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Wehrdienst mit 23?

 
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kleinecrow
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.10.2006
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 12:23    Titel: Wehrdienst mit 23? Antworten mit Zitat

Hallo,

man nehme an, dass Person A im November 24 Jahre alt wird, bereits eine Ausbildung abgeschlossen, gerade das Abitur nachgeholt, und sich bereits bei Univeritäten, für das kommende Wintersemester beworben hat. Person A wurde vor ein paar Jahren mit T2 gemustert, danach kam nichts mehr, nun hat Person A einen Einberufungsbescheid als Fallschirmjäger erhalten.

Muss Person A noch zum Bund?
Gibt es Möglichkeiten erst das Studium zu vollenden?

Ich bin für jede Antwort dankbar.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 12:28    Titel: Re: Wehrdienst mit 23? Antworten mit Zitat

kleinecrow hat folgendes geschrieben::

Muss Person A noch zum Bund?


Grundsätzlich nur die, die bis zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ansonsten sollte A prüfen, ob eine Ausnahme des § 5 WehrpflG für ihn greift --> www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__5.html
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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kleinecrow
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.10.2006
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wie kann Person A sehen ob das aufihn zutrifft?
Wird einem das mittgeteilt wenn man zurückgestellt wurde?
Hat Person A evtl. die Chance auf eine neue Musterung?
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

kleinecrow hat folgendes geschrieben::
Wie kann Person A sehen ob das aufihn zutrifft?


Z.B., in dem er den in § 5 zitierten § 12 WehrpflG liest --> www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__12.html

Insbesondere sollte dem Wehrpflichtigen bekannt sein, ob er einen Antrag auf Zurückstellung gestellt hat.

kleinecrow hat folgendes geschrieben::
Wird einem das mittgeteilt wenn man zurückgestellt wurde?


I.d.R. ja

kleinecrow hat folgendes geschrieben::
Hat Person A evtl. die Chance auf eine neue Musterung?


Siehe § 20b WehrpflG --> www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__20b.html
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kleinecrow
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.10.2006
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also d.h., wenn §5 WehrpflG nicht auf Person A zutrifft, muss sie nicht zum Bund?
Wieso werden solche Leute dann noch einberufen?
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Carlton
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Anmeldungsdatum: 23.01.2007
Beiträge: 391
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 06:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Also d.h., wenn §5 WehrpflG nicht auf Person A zutrifft, muss sie nicht zum Bund?


Ne, sie muss doch ! .....das ist ne doppelte Verneinung...

Zitat:
Wieso werden solche Leute dann noch einberufen?


Wahrscheinlich, weil sie eben nicht die Kriterien erfüllen...Winken
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Oder man legt Widerspruch mit der entsprechenden Begründung ein. Dann muß sich die Behörde äußern.

Übrigens: Auch Behörden können irren.
_________________
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gotto
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

Übrigens: Auch Behörden können irren.


Geschockt Jetzt sag noch, da säßen auch nur Menschen... Winken
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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