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Rechtsdienstleistungsgesetz, Vertretung vor Gericht

 
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 03:37    Titel: Rechtsdienstleistungsgesetz, Vertretung vor Gericht Antworten mit Zitat

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz regelt nur die aussergerichtliche Beratungstätigkeit.
Aber wie ist die Vertretung vor Gericht nun in den Fällen geregelt in denen kein Anwaltszwang gegeben ist. Nach dem Rechtsberatungsgesetz war die Vertretung möglich soweit man es nicht geschäftsmässig gemacht hat. Aber wie sieht das jetzt aus.

Kann man sich nun für eine gerichtliche Vertretung vor Gericht für Verfahren vor den Amtsgerichten, bei Beschwerden am LG, bei einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG etc. etc. von einer beliebigen Person vertreten lassen, die kein Rechtsanwalt ist?
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 12:00    Titel: Re: Rechtsdienstleistungsgesetz, Vertretung vor Gericht Antworten mit Zitat

Moin,

martinaklug hat folgendes geschrieben::
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz regelt nur die aussergerichtliche Beratungstätigkeit.
Aber wie ist die Vertretung vor Gericht nun in den Fällen geregelt in denen kein Anwaltszwang gegeben ist. Nach dem Rechtsberatungsgesetz war die Vertretung möglich soweit man es nicht geschäftsmässig gemacht hat. Aber wie sieht das jetzt aus.

Kann man sich nun für eine gerichtliche Vertretung vor Gericht für Verfahren vor den Amtsgerichten, bei Beschwerden am LG, bei einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG etc. etc. von einer beliebigen Person vertreten lassen, die kein Rechtsanwalt ist?


Diesbezüglich wurde die ZPO mit geändert:

§ 79
Parteiprozess

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

...

Gruß
Dea
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, danke Dea.

Demgemäß ist nicht nur die Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung zum bisherigen Recht weiter eingeschränkt worden, wobei man das bisherige Recht nun teilweise in einem Gesetz niedergeschrieben hat, sondern der Bürger ist nun auch noch in seinen Vertretungsmöglichkeiten vor Gericht weiter eingeschränkt worden.

Wahrhaft ein bröckelndes Rechtsberatungsmonopol Smilie

Ich würde eher sagen, dass man alles was bröckelte saniert und gefestigt hat und hier und da hat man noch einiges zugemauert.
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