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Ich beschäftige mich gerade mit dem gestreckten und dem gekürzten Verfahren beim Verwaltungszwang. Nachdem ich mehrere Bücher herangezogen habe, kann ich mir bislang aber noch nicht beantworten, ob
- beim Sofortvollzug generell auch ein Verwaltungsakt vorliegen kann
- und falls dies so sein kann, auf welche Rechtsgrundlage (Bund) ich den Zwang dann stützen muss (läuft das dann auch über § 6 I VwVG, wie beim gestreckten Verfahren?)
ich denke, es geht hier nicht um die Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern um eine rein den Sofortvollzug betreffende Frage, die eindeutig mit ja beantwortet werden muss.
Zur Erklärung: Verwaltungszwang kann ohne Erlass eines Verwaltungsaktes angewendet werden, wenn dieses zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde dabei innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat. Geregelt ist das für NW im § 55 Abs. 2 VwVG, das Bundesrecht wird eine entsprechende Regelung haben, ich weiß aber nicht die genaue Hausnummer.
Im Unterschied zum gestreckten Verfahren ist also beispielsweise bei dem Auto, das in der Fußgängerzone geparkt wird, kein Grundverwaltungsakt notwendig und auch keine Zwangsmittelandrohung bzw. Festsetzung, es kann sofort abgeschleppt werden.
Ein starres Festhalten an diesen beiden Verfahrensarten würde jedoch dazu führen, dass - wenn die Behörde sich einmal für das gestreckte Verfahren entschieden hat - nicht mehr flexibel auf sich ändernde Umstände reagieren kann. Daher kann sie durchaus nach Erlass des GrundVAs vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug wechseln. Begründet wird dieses damit, dass, wenn Verwaltungszwang ohne vorhergehenden Erlass eines Grundverwaltungsaktes möglich ist, dieser erst recht möglich sein muss, wenn bereits ein GrundVA erlassen worden ist. Allerdings müssen logischerweise zwingend die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein.
Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug nach Erlass den GrundVAs ist die Vorschrift über den Sofortvollzug.
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