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Verfasst am: 04.07.08, 12:50 Titel: Insolvenz und neue Schulden
Nur eine kurze Frage: Macht es im Bezug auf die laufende Wohlverhaltensphase Sinn, dem Treuhänder neue Schulden des Insolvenzschuldners mitzuteilen, bzw hat das Auswirkungen auf das Verfahren? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Zu Ihrer einen kurzen Frage gibt es 2 halbe Antworten:
a) es macht keinen Sinn, dem Treuhänder neue Schulden mitzuteilen, da ihne diese nicht interessieren.
b) weder das Mitteilen oder Nicht-Mitteilen noch das Vorhandensein neuer Schulden hat Auswirkungen auf des Verfahren.
Schulden, entstanden nach Insolvenzeröffnung sind Neuverbindlichkeiten und werden nicht von der restschuldbefreiung erfasst, haben also mit dem verfahrens nichts zu tun und können auch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Danke für die Antwort. Ich hatte nur gedacht, dass neue Schulden eigentlich nicht von Wohlverhalten zeugen. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Komisch ich ging bislang auch davon aus, dass neue Schulden einen
Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen können und
somit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.
Ich finde das aber nur auf diversen Rechtsanwaltseiten bestätigt, die ich hier aber
nicht verlinken will.
vielleicht mal eine Suchmaschine beauftragen:
wohlverhaltenspflicht insolvenz neue schulden
ohne Smily natürlich.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
"Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen können und somit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. "
§ 1 - Was zu den Obliegenheiten im RSB-Verfahren gehört, ist im § 295 InsO aufgelistet. Man kann dem zwar noch so einige Punkte mehr andichten, es ändert aber nichts, diese Auflistung ist abschließend.
"Ich finde das aber nur auf diversen Rechtsanwaltseiten bestätigt, die ich hier aber
nicht verlinken will. "
§ 2 - Glauben Sie nie einem Rechtsanwalt. Solch Handeln kann neben der Brieftasche auch den Kopf oder das Leben kosten.
PS: d.h. nicht, dass eine Neuverschuldung folgenlos bleiben muss. Es besteht eben kein Versagungsgrund bach § 295 InsO, nur weil Schulden in vielen Köpfen immer noch als etwas unredliches empfunden werden. Vielleicht sollte man das "Schulden machen" ja gänzlich unter Strafe stellen, wenn es denn so unredlich ist ?
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