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eine Firma erhält einen Anruf und wird um ihre Faxnummer gebeten, weil man ihr etwas zufaxen wolle.
Dem Wunsch wird ohne weitere Nachfrage entsprochen und die Fa. erhält den Spendenaufruf einer Hilfsorganisation.
Dazu 3 Fragen:
1.) War die Anfrage bzgl. Faxnummer ein unerlaubter Werbeanruf?
2.) Fallen Spendenanfragen unter das "Cold-Call" - Verbot?
3.) Sind "Spam"-Faxe erlaubt, wenn die Faxnummer aus dem Telefonbuch bekannt war?
Ich frage mich gerade, ob hier überhaupt eine "Wettbewerbshandlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt. Wayne, hast Du eine Fundstelle zum Thema?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.05.08, 12:49 Titel:
Brauchen wir doch nicht, @jurico, wir haben doch den Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 BGB iVm dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Unlängst ist die Frage aufgekommen, ob gemeinnützige Organisationen sowie deren Spendenwerbung dem deutschen Wettbewerbsrecht und damit den Vorschriften des UWG unterliegen. Nach Ansicht der Oberlandesgerichte und der Literatur findet das Wettbewerbsrecht auf die Spendenwerbung keine Anwendung. Wird die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UWG herangezogen, setzt der Absatz von Waren oder der Bezug von Dienstleistungen ein am Markt orientiertes Handeln voraus. Hieran fehlt es, da das Spendenwesen – die freiwillige und entgeltliche Wertabgabe, also Geld- oder Sachzuwendungen, die das geldwerte Vermögen des Spenders mindern – als altruistisches und gerade nicht marktmäßiges Handeln angesehen wird. Die Oberlandesgerichte haben sich daher bei der Nichterfassung der Spendenwerbung durch das UWG darauf berufen, dass es schon am geschäftlichen Handeln fehle und kein wettbewerbliches Handeln vorliegt (OLG Celle, Urt. v. 27.04.1989, Az. 13 U 113/88; OLG Frankfurt, OLGZ 82, 203). Die Gerichte führten weiter aus, dass das UWG nicht jede Art von Wettbewerb regeln würde, sondern nur den Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr. Mit Geschäftsverkehr aber ist die wirtschaftliche Zwecke verfolgende Teilnahme am Erwerbsleben gemeint, wobei das Erwerbsleben durch Leistungsaustausch gekennzeichnet sei. Auf einem Spendenmarkt bestehe jedoch keine geschäftliche Konkurrenz. Die Tatsache, dass ein Spendenmarkt existiert, auf dem insbesondere karitative und wohltätige Organisationen indirekt im Wettlauf um Spenden im Wettbewerb stehen, ist dabei völlig unerheblich.
Andersherum lässt sich somit festhalten, dass gemeinnützige Organisationen solange nicht als Unternehmen im Sinne des UWG zu betrachten sind, solange ihre Tätigkeit nicht eine auf Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung ist, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Dies ist aber beim reinen Einwerben von Spenden regelmäßig nicht der Fall, da es an einer zielgerichteten Absatzförderung fehlt. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
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