili
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2006
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 08:58    Titel: Satzungsteil - ist das gemeinnützig? Antworten mit Zitat

Hallo,

Verein X hat ne Satzung mit den folgenden Angaben zum Vereinszweck und Gemeinnützigkeit:

Zitat:
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
Der Verein sieht ein freiheitliches, friedliches, gewaltfreies, soziales und eigenverantwortliches Zusammenleben als Vorraussetzung für umfassenden Umweltschutz.
Der Verein fördert hierzu Umweltbildung, soziale Rechte (z.B Meinungsfreiheit, Menschenrechte, ...), Tierschutz und Tierrechte sowie Eigenverantwortlichkeit jedes Menschen.
Der Verein thematisiert die aktuellen Bedrohungen für Natur, Artenvielfalt und Klima und will zum Nachdenken anregen und Alternativen vorzeigen.
Der Verein führt Aktionen und Demonstrationen durch, betreibt Öffentlichkeitsarbeit über alle Medien, organisiert Informationsstände, Vorträge, Treffen und Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszweckes. Zudem organisiert er Schulungen und Workshops für Aktive.
Der Verein unterstützt zudem andere Vereine, Initiativen und Einzelaktive mit Fachwissen, tatkräftiger Mithilfe und Sachleistungen im Sinne des Vereinszweckes.
Der Verein kann Spenden einnehmen und ausgeben und auch Gelder an andere – auch ausländische – steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen oder an sie weiterleiten, wenn diese dem Vereinszweck dienen.

2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht ortsgebunden.


und

Zitat:

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



ist das wirklich gemeinnützig? oder ist da ein fehler unterlaufen?

gruß:

kilian
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich kann in der Zweckbeschreibung des Vereines keine Merkmale erkennen, die gegen eine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit sprächen. Sowohl Umwelt- als auch Tierschutz sind gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung.
Ob die tatsächliche Tätigkeit und Geschäftsführung den erklärten Absichten entspricht oder nicht kann und wird ohnehin erst nachträglich beurteilt werden.

Offenbar siehst du aber irgendwo ein Problem - wo?

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
kili
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2006
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

hi, danke!

vorläufige anerkennung der gemeinnützigkeit?
gibt gar nix anderes (also jede anerkennung ist vorläufig?)?

der vereinszweck ist doch ein mischmasch aus anderen zwecken die im zweck "umweltschutz" vereint sind. braucht ein verein nicht EINEN deutlichen zweck? oder dürfen sich die zwecke auch überschneiden?

gruß:

kilian
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hardy DD
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 62
Wohnort: 01239 Dresden

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 12:54    Titel: Satzungsteil + Gemeinnützigkeit Antworten mit Zitat

Hallo Kili,

falls die Satzung noch ein Entwurf ist, wäre eine Vorabstimmung mit dem FiAmt sicher gut.
Gruß Hardy DD
_________________
Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.
Wilhelm Busch
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
kili hat folgendes geschrieben::
vorläufige anerkennung der gemeinnützigkeit?
gibt gar nix anderes (also jede anerkennung ist vorläufig?)?
beantragt ein Verein die Anerkennung als gemeinnütziger Verein, dann kann das Finanzamt zunächst nur die Satzung prüfen. Hält die Satzung der Prüfung stand, dann erlässt das Finanzamt einen sogenannten "vorläufigen Freistellungsbescheid". Dieser gilt in der Regel nicht länger als 18 Monate. Danach erfolgt eine erste Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit und Geschäftsführung des Vereines. Entspricht diese den Satzungsbestimmungen, wird für diesen geprüften Zeitraum ein Freistellungsbescheid erlassen. Dieser wirkt immer nur in die Vergangenheit, also für den geprüften Zeitraum. Für diesen Zeitraum ist der Verein dann von der Körperschaftssteuer und ggf. anderen Steuerarten befreit.
Der Freistellungsbescheid wirkt also nicht steuerbefreiend in die Zukunft, da das zukünftige Verhalten des Vereines ja noch gar nicht bekannt ist. Allerdings berechtigt der Freistellungsbescheid zu der Vermutung, der Verein werde auch zukünftig die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllen. Daher darf ein Verein, der einen Freistellungsbescheid hat, z.B. Zuwendungsbestätigungen an Spender erteilen, sofern der Bescheid noch nicht älter als 5 Jahre ist. Auf eine solche Bestätigung darf der Geber der Zuwendung vertrauen.

kili hat folgendes geschrieben::

der vereinszweck ist doch ein mischmasch aus anderen zwecken die im zweck "umweltschutz" vereint sind. braucht ein verein nicht EINEN deutlichen zweck? oder dürfen sich die zwecke auch überschneiden?
Ein Verein kann durchaus mehrere verschiedene Zwecke verfolgen. Notwendig für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist jedoch, dass alle diese Zwecke gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind.
Das würde ich bei der hier zitierten Zweckbeschreibung annehmen wollen.

Der Hinweis von Hardy DD ist sicher auch beachtenswert ...

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
kili
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2006
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

naja, im endeffekt muss das FA doch auch nach vorgegebenen regeln entscheiden...
wir hatten - vielleicht blöderweise (wer weiß) - ein gründungstreffen für dieses wochenende anberaumt. das jetzt umzulegen wäre eine ziemliche demotivations-kampagne da ein paar leute einen weiteren weg haben.

angenommen man bekommt nicht gleich die gemeinnützigkeit - dann kann man doch dann immer noch fragen, worans liegt und dann irgendwann einfach nochmal ne neue satzung und mitgliederversammlung machen...

aber dann kann man wenigstens schonmal als verein loslegen...

nochwas anderes:

hauptziel ist natürlich der umweltschutz... aber zum beispiel tierrechtsarbeit steht nirgends als gemeinnütziger zweck... genausowenig förderung von eigenverantwortung (gehört ja alles zu umweltschutz - aber muss das das finanzamt auch so sehen?)

nochwas:

was wäre sinnvoller:
- gründungstreffen machen und dann auf risiko anmelden und notfalls (bei nicht anerkannter gemeinnützigkeit) die satzung nachträglich ändern
oder
- gründungstreffen machen, verein eintragen lassen und später nachträglich die satzung so ändern dass das FA das akzeptiert?


Und nochwas wichtiges ist mir grad eingefallen:
- könnte das finanzamt tierschutz/tierrechte, menschenrechte und sowas als nicht-umweltschützend beurteilen? im prinzip gehörts doch zusammen... menschenrechtsverletzungen => billiger arbeiten => umweltzerstörung... tierhaltung=>umweltbelastung... usw.

gruß:

kilian
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.