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Verfasst am: 03.07.08, 07:13 Titel: Werben mit nicht vorhandenen Produkten
Guten Morgen zusammen!
Wenn ein Ladenbetreiber in sein Schaufenster ein Plakat hängt auf dem steht "10 Paar schwarze Socken 5,00 EUR" und er in seinem Laden keine schwarzen Socken zu 5,00 EUR führt, ist dies wohl alltagssprachlich "Vorspiegelung falscher Tatsachen" und selbst nach meiner laienhaften Beurteilung unlauterer Wettbewerb. Dies wohl selbst dann, wenn er in der vergangenen Woche noch säckeweise schwarze Socken vorrätig hatte.
Frage A: Kann mir bitte jemand sagen, gegen welche rechtliche Vorschrift der gedachte Ladenbesitzer verstößt?
Im Internet ist es ähnlich - Onlineshops oder sogar große Warenbörsen bieten Produkte an, die schon länger nicht mehr vorhanden sind, obwohl sie einmal vorhanden waren. Landläufig sagt man wohl "der Bestand ist veraltet", aber in Wahrheit ist er ja gar nicht mehr vorhanden und dient "heute" nur noch dazu, das Sortiment umfangreich erscheinen zu lassen und somit für den Kunden interessant zu machen. Am Ende sucht und kauft der Kunde über eine solche Internetseite, weil sie ihm aufgrund des vermeintlichen Umfangs besser erschien, als der Onlineshop eines Wettbewerbers, der zwar weniger, jedoch ausschließlich vorhandene Waren anbietet.
Frage B: Lässt sich die in der Antwort zu Frage A angeführte rechtliche Vorschrift auf auf den Onlinebereich respektive das Internet übertragen?
Der Ladenbesitzer verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wovon Sie als Verbraucher aber wenig haben. Eine Auslage im Schaufenster ist kein Angebot sondern lediglich, genauso wie ein Werbebeilage oder eine Anzeige in einer Zeitung etc., eine Invitatio ad offerendum, eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Das bedeutet: Sie sehen das Schild und gehen in den Laden und verlangen "Zehn Paar schwarze Socken für fünf Euro" und machen damit dem Ladenbetreiber ein Angebot, welches er annehmen oder auch ablehnen kann. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Das mit der "Einladung zum Angebot" wusste ich nicht - interessant! Dass der Aushang im Laden einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, war der Grund, weshalb ich meine Frage in diesem Forum stellte. Mich interessiert, auf welches Passus des Wettbewerbsrechts sich ein Jurist beruft, wenn er zum Beispiel einen Wettbewerber vertritt (der Ladenbesitzer nebenan muss seine Socken teurer anbieten und klagt an, dass sein Nachbar mit billigen Socken wirbt, obwohl er gar keine Socken verkaufen kann).
Mir geht es jedoch vorrangig um die gestellte Frage B und die damit angedeutete Parallele zum Internethandel.
§ 5 V UWG - dann ist es an dieser Stelle vermutlich die Menge, welche den Mangel darstellt. Denn wenn die vom Kunden gewünschte Menge 1 Stück beträgt und der Ladenbetreiber respektive der Onlineshopbetreiber diese Menge nicht liefern kann, dann entspricht es ja der Formulierung aus dem UWG.
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