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Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen!.
Der Rechtsanwalt des Verurteilten beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, erhält sie aber - ohne Begründung - nicht. Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Kann in diesem Ausnahmefall Verfassungsbeschwerde direkt eingereicht werden oder muss erst der Weg über die Beschwerde bei Gericht gegangen werden?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 01.07.08, 17:32 Titel:
§161a III StPO:
"Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft [Versagung der Akteneinsicht, M.A.S.] nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar." _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Folglich wäre also die Verfassungsbeschwerde erst nach negativer Entscheidung des zuständigen Gerichts möglich, soweit überhaupt eine Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegt.
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