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Hallo, ist es richtig, dass man gegen eine Prüfung schlechter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen durch die G-Staatsanwaltschaft in NRW nur noch mit einer Klage vor dem OLG einschl. Anwaltszwang vorgehen kann?
Danke.
dass man gegen eine Prüfung schlechter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen durch die G-Staatsanwaltschaft in NRW nur noch mit einer Klage vor dem OLG einschl. Anwaltszwang vorgehen kann?
Sie wollen "gegen Die Prüfung" vorgehen? Kaum oder? Eher gegen die Entscheidung der GStA ?!
Kann es sein, dass die StA nach einer Anzeige das Verfahren nach § 170(2) StPO eingestellt hat, und dagegen durch den Geschädigten a) Dienstaufsichtsbeschwerde (beim privatklagefähigen Delikt) oder b) Einstellungsbeschwerde nach § 172 StPO (bei anderen Delikten) bei der GStA eingelegt wurde, die aber zu dem selben Ergebnis kam?
Hier müßte man zunächst mal wissen, um was für ein Delikt es geht (Privatklagedelikt, oder nicht) ?!
Ist es kein Privatklagedelikt, kann gegen die abelehnende Entscheidung der GStA "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" (keine "Klage") gestellt werden. Für die Entscheidung über den Antrag ist das OLG zuständig (richtig, aber nicht nur in NRW, sondern in ganz D, die StPO ist Bundesrecht). Die Antragsschrift muß von einem RA unterzeichnet sein, auch richtig.
Steht auch alles wortwörtlich in § 172 StPO:
Zitat:
§ 172 StPO
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfa
ssungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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