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Aber was ist denn, wenn ein Lehrer für seine Benotung einen pädagogischen Grund vorlegt, denn der Schüler absolut nicht nachvollziehen kann? Muss der Lehrer diesen auch begründen können?
Ja. Ich muss meine Entscheidungen immer begründen können.
Zitat:
Was ist, wenn Schüler mit der Begründung nicht einverstanden sind?
Dann gilt meine Entscheidung trotzdem. Dem Schüler stehen die gesetzlich geregelten Widerspruchswege offen.
Man wollte sich vorher beschweren. Aber man hat sich nicht getraut, da man Angst hatte der Lehrer würde während der Schulzeit dafür sorgen, das die Note noch schlechter wird!
Beschweren in der Bedeutung von "wir müssen mal miteinander reden, bevor was schiefläuft" ist eigentlich immer der bessere Weg. Es ist schade, wenn das Lehrer-Schüler-Verhältnis so geschädigt ist, dass das nicht mögich ist.
Einen formellen Widerspruch kann man aber nicht vorher einlegen, ein Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt möglich; das heißt, man kann nicht gegen eine mündliche Note oder eine Klausur Widerspruch einlegen, sondern nur gegen ein Zeugnis, das ein Versetzungszeugnis oder ein Abschlusszeugnis ist!
Dann liegen wir ja zeitlich gut, immernoch eine Beschwere einzureichen.
Man hatte sich vorher zwar auch beschwert, nicht beschwert im Sinne von zum Direktor gehen, aber man versuchte mehrmals mit dem Lehrer zu reden. Schließlich wird eine Klasse misstrauisch, wenn es in absolut jeder Klausur nur mangelhafte und ungenügende Benotungen gibt. Ausgenommen vielleicht von 2, 3 Schülern die ausreichend schaffen. Aber dem Lehrer war nicht nach Reden, er sagte es seie auf das eigene Verschulden der Schüler zurück zuführen, da diese zu wenig tun. Wir werden morgen sehen, ob der Lehrer Einblick in die Noten gestattet oder wieder keine Zeit hat
as mit der Facharbeit wurde den Schülern schriftlich vom Lehrer mitgeteilt. In der 12 haben sie es zeitlich nicht geschafft gehabt. Das Schreiben, wo steht, das diese Arbeit wie eine Klausur zählt liegt mir vor.
Das Zeugnis wurde vom Schüler noch nicht entgegengenommen, er weigert sich, da ihm bisher noch keine Noteneinsicht durch den Lehrer genehmigt wurde. Vielmehr wird versucht, den Schüler vom Recht, Einblick in die Noten zu erhalten, abzuhalten.
Jetzt verstehe ich auch die merkwürdige Geheimniskrämerei des Lehrers: Seine Vorgehensweise ist durch die APO-GOst natürlich nicht legitimiert (jedenfalls nicht so ohne weiteres) und mein Eindruck ist, dass er das auch genau weiß und dementsprechend mauert. Nicht nur der Zentrale Abiturausschuss wird sich darauf verlassen haben, dass alle Noten entsprechend den Vorgaben der APO-GOst zustandegekommen sind. Hier haben die Schüler aus meiner Sicht eine Klausur zu viel geschrieben und es geht nicht mehr allein um den Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit. Weitere Merkwürdigkeit: Warum wurde das Zeugnis nicht einfach zugestellt?
Ob aus der Vorgehensweise des Lehrers rechtlich Kapital zu schlagen ist, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen. Versuchen sollte man es, indem man Widerspruch gegen die Note des Abiturzeugnisses einlegt -ich vermute einmal, dass das Abitur grundsätzlich bestanden ist. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass man das Zeugnisentgegennimmt.Zumindest der Schulaufsicht wird der Lehrer ggf. einige wichtige Fragen beantworten müssen.
Laut APO-GOst gestaltet sich das Widerspruchsverfahren folgendermaßen:
Zitat:
§ 43
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei
der Schule Widerspruch eingelegt werden; hierüber sind die Schülerinnen
und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren.
Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere
Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen
Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet
der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.
(3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss
besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen
Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer
den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem
verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der
Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des
Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die
oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen
Fachdezernenten zur Beratung hinzu.
(4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten
auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung
bei der Schule zu stellen.
Vielleicht reicht auch ein Gespräch mit dem Schulleiter.
Es gab vor paar Wochen bereits ein ähnliches Problem, als man beim Direktor ansprach, Widerspruch einzulegen, zeigte er sich sehr kooperativ und eine Note wurde innerhalb von 1 Std umgeändert.
Hoffe das es hier auch so ausgehen wird, da man sich als Schüler wirklich den Stress ersparen will, offiziel Widerspruch einlegen zu müssen. Das kostet nur Zeit und viele Nerven.
Man will schließlich nur sein Abitur endlich so haben, wie man es sich verdient hat!
oder ist es auf allen Schulen, egal welcher Form, in NRW verboten?
Nicht im Ernst, oder? Wozu brauchst Du das für Grundschüler, Sonderschulen jeglicher Ausrichtung etc. pp? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
@larissaberger
Haben Sie eigentlich einem der betroffenen Schüler geraten, sich in www.lehrerforen.de als der in diesem Fall angegangene Fachkollege auszugeben und bei den Kollegen dort um "Rat" zu fragen?
Wenn das der Fall wäre, fände ich das extrem unelegant und reichlich anstößig - der Sache der Schüler dient das abgesehen davon überhaupt nicht!
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