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Es wurde in ein Leasingfahrzeug eingebrochen und dabei Gegenstände von erheblichem Wert entwendet, u.a. ein fest eingebautes Navigationssystem, der Lenkradairbag etc. .
Aufgrund des erteilten Sicherungsscheines steht dem Leasinggeber nun ein Wahlrecht zu, ob er die Ansprüche gegenüber der Teilkaskoversicherung selbst geltend macht oder seine Ansprüche an den Leasingnehmer zurücküberträgt bzw. ihn ermächtigt, den Schaden selbst im eigenen Namen geltend zu machen.
Problematisch ist nun jedoch die Tatsache, daß die entwendeten Gegenstände zu einem Großteil nachträglich auf Kosten des Leasingnehmers eingebaute Gegenstände waren, die somit im Eigentum des Leasingnehmers und eben nicht im Eigentum des Leasinggebers standen. Die nachträglichen Einbauten sind i.Ü. laut Versicherungsvertrag für den vorliegenden Fall grds. mitversichert, ebenfalls sind Rechnungen als Nachweise für den Kauf vorhanden.
Alle Originalteile, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig sind, sind noch vorhanden.
Das Fahrzeug wird nun von einer Vertragswerkstatt repariert, und zwar mit allen noch vorhandenen Originalteilen. Die entwendeten nachträglich verbauten Teile des Leasingnehmers stehen somit nicht auf der Reparaturrechnung, da diese wie erwähnt eben mit den vorhandenen Originalteilen erfolgte.
Nun zahlt die versicherung auf Anweisung des Leasinggebers den Rechnungsbetrag entweder direkt an die Werkstatt oder an den in Vorkasse getretenen Leasingnehmer aus. Über welchen Weg allerdings kann der Leasingnehmer nun Ersatz für die Teile erlangen, die entwendet wurden und in seinem persönlichen Eigentum standen? Der Leasinggesellschaft ist es egal, ob der leasingnehmer für seine eigenen Sachen eine Ersatzleistung bekommt, sie interessiert nur das eigene Fahrzeug und dieses bekommt sie auch in einwandfreiem Zustand zurück. Die Versicherung hingegen sagt, daß alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag eben der Leasinggesellschaft zustehen und sie deshalb die anderen Dinge nicht zu zahlen braucht, sofern die Leasinggesellschaft hierfür keine Ansprüche geltend macht.
Ist diese Vorgehensweise so korrekt? Was kann der Leasingnehmer nun unternehmen, um Ersatz für seine eigenen Sachen zu erhalten? Tritt er mit dem Sicherungsschein wirklich ALLE Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den LG ab, oder gilt das nur für die Teile, die auch im Eigentum der LG standen/stehen? Da die Versicherung so einen erheblich geringeren Wert als Ersatzleistung zahlen muss, könnte man evtl. so argumentieren, daß die Versicherung nun auf Kosten des Leasingnehmers bereichert ist? Welche Möglichkeiten hat schlussendlich der leasingnehmer, die normalerweise unproblematisch mitversicherten Gegenstände ersetzt zu bekommen?
Besten Dank im Voraus für Hinweise und freundliche Grüße! _________________ Gut, wenn sich Kompetenzen ergänzen...
Eigentümer ist zwar die Leasinggesellschaft, Versicherungsnehmer dürfte aber der Leasingnehmer sein.
Der LN sollte mit dem Fall bei der Versicherung vorstellig werden und dann warten, was die Versicherung sagt. Die LG wird sich kaum darum kümmern, ist auch nicht ihre Angelegenheit.
Ev. sollte der LN auch mal bei seiner Hausratversicherung nachfragen. Manchmal fallen solche eingebauten Sachen auch in deren Bereich. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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