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Wenn von Amtswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses nach 170 Abs 2 StPO eingestellt wurde, steht dem Beschuldigten dann ein Kostenerstattungs- / Schadensersatzanspruch gegen den Staat zu wenn er sich anwaltlich hat vertreten lassen...?
Wie wäre dieser Schaden ggf. zu berechnen und in welcher Form muss dieser ggü. wem geltend gemacht werden...? Sind bei der Geltendmachung bestimmte Fristen zu wahren...?
§ 9 StrEG ist hier nicht einschlägig, da es hierbei nur um Strafverfolgungsmaßnahmen aus dem Katalog des § 2 StrEG geht. Anwaltskosten bei einer § 170(2) Einstellung gehören nicht dazu.
In diesem Fall ist § 467(1) StPO einschlägig:
Zitat:
§ 467
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
"Angeschuldigter" war der TE jedoch noch nicht, sondern nur "Beschuldiger" (Angeschuldigter wird man nach Anklageerhebung). Die Kosten hat der TE in diesem Fall selbst zu tragen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
wenn nach 170 II eingestellt wird - ist das wohl noch im Ermittlungs-/ Vorverfahren und die Anwaltskosten trägt der Beschuldigte.
Zitat:
Wird das Verfahren z.B. mangels hinreichenden Tatverdachts, geringer Schuld oder gegen Geldbuße eingestellt, wird dies vergütungsrechtlich so betrachtet, als sei die Beauftragung eines Anwalts nicht "erforderlich" gewesen - auch wenn die Einstellung des Verfahrens für Sie und Ihren Anwalt ein Erfolg ist.
Trotzdem ist der "Beschuldigte" zu benachrichtigen und über einen etwaigen Entschädigungsanspruch zu belehren.
Die Benachrichtigung des Beschuldigten über eine § 170(2) StPO-Einstellung enthält eine solche Belehrung nur dann, wenn Maßnahmen stattgefunden haben, die dem Katalog des § 2 StrEG unterfallen, was hier nicht der Fall ist.
Jurawelt-Referendar-Skripte hat folgendes geschrieben::
Die Mitteilung der Einstellungsverfügung
a. an den Beschuldigten (vgl. K/M § 170 StPO Rn. 10):
- nur in den Fällen des § 170 II 2 StPO
- grds. nur Tatsache der Einstellung ohne Gründe
- auf Antrag und gem. Einschränkungen von Nr. 88 S. 1 RiStBV mit Gründen
- mit entsprechendem Hinweis in den Fällen von Nr. 88 S. 2 RiStBV
- Form: grds. formlos (Nr. 91 I S. 1 RiStBV); förmliche Zustellung mit Belehrung nur in den Fällen von §§ 2, 9 I 4, 5 StrEG, vgl. Nr. 91 S. 2, 3 RiStBV)
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen hat folgendes geschrieben::
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, in welchem gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG vollzogen worden ist, so wird diesem die Mitteilung über die Einstellung zugestellt. In der Einstellungsnachricht wird der Beschuldigte über sein Recht, einen Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse zu stellen, über die in § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG vorgeschriebene Frist sowie über das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrEG zuständige Gericht belehrt.
_________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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