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Es muss immer ein unmittelbarer Bezug gegeben sein. Die blosse Sachnähe reicht nicht aus.
Bsp. aus der Rechtsprechung: RA bestellt im Buchhandel ein Fachbuch. Buchhändler ruft im darauffolgenden Jahr an, um mitzuteilen, dass eine Neuauflage erschienen ist -> unzulässige Werbung. _________________ Null Komma
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nix
_________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
nun müssen Sie aber doch mal erklären, warum Telefonwerbung nicht generell verboten ist, wenn Sie selbst der Ansicht sind, bereits der Hinweis auf den neuen Palandt sei unzulässig. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
1. Nicht ich bin der Ansicht, dass der Hinweis auf die Neuauflage unzulässig ist, sondern irgendein Gericht (Fundstelle weiss ich aus dem Kopf nicht, kann aber gern bei Bedarf nachgeliefert werden).
2. Dann soll ich erklären, warum Telefonwerbung erlaubt ist!?
Üblicherweise ist es doch so, dass derjenige, der ein generelles Verbot behauptet, erklärt, woraus sich das ergibt und nicht umgekehrt. Und da wir hier in einem Rechtsforum diskutieren, wäre ein Verweis auf Gesetz und Rechtsprechung wünschenswert. Hierum habe ich bereits gebeten, aber leider keine Antwort bekommen.
Ich kenne eine solche generelle Verbotsnorm jedenfalls nicht - also bleibt mir (sowie der Rechtsprechung) nur ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze möglich. Diese lauten bspw. dass rechtswidrige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig sind, genauso wie Eingriffe in das allgem. Persönlichkeitsrecht. Hier sind die aber Grenzen fliessend und ich kann dahingehend zustimmen, dass die benannte Werbeform in die allermeisten Fällen unzulässig ist.
Aber ein generelles Verbot, besteht, entgegen der Behauptung, jedenfalls nicht. Auch dauerhaft wiederholte Behauptungen ändern daran nichts.
Ich lasse mich jedoch anhand eines Gesetzeszitats oder dem Verweis auf die Rechtsprechung gern eines Besseren belehren. _________________ Null Komma
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nix
UWG § 7:
Verbraucher dürfen nur angerufen werden, wenn sie ihre Einwilligung vorher erteilt haben und Gewerbetreibende nur mit ihrer zumindest mutmaßlichen Einwilligung. OK, ein generelles Verbot besteht nicht. Weil der Titel aber lautet "Aus dem Nichts", ist zu vermuten, dass weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Der Anspruchsinhaber kann den Störer anwaltlich abmahnen lassen. Dann muss der Störer die Rechtsanwaltsgebühren tragen. Diese wiederum berechnen sich nach dem Gegenstandswert, die Rechtsprechung variiert dabei zwischen 2.000 und 15.000 €, was RA-Gebühren von bis zu 1.000 € zufolge hätte, die der Störer dann tragen muss.
Frage 1: Bei einem Gegenstandswert von 15.000 Euro wären also 1.000 Euro RA-Gebühren zu tragen. Habe ich das richtig verstanden ?
Frage 2: Wie ermittelt sich der Gegenstandswert ? Um bei unserem Beispiel ( Malermeister Schmitt ) zu bleiben, wie hoch wäre hier der Gegenstandswert, wenn die Privatperson Mayer einmalig angerufen wird und 2-3 Minuten telefoniert wurde ?
Frage 3: Wie hoch wäre bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro die RA-Gebühren ?
Frage 4: Wird durch die Einschaltung eines Anwalts der "Schaden" der abmahnenden Person nicht künstlich erhöht ? Was ich ausdrücken will ist folgendes; Es mag ja sein, daß sich aus den Paragraphen ein Unterlassungsanspruch ergibt und es mag sein, daß man für einen eingetretenen Schaden den Anspruch auf Ersatz hat. Doch kann Herr Mayer seinen Unterlassungsanspruch ja sowohl mündlich - z.B. während des Telefongesprächs - äußern oder aber auch selber auf seiner klapprigen Schreibmaschine schreiben. Ich sehe hier eine gewiße Ungleichbehandlung. Die einen schreibens selber, die nächsten gehen zu einem durchschnittlichen Anwalt und wieder andere beauftragen einen "Star-Anwalt" um ihre Abmahnung zu formulieren. Das erscheint mir wenig gerecht, da hier sehr unterschiedliche Kosten entstehen und dementsprechend umgelegt werden.
Frage 5: Gehen wir einmal davon aus, daß Hr. Schmitt bereits den Hr. Mayer angerufen hat. Ein Geschäftsabschluß kam jedoch nicht zustande. Wie lange muß nun Hr. Schmitt mit der Gefahr leben, daß Hr. Mayer sich seiner Rechte besinnt und Hr. Schmitt abmahnt und eine Unteralssungserklärung erwirken will. Verjährt das Vergehen von Hr. Schmitt irgendwann mal ? Und wenn ja , wann ist dies der Fall ?
Frage 6: Wie kann sich ein Selbständiger eigentlich vor einem unberechtigten Vorwurf schützen ? Stellen wir uns einmal vor, Hr. Schmitt ist ein sehr erfolgreicher Malermeister. Herr Bauer ist sein Konkurrent und blickt neidvoll auf den Geschäftserfolg von Hr. Schmitt. Um Hr. Schmitt zu schaden beschließt Hr. Bauer Privatpersonen anzurufen, sich dort als Hr. Schmitt auszugeben und Dienstleistungen anzubieten. Hierbei wählt Hr. Schmitt bewußt Personen aus, die für ihre Streitlust bekannt sind und vermutlich über entsprechendes Wissen ( bezüglich ihrerer Rechte ) verfügen. Anschließend wird Hr. Schmitt mit solchen Vorwürfen und den dementsprechenden Kosten konfroniert. Was passiert, wenn es Aussage gegen Aussage steht und der Kläger keine Beweise für den cold call vorlegen kann. Würde ein Verbindungsnachweis des gewerblichen Telefonanschlusses als Gegenbeweis genügen, sofern sich hieraus ergibt, daß der Kläger von dort niemals angerufen wurde ?
Weil der Titel aber lautet "Aus dem Nichts", ist zu vermuten, dass weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Das ergibt sich insbesondere auch aus dem beschriebenen Sachverhalt...
Zum Lederbeutel:
Frage 1: 899,40 € (inkl. USt)
Frage 2: Das Gericht schätzt, § 3 ZPO. Und deshalb variieren die Streitwerte so erheblich.
Frage 3: 229,55 € (inkl. USt)
Frage 4: Mayer darf sich aber bei der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs anwaltlicher Hilfe bedienen. Von einem Verbraucher verlangt man nicht, dass er das selber kann.
Da eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt bzw. nur die Kosten danach zu erstatten sind, ist's latte, wie toll der RA ist.
Frage 5: Regelverjährung, 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres. Allerdings kann es sein, dass schon vorher Verwirkung eintritt, also der Anrufer aufgrund Zeitablaufs und weiterer Umstände davon ausgehen darf, dass Mayer ihm nichts mehr will.
Frage 6: Derjenige, der den Unterlassungsanspruch vor Gericht behauptet, muss den Verstoss beweisen. Dazu gehört natürlich auch die sog. Passivlegitimation (sprich: Ist der Richtige verklagt worden). Wenn der Beklagte nun beweisen kann, dass er zu einer bestimmten Zeit nicht telefoniert haben kann, weil er in der Sauna, im Urlaub, im Krankenhaus oder sonstwo gewesen ist, ist er aus der Sache raus. Grundsätzlich muss aber derjenige, der den Anspruch geltend macht, beweisen, dass der Beklagte ihn angerufen hat. Daran scheitern die Ansprüche in der Regel... Aber auch da gibt's Ausnahmen ohne Ende. Letztlich hängt alles von der freien Beweiswürdigung des Richters ab.
Ein Einzelverbindungsnachweis eines Anschlusses sagt jedenfalls nicht, dass nicht auch über einen anderen Anschluss (Telefonzelle, however) telefoniert worden sein kann. _________________ Null Komma
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nix
"Kaltanrufe" bei Verbrauchern sind schlicht verboten, bei Gewerbetreibenden bedürfen sie deren "mutmaßlicher Einwilligung". Ausführliche Infos über diesen Begriff siehe hier ---> http://www.juraforum.de/forum/showthread.php?s=528e330554edb8ce01e0a9998ab8387e&t=182938 _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Wenn ich die Sache richtig sehe, so stellt Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar.
Wie sieht die Sache aber eigentlich aus, wenn Hr. Schmitt zum Zeitpunkt der Durchführung der Werbe-Anrufe noch gar kein Gewerbe angemeldet hatte ?
Ich stelle obige Frage deshalb, da der Begriff "Werbung" durch die EU-Richtlinie zur vergleichenden Werbung vom 6. Oktober 1997 (97/55/EG) geändert und ergänzt worden war und sich jetzt so darstellt: Werbung ist...„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.“ – 97/55/EG
Wenn Hr. Schmitt mit dem Gedanken spielt ein Gewerbe anzumelden, sich aber noch unschlüssig ist, ob er genügend Kunden finden wird, so könnte er doch vor der Anmeldung des Gewerbes Kunden - mittels cold calls - anrufen. Mit dieser Vorgehensweise würde er einerseits grundsätzlich den Markt aufklären und sich somit die Entscheidung erleichtern, ob er überhaupt ein Gewerbe anmelden will. Andererseits könnte er bereits - unverbindlich - quasi mündlich Aufträge einsammeln ( Er würde jedoch noch keine Aufträge ausführen und auch keine Rechnungen stellen, da das Gewerbe ja noch nicht angemeldet ist ). Sollte in dieser Anfangsphase irgendeiner der Angerufenen mit Abmahnungen und Unterlassungsanspruch daherkommen, könnte sich Hr. Schmitt darauf berufen, daß es sich bei seinen Maßnahmen - rechtlich gesehen - ja nicht um Werbung handeln kann, da gemäß obiger EU-Richtlinie Werbung ja nur dann Werbung ist, wenn es im Rahmen der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes erfolgt. Da aber im konkreten Fall weder eine Leistung seitens Hr. Schmitt erbracht worden ist, noch überhaupt ein Gewerbe vorliegt ( da ja noch nicht angemeldet ), kann auch nicht von einer Ausübung seines Gewerbes ausgegangen werden. Somit wars - gemäß EU-Richtlinie - auch keine Werbung und damit zwangsläufig auch keine unlautere Werbung.
Ich meine, das diese Argumentation nicht überzeugt:
1. Wenn man nur auf die Werbung abstellt, könnte man ja noch meinen, dass Werbung nur durch einen Unternehmer gemacht werden kann. Dann konzentriert man sich also auf die Abgrenzung Unternehmer <-> Verbraucher, §§ 13, 14 BGB. Und da Unternehmer auch schon jeder ist, der eine Handlung / Rechtsgeschäft (...Werbung) vornimmt, die dazu dient, ein zukünftiges gewerbliches Tätigwerden vorzubereiten, ist er nicht mehr Verbraucher, sondern Unternehmer und "kann" damit werben.
2. Darf der Begriff der Werbung nicht im wettbewerbsrechtlichen Sinne verstanden werden. Es geht um die Belästigung und diese kann auch schon gegeben sein, wenn jemand alle 5 Minuten anruft, ohne überhaupt etwas zu sagen (also ohne demzufolge auch zu "werben").
Nur um Volkers Ausführungen zu ergänzen: Beim Verbraucher wird eine Einwilligung erfordert. Diese muss aber nicht ausdrücklich erfolgen, sondern auch konkludent und bei dieser Beurteilung wiederum sind die Grenzen fliessend... _________________ Null Komma
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nix
Malermeister Schmitt kommt nun auf den Gedanken, daß bei bestimmten Leuten viele Informationen zusammenfliessen und diese ihm womöglich Aufträge bringen könnten.
Hr. Schmitt denkt sich, daß beispielsweise Wohnungs-Makler aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit, viele Wohnungen betreten und somit erkennen, wo womöglich Bedarf an Malerarbeiten besteht.
Hr. Schmitt möchte nun gerne mit Maklern Kontakt aufnehmen, um mit diesen eine Art Zusammenarbeit zu vereinbaren. Pro an Hr. Schmitt vermittelten Auftrag würde der jeweilige Makler einen bestimmten Betrag erhalten.
Frage: Darf Hr. Schmitt einen Makler unter dessen Firmennummer anrufen um ihn sein Angebot zur Zusammenarbeit unterbreiten zu können ? Oder ist hier auch nur eine schriftliche Kontaktaufnahme erlaubt ? In meiner Frage geht es also nicht mehr darum, daß Hr. Schmitt unmittelbar seine Dienstleistung direkt anbietet, sondern er sucht quasi einen Kooperationspartner.
Ist bei der Kooperationspartnersuche die Kalt-Akquise erlaubt ?
Frage: Darf Hr. Schmitt einen Makler unter dessen Firmennummer anrufen um ihn sein Angebot zur Zusammenarbeit unterbreiten zu können ? Oder ist hier auch nur eine schriftliche Kontaktaufnahme erlaubt ?
Jetzt hab ich mir so viel Mühe gemacht und dann diese Frage ...?
Bitte lies dir nochmal die Beiträge durch und erkläre mir zunächst, wo du einen Unterschied siehst. Den erkläre ich dir dann gern.
Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
In meiner Frage geht es also nicht mehr darum, daß Hr. Schmitt unmittelbar seine Dienstleistung direkt anbietet, sondern er sucht quasi einen Kooperationspartner.
Ist bei der Kooperationspartnersuche die Kalt-Akquise erlaubt ?
Anruf bleibt Anruf bleibt Anruf
Werbung bleibt Werbung bleibt Werbung
Belästigung bleibt .... Richtig... _________________ Null Komma
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nix
Wer etwas in Gewinnerzielungsabsicht anbietet, darf dies nur ausnahmsweise telefonisch tun. Die Ausnahmen sind:
1.) Bei Verbrauchern deren vorherige Zustimmung
2.) Bei anderen Marktteilnehmern deren mutmaßliches Einverständnis.
Das mutmaßliche Einverständnis liegt nicht vor, wenn der Anrufer (auch) seinen eigenen Vorteil im Sinn hat. Alles klar? _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Ok...habs verstanden, daß mit Telefonanrufen wird also nichts.
Gilt es eigentlich auch als Belästigung wenn Malermeister Schmitt direkt zum Büro eines Maklers hingeht und dann zur Sekretärin sagt: Guten Tag, Schmitt mein Name. Ich würde gerne mit Makler Müller sprechen, da ich ihm eine Zusammenarbeit anbieten möchte. Der Besuch erfolgt übrigens ohne vorherige Terminvereinbarung. Oder ist als einzige legale aktive Kontaktaufnahme nur noch die Schriftform ( Brief ) erlaubt ?
Zweite Frage: Malermeister Schmitt liest die Tageszeitung und sieht die Telefonnummern in den diversen Wohnungsanzeigen. Direkt anrufen darf er ja nicht ( Belästigung ), aber wie sieht es aus, wenn sich Schmitt mittels einer Telefon-CD mit Rückwärtssuche über die Eingabe der Telefonnummer die Adresse des Inserenten ausfindig macht und dann Werbebriefe schreibt. Kann es hier auch zu Schwierigkeiten kommen ? Zum Beispiel dann, wenn der Betroffene niemals seine Einwilligung gegeben hat, daß seine Adresse irgendwo veröffentlicht wird, der Hersteller der Telefon-CD sich jedoch darüber hinweggesetzt hat ? Ich denke hier z.B. an irgendwelche Telefon-CDs die in Asien hergestellt werden, und wo sich niemand wirklich Gedanken macht, ob er bestimmte Daten jetzt in die CD aufnehmen darf oder nicht.
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