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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 04.07.08, 21:49 Titel: Aufenthalserlaubnis EU |
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Person A ist ein nicht-EU Ausländer. Er besitzt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland die bis Ende des Monates gilt. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland wird er in einem anderen EU-Land (Dänemark) eine Tätigkeit ausüben und dazu hat er bereits das jeweilige Aufenthaltserlaubnis für solches Land.
Wie lange kann er sich in Deutschland aufhalten nachdem seine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland abläuft und bevor er in das andere EU-Land einreist und festen Wohnsitz da hat?
*Die Aufenthaltsgenehmigung für Dänemark beschränkt kein frühestens Einreisedatum
*Da Dänemark auch zu der EU gehört und dem Schenger Abkommen bin ich mir sicher er kann sich auch in Deutschland mit der dänischen Aufenhaltsgenehmigung aufhalten doch ich weiß nicht für wie lange.
ich danke im Voraus |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 07.07.08, 07:35 Titel: |
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ja ????? |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 07.07.08, 22:05 Titel: |
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Hi,
Könnte jemand auf meine Frage antworten?
mfg |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 08.07.08, 21:06 Titel: |
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ja..?? kann er sich in Deutschland aufhalten mit einer dänischen Aufenthaltsgenehmigung ? |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 09.07.08, 09:05 Titel: Re: Aufenthalserlaubnis EU |
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rocagel hat folgendes geschrieben:: | .. nicht-EU Ausländer. Er besitzt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland die bis Ende des Monates gilt...Wie lange kann er sich in Deutschland aufhalten |
- bis Ende des Monats.
...................................................................................................
Zitat: | kann sich auch in Deutschland mit der dänischen Aufenhaltsgenehmigung aufhalten |
das kommt drauf an, was das für eine Aufenthaltserlaubnis ist. |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 09.07.08, 18:41 Titel: |
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Hallo
Danke für die Antwort.
Das ist eine Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecken für Dänemark die bis 2011 gilt. Also sagen wir so die Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland gilt bis Ende Juli dieses Jahres aber er plänt nach Dänemark zu gehen erst Mittel August. Kann er sich in Deutschland nach Ablauf seines deutschen Visums trotzdem für solche Zeit aufhalten?
Wie gesagt, in der Aufenthaltsgenehmigung für Dänemark steht kein frühstens Einreisendatum
mfg |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 09.07.08, 18:44 Titel: |
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Ab wann gilt die AE für DK ? |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 09.07.08, 19:13 Titel: |
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Auf der Aufenthaltsgenehmigung für Dänemark steht kein Datum ab wann es gilt, nur wann es ausgestellt wurde und die gültigkeit
mfg |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 09.07.08, 19:16 Titel: |
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da muss auch stehen ab wann es gilt - da steht von und bis |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 09.07.08, 19:20 Titel: |
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Nein
da steht nur bis 28.02.11
Es ist anders als ein Visum das ein Nicht-EU-Ausländer von seiner Heimat aus beantragt, das normaleweise 3 Monaten dauert und in dem entsprechenden Land dann eine Aufenthaltsgenehmigung beeintragt werden soll.[/b] |
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franzi76 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.05.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 10.07.08, 09:36 Titel: |
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Nach Artikel 21 SDÜ kann sich ein Drittausländer mit dänischem Aufenthaltstitel grds. bis zu 3 Monate pro Halbjahr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten (also auch in Deutschland) aufhalten. Das sollte eigentlich für den genannten Titel zutreffend sein. Statt 3 Monaten am Stück, kann man auch mehrere kurze Aufenthalte mit insgesamt max. 90 Tagen wählen. |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 10.07.08, 09:58 Titel: |
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franzi76 hat folgendes geschrieben:: | Nach Artikel 21 SDÜ kann sich ein Drittausländer mit dänischem Aufenthaltstitel grds. bis zu 3 Monate pro Halbjahr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten (also auch in Deutschland) aufhalten.. |
...soweit die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a,c und e SDÜ vorliegen, oder?
Zitat: | Art. 21 Drittausländer mit nationalem Aufenthaltstitel
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
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die da lauten:
Zitat: | Art. 5 Einreise in das Vertragsgebiet
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
...
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
...
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. | .
Der Aufenthalt setzt ebenfalls voraus, dass die Einreise nach Deutschland nur zu Nichterwerbszwecken erfolgt.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Zuletzt bearbeitet von Ronny1958 am 10.07.08, 10:48, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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rocagel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 10.07.08, 10:24 Titel: |
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****Der Aufenthalt setzt ebenfalls voraus, dass die Einreise nach deutscjhland nur zu Nichterwerbszwecken erfolgt. *****
Ja, das ist klar, vielen dank
mfg |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 12.07.08, 07:04 Titel: |
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Aber da er schon mit dem AT für D hier war und der Abläuft wird er wohl nicht bleiben können ?! |
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franzi76 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.05.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 15.07.08, 14:02 Titel: |
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1. Natürlich gelten für den Aufenthalt nach Art. 21 SDÜ weitere Voraussetzungen, wie z.B. die Einreisevoraussetzungen, die früher in Art. 5 SDÜ standen und nun in Art. 5 SGK (Schengener Grenzkodex) genannt sind. Da allerdings nach der bisherigen Schilderung keine Hinweis zu erkennen waren, dass einer der Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, habe ich diese nicht weiter angesprochen. Insbesondere ist nicht geschrieben worden, dass der Drittausländer eine Beschäftigung plant. Aufgrund des bisherigen Aufenthalts ist davon auszugehen, dass die Einreisevoraussetzungen vorliegen.
2. Nach Ablauf eines Titels ist es durchaus üblich, sich auf einen anderen Aufenthaltsstatus berufend, direkt im Land zu bleiben. Eine Aus- und Wiedereinreise ist dafür nicht zwingend erforderlich. Der Ablauf des bisherigen Titels wird fiktiv wie eine Einreise gewertet. Gängiger Begriff hierfür ist der "Nachtouristische Aufenthalt". Ein US-Student zum Beispiel, der in D 2 Jahre studiert hat, kann nach Ablauf seines Titels bei Ende des Studiumaufenthalts noch für bis zu 3 Monate eine Europatour unternehmen, da US-Bürger eben für diese 3 Monate Visumsfrei sind.
Im hier geschilderten Fall ist nicht die Visumsfreiheit die Grundlage für das Verbleiben in D, sondern der DK-Titel in Verbindung mit Art. 21 SDÜ. |
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