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Wo und wie wird Töten gerechtfertigt?
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Nicollo Machiavelli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 18:43    Titel: Wo und wie wird Töten gerechtfertigt? Antworten mit Zitat

Hi,

Ich muss ein Ethikreferat über das Thema "Kann Mord gerechtfertigt werden" halten.

Im ersten Teil des referats will ich über die Deutsche Gesetzgebung aufklären, die ich aber leider zu diesem Thema kaum kenne.

Das einzige was ich kenne ist der sogenannte "Finale Rettungschuss" der z.B. bei Geiselnahmen eingesetzt werden darf. Doch dieses Gesetz gibt es auch nur in 12 Bundesländern, wie ist so ein Einsatz in den anderen Bundesländern geregelt?

Kann der Innenminister bei z.B. Geiselnahmen über die erschießung einer Person entscheiden, und wenn nein wer darf diese entscheidung treffen?

Darf ich aus Notwehr töten?

Und wann dürfen Deutsche Soldaten im Auslandseinsatz töten. Wo und wie wird das im DGB gerechtfertigt?


Edit:
Frage drei hat sich für mich dank Wikipedia soeben beantwortet:
Zitat:
Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
.

Bleiben nurnoch 3 Fragen Sehr glücklich .
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Frage drei hat sich für mich dank Wikipedia soeben beantwortet:


Nicht ganz, da sich dies auf die zu schützenden Rechtsgüter bezieht, insoweit ist eine (gezielte) Tötung als Notwehrmaßnahme eigentlich immer unzulässig.

Zitat:
Wo und wie wird das im DGB gerechtfertigt?


DGB?

Zitat:
Kann Mord gerechtfertigt werden"


Niemals,
der finale Rettungsschuss ist in diesem Sinne kein Mord, vergleiche:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mord
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Nicollo Machiavelli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Mit DGB meinte ich Deutsches Gesetzbuch. Hab mich da wohl mit der Abkürzung vertan.

Zitat:
der finale Rettungsschuss ist in diesem Sinne kein Mord, vergleiche:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mord


Ich hätte einen Mord mit "Gezielter Tötung" interpretiert und in diesem Fall wäre der finale Rettungsschuss ein Mord. Aber gut, mit der Interpretation lag ich dann wohl ein bischen falsch.

Zitat:
Nicht ganz, da sich dies auf die zu schützenden Rechtsgüter bezieht, insoweit ist eine (gezielte) Tötung als Notwehrmaßnahme eigentlich immer unzulässig.


Dass die Geziehlte Tötung unzulässig ist, ist mir klar. Aber wenn bei einer angebrachten Notwehr das gegenüber stirbt ist das keine Straftat.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber wenn bei einer angebrachten Notwehr das gegenüber stirbt ist das keine Straftat.


In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird es sich dabei aber um eine unverhältnismäßige Abwehrmaßnahme gehandelt haben und daher greift der Rechtfertigungsgrund Notwehr nicht. Letztlich immer eine Einzelfallentscheidung.
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Elektrikör
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nicollo Machiavelli hat folgendes geschrieben::

Aber wenn bei einer angebrachten Notwehr das gegenüber stirbt ist das keine Straftat.



Hallo,

aber auch kein Mord, um auf das Thema des Refarats zurückzukommen.


Ich bin zwar kein Anwalt oder Pfarrer, aber kann es sein, das du irgendwie in die falsche Richtung denkst?

Spontan fällt mir z. B. ein:
darf jemand einen Menschen ermorden, um z. B. zu überleben? (3 Schiffbrüchige in einem Rettungsbot sind am verhungern)

Hmmmmm,
wäre das dann Mord?


Wenn ich genauer drüber nachdenke, geht alles irgendwie in die Richtung "wann ist es Mord, wann nicht".

Ist aber bestimmt juristisch GENAUESTENS festgelegt und hilft dir auch nicht weiter Traurig


MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Nicollo Machiavelli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich bin zwar kein Anwalt oder Pfarrer, aber kann es sein, das du irgendwie in die falsche Richtung denkst?


Nicht unbedingt, denn ein Mord in dem Sinne kann ja wie spraadhans schon gesagt hat denke ich eigentlich nie Gerechtfertigt werden (außer ein Diktatormord).
Darum werde ich auch nicht nur auf Mord, sondern insgesamt auf "Töten" eingehen. Mein lehrer sieht das da auch überhaupt nicht eng.

Edit:
Und nach § 211 des Strafgesetzbuches:
Zitat:
2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


wäre der Diktatormord wohl auch kein Mord.
Also kann Mord würde ich sagen nie gerechtfertigt sein.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wäre der Diktatormord wohl auch kein Mord.


Mord vielleicht nicht aber sicherlich Totschlag (rein strafrechtlich).
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 22:05    Titel: Re: Wo und wie wird Töten gerechtfertigt? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich versuche, mal eine kurze Übersicht zu geben.

Zitat:
Ich muss ein Ethikreferat über das Thema "Kann Mord gerechtfertigt werden" halten.


Ich würde das Thema wirklich, wie auch schon gesagt wurde, in "Kann eine Tötung gerechtfertigt werden" ändern, die Nennung des Mordtatbestandes ist im Zusammengang des Themas verfehlt.

Zitat:
Das einzige was ich kenne ist der sogenannte "Finale Rettungschuss" der z.B. bei Geiselnahmen eingesetzt werden darf. Doch dieses Gesetz gibt es auch nur in 12 Bundesländern, wie ist so ein Einsatz in den anderen Bundesländern geregelt?


In den anderen Bundesändern läuft das weiterhin so, wie es zuvor überall war und, so meinen einige Verfassungsrechtler, immer noch läuft:
Die Tötung wird gem. § 32 StGB als durch Notwehr, bzw. Nothilfe gerechtfertigt angesehen.

Die Normierung des finalen Rettungsschusses hatte letztlich nur einen, man kann sagen "kosmetischen", Hintergrund. Denn während zuvor und jetzt noch in den Ländern, in denen dies nicht normiert ist, der Polizist "nur" über Nothilfe gerechtfertigt war, was ja eigentlich eine Ausnahme ist und für staatliches Handeln daher nicht so angemessen angesehen wurde, ist der Polizist in diesen Ländern nun direkt über das dortige Polizeigesetz gerechtfertigt. Das macht letztlich juristisch keinen Unterschied, weil nach wie vor tatbestandlich eine vorsätzliche Tötung gem. § 212 StGB vorliegt, die aber gerechtfertigt ist. Man wollte aber der Polizei eine Art gesetzlicher Sicherheit geben. Ob es wirklich praktische Unterschiede gibt, wird sich zeigen.

Einige sagen, dass aber generell nur eine Rechtfertigung über § 32 StGB in Betracht kommt, da die jeweiligen Landesgesetze, die den finalen Rettungsschuss vorsehen, verfassungswidrig seien. Begründet wird das damit, dass das Recht auf Leben gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG zwar durch Gesetz einschränkbar ist, gem. Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht aber nie in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Eine gezielte Tötung würde aber logischer Weise genau dies darstellen.
Die h.M. sieht die Regelungen aber als verfassungsgemäß an. Es war damals jedoch eine interessante Diskussion, die, bei Google sicherlich zu finden, auch dem Referat weiterhelfen könnte.

Zitat:
Kann der Innenminister bei z.B. Geiselnahmen über die erschießung einer Person entscheiden, und wenn nein wer darf diese entscheidung treffen?


Das Gesetz, dass einen finalen Rettungsschuss erlaubt, triftt selbst keine Aussage dazu, wer die Entscheidung trifft, es bezieht sich jeweils auf die Landespolizeibehörden. Insofern ist das eine rein interne Frage, die Regelung der jeweiligen Polizeigesetze sagen einfach, wann Angehörige der Landespolizeibehörde so handeln dürfen (sollten hier einige Landespolizeigesetze doch etwas dazu sagen, dann bitte ich das zu entschuldigen, weil ich nicht alle kenne. Normalerweise sagen die polizeirechtlichen Ermächtigungsnormen aber hierzu nichts aus).

Zitat:
Darf ich aus Notwehr töten?


Ja, gem. § 32 StGB, wenn es kein anderes, milderes und zur Verfügung stehendes Mittel gibt, den Angriff abzuwehren.

Zitat:
Und wann dürfen Deutsche Soldaten im Auslandseinsatz töten. Wo und wie wird das im DGB gerechtfertigt?


Das müssten dann doch Wehrrechtsexperten beantworten.

Gruß
Dea
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Nicollo Machiavelli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dank euch allen für eure schnelle Hilfe, vorallem dir Dea, danke, ihr habt mir sehr geholfen.

Die einzige Frage die jetzt noch offen ist, ist:
Zitat:
Und wann dürfen Deutsche Soldaten im Auslandseinsatz töten. Wo und wie wird das im Deutschen Gesetzbuch gerechtfertigt?


Ich werde diese Frage jedoch noch unter "Wehrrecht" stellen.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Zitat:
wäre der Diktatormord wohl auch kein Mord.

Mord vielleicht nicht aber sicherlich Totschlag (rein strafrechtlich).

Sollte sich hier in Deutschland jemand zum Diktator aufschwingen, ohne dass das Grundgesetz auf dem vorgesehenen Weg, außer Kraft gesetzt wird, so dürfte die Tötung des Diktators und von Sicherheitskräften, die dessen Macht aktiv aufrechterhalten oder für seine Sicherheit sorgen, durch den Widerstandsparagraphen des Grundgesetzes - allerdings nur Deutschen - erlaubt sein. Das auch deswegen weil Notwehr einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraussetzt und das dürfte in der Fallkonstellation mindestens schwer zu begründen sein. Das geht sogar schon auf dem Weg dorthin. Sollte die NPD eine Bundestagswahl gewinnen und der dann gewählte Bundeskanzler deutliche Anzeichen dafür zeigen, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen will, so ist dagegen jede Form von Widerstand erlaubt. Die spannende Frage wäre, welche Situation tatsächlich vorliegen kann, damit der Täter sich insoweit zumindest auf den Irrtum über Tatumstände stützen kann, der ihm ja auch Straffreiheit gewähren würde.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 30.06.08, 00:55    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
insoweit ist eine (gezielte) Tötung als Notwehrmaßnahme eigentlich immer unzulässig.

Woraus ergibt sich das?
Wenn die geziehlte Tötung das einzige Mittel ist, um einen rechtswidrigen Angriff gegen eine Person zu beenden, ist die geziehlte Tötung ziemlich sicher durch die Notwehr gedeckt!
Ums mal zu konkretisieren:
Wenn ein Angreifer mit einer Schußwaffe auf eine Person ziehlt und diese davon ausgehen muss, dass es gleich zur Schußabgabe kommt, ist die gezielte Tötung (in diesem Fall wohl mittels Schußwaffe, da es ziemlich schwierig sein dürfte, sich einer solchen Person zu nähern), die einzige Möglichkeit, den unmittelbar bevorstehenden Angriff mit Sicherheit zu beenden.
Um den Angreifer nämlich mit Sicherheit handlungsunfähig zu machen, ist ein Schuß ins Kleinhirn oder ins (ich glaube es war das leergepumpte) Herz erforderlich. In allen anderen Fällen ist es für den Angreifer evtl. noch möglich seinen Angriff fortzusetzen.
(so wurde es mir zumindest mal beigebracht)
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Heini37
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 277
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.06.08, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hi

Zitat:

Dass die Geziehlte Tötung unzulässig ist, ist mir klar. Aber wenn bei einer angebrachten Notwehr das gegenüber stirbt ist das keine Straftat.


Doch ein Straftatbestand liegt auch dann vor (eventl.Totschlag), der § 32 StGB stellt dann einen Rechtfertigungsgrund dar, die Rechtswidrigkeit der handlung ist nicht gegeben..

Zitat:

spraadhans hat folgendes geschrieben::
insoweit ist eine (gezielte) Tötung als Notwehrmaßnahme eigentlich immer unzulässig.


Nein so nicht,m.M ist auch dieses ist durch den § 32 StGB gedeckt,

Zitat:




§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



Ich beziehe mich hier insbesondere auf Abs. 2 (Nothilfe)

Ansonsten ist Notwehr m.M. nie die gezielte Tötung...
Beispiel:
Person A steht Polizist B mit einer schußwaffe gegenüber und zielt auf diesen, Polizist B gibt einen ungezielten Schuß auf den Oberkörper (größte Trefferfläche) des A ab und trifft diesen im Herz.
Person A verstirbt noch am Ort.
Polizist B hat niemals mit Vorsatz auf das Herz geschossen sondern nur die Waffe hochgerissen und in den Bereich des Oberkörpers geschossen...

was Thomas geschrieben hat bezieht sich m.M. auf PSK bzw. SEK, die darauf trainiert sind die neuralgischen Punkte des menschlichen Körpers zu treffen...
mfG
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.06.08, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Beispiel:
Person A steht Polizist B mit einer schußwaffe gegenüber und zielt auf diesen, Polizist B gibt einen ungezielten Schuß auf den Oberkörper (größte Trefferfläche) des A ab und trifft diesen im Herz.
Person A verstirbt noch am Ort.
Polizist B hat niemals mit Vorsatz auf das Herz geschossen sondern nur die Waffe hochgerissen und in den Bereich des Oberkörpers geschossen...


Das schießen auf den Oberkörper reicht aber, um Eventualvorsatz anzunehmen, da der Handelnde den Tod des anderen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Verstirbt der getroffene, liegt daher selbstverständlich eine vorsätzliche Tötung vor.

Der Vorsatz beinhaltet ja nicht das Schießen auf Organ A oder Organ B, sondern auf die Handlung (Schießen auf einen Menschen) und die Frage, ob man den Eintritt des Todes durch diese Handlung wollte oder - wie hier - billigend in Kauf genommen hat.

Alternativ müsste man ja dann, wenn jemand nicht gezielt auf das Herz schießt, sondern nur auf den Oberkörper, und der Getroffene hierdurch verstirbt, von fahrlässiger Tötung ausgehen und das wäre, wenn man auf den Oberkörper eines anderen schießt, wohl mehr als weltfremd.

Und nochmal zur Notwehr: Natürlich kann eine vorsätzliche Tötung gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein. Wie bereits erörtert, kommt es einzig darauf an, ob es das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war, den Angriff abzuwehren. Das aber ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Gruß
Dea
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 05:57    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dann relativiere ich meine Aussage dahingehend, dass es sicherlich Fallkonstellationen gibt, in denen eine vorsätzliche Tötung durch Notwehr /-hilfe zu rechtfertigen ist. Allerdings sollte immer klar sein, dass dies nur die allerletzte Möglichkeit sein darf, wenn die bloße Verletzung des Angreifers nicht ausreichend ist.

Allerdings wäre bei einem derartig schweren Angriff, wohl immer auch an 33 StGB zu denken.

Ob 20 IV GG allerdings tatsächlich eine gezielte Tötung rechtfertigt, wage ich dem Wortlaut nach indes zu bezweifeln.
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PhilippMUC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

ist das nicht alles ne Sache der Situation?

ganz krass fiktiv: Person schiesst wild um sich, der erste eingetroffene Polizist (alleine) wird am Bein getroffen und liegt am Boden. Er hat nur noch Blickkontakt und Schusslinie zum Kopf des Täters, dieser feuert weiterhin auf Personen und trifft diese auch. Ein Kopfschutz, auch aus nächster Näher wird hier niemand dem Polizisten übel nehmen, da er ja bedingt durch seine Bewegungseinschränkung ja nichts anders treffen kann. Also eine gezielte Tötung - aber der einzige derzeitige Weg der Gefahrenabwehr.

Jaaaaa - ist es sehr weit hergeholt, aber soll ja nur zeigen "Gibts nicht - gibts nicht!"^^
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