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Auslaufen Dipl.-Studiengang,keine Mögl. zuende zu studieren

 
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Volme
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 17:40    Titel: Auslaufen Dipl.-Studiengang,keine Mögl. zuende zu studieren Antworten mit Zitat

Guten Abend, allerseits.

Wie schaut es eigentlich bei folgender Problematik aus:
An einer Universität läuft ein Diplomstudiengang aus und die neuen Bachelor/Master-Abschlüsse werden eingeführt. Trotz einer (recht knappen) Übergangsfrist, können Studenten, die ihr Vordiplom noch nicht erhalten haben, nicht mehr weiterstudieren, denn:
Sie werden nicht automatisch umgestellt auf den neuen Abschluß, sondern müssen sich komplett neu bewerben - ein Großteil würden aufgr. von hohem NC nicht angenommen werden und könnten somit nicht ihren Studiengang zuende studieren.

Wie sieht hierbei die RL aus?

Danke & Gruß



PS: Welches ist die Hilfe-E-Mail-Adresse für vergessene Passwörter. Habe bei meinem alten Account das PW vergessen und die angegebene Mailadresse ist nicht mehr aktuell.(EDIT: Das technische Problem habe ich schon gelöst...würde hier ja auch nicht reingehören...)
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hier müsste es einen Vertrauensschutz und eine angemessene Übergangsregelung geben.

Meines Wissens nach wird dies aber auch so praktiziert.
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Volme
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 00:25    Titel: Antworten mit Zitat

Übergangsregelung ja.
Es wird eine Frist gesetzt, bis zu deren Auslaufen jeder sein Vordiplom haben muß.
Ob diese 'angemessen' ist, ist ja -gerade in diesem Fall- höchst strittig.

Gibt es keine Garantie, dass jeder sein Studium unter den Bedingungen beenden kann, unter denen er angefangen hat (sprich Diplom?)

...Was meinen Sie mit Vertrauensschutz?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 06:38    Titel: Antworten mit Zitat

Letztlich bleibt hier nur der Weg zum Verwaltungsgericht.
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist in ein Problem, dass derzeit häufiger mal vorkommt.

Hintergrund:
Früher war es (zumindest an den Unis) so, dass z.B. 30% der Studierenden Ihr Vordiplom nicht beenden konnten bzw. haben. Mithin wurde auf diese Art eine Auslese für das Hauptstudium respektive den erfolgreichen Abschluss getroffen. Viele Studierende hatten dann oftmals nach Jahren des fruchtlosen Grundstudiums keinen Abschluss. Nun soll es anders werden; jetzt erhalten die meisten wenigstens einen BA. Zum MA wird dann über den (i.d.R. sehr strengen) NC der BA-Note und nicht mehr über das Grundstudium an sich gesiebt. Dies muss der Betroffene abwegen, wenn er zwischen Dipl. oder BA/MA Zweig wählen kann. Bei geringen Anrechnungsmöglichkeiten der bereits erbrachten Leistungen empfiehlt man Fortgeschrittenen Studierenden i.d.R. beim Dipl. zu bleiben, während Anfänger eher wechseln sollten.
Hauptanliegen der Umstellung bleibt die Internationalisierung und internationale Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse.

Zur Sache:
"Vertrauensschutz" meint ein rechtliches Konstrukt, welches in etwa meint, dass wenn jemand im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage (DiplomprüfungsOrdnung) konkrete Grundrechtsbetätigung (freie Berufswahl/Studium) ins Werk gesetzt hat, dass man ihm dann diese "Investition" nicht grundlos oder willkürlich nachträglich unbeschränkt entwerten darf.
Das Verwaltungsgericht würde eine Abwägung vornehmen, zwischen dem Vertrauen & der "Investition" einerseits und der Schwere des Eingriffs & dem öffentlichen Interesse an den Umbrüchen andererseits.

Werden beispw. alle Vordiplomsscheine im BA angerechnet, so spricht praktisch nichts gegen einen Umbruch.
Das gleiche gilt auch, wenn seit Jahren oder seit der Einschreibung klar war, dass bis zum Tag X das Vordiplom bestanden sein muss.
Ansonsten ist zu fragen, ob die Übergangszeit im Lichte der oben beschriebenen Abwägung angemessen ist.
Ist man schon im Hauptstudium ist die "Investition"/der Schaden höher, d.h. man kann mehr Vertrauensschutz beanspruchen.
Grüße
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vertrauensschutz" meint ein rechtliches Konstrukt, welches in etwa meint, dass wenn jemand im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage (DiplomprüfungsOrdnung) konkrete Grundrechtsbetätigung (freie Berufswahl/Studium) ins Werk gesetzt hat, dass man ihm dann diese "Investition" nicht grundlos oder willkürlich nachträglich unbeschränkt entwerten darf.
Das Verwaltungsgericht würde eine Abwägung vornehmen, zwischen dem Vertrauen & der "Investition" einerseits und der Schwere des Eingriffs & dem öffentlichen Interesse an den Umbrüchen andererseits.

Werden beispw. alle Vordiplomsscheine im BA angerechnet, so spricht praktisch nichts gegen einen Umbruch.
Das gleiche gilt auch, wenn seit Jahren oder seit der Einschreibung klar war, dass bis zum Tag X das Vordiplom bestanden sein muss.
Ansonsten ist zu fragen, ob die Übergangszeit im Lichte der oben beschriebenen Abwägung angemessen ist.
Ist man schon im Hauptstudium ist die "Investition"/der Schaden höher, d.h. man kann mehr Vertrauensschutz beanspruchen.

Nun, da die neuen Prüfungsordnungen wesentlich restriktiver als die alten sind, könnte es aber auch über die Frage der Anerkennung, die im übrigens mangels vergleichbarer Benotung von Studienleistungen in manchen Fällen alles andere als trivial ist, hinaus Nachteile haben, zwangsweise auf den Bachelor umgeschrieben zu werden. Insbesondere muß man sich für den Master erneut bewerben, während man in den bisherigen Studiengängen regelmäßig einen Anspruch auf das Hauptstudium unabhängig von den Noten hat. Auch führt die starre Befristungen in diesen Studiengängen dazu, dass diese wesentlich weniger mit einer Erwebstätigkeit neben dem Studium vereinbar sind - was ja auch Bestandteil einer längerfristerigeren Lebensplanung sein kann!

Ich würde aber im übrigen davon ausgehen, dass sich das Gericht zunächst mit der Frage beschäftigen dürfte, inwieweit Lehrveranstaltungen und (vor allem schriftliche) Prüfungen der neuen Studiengänge im Sinne der eigentlich immer vorhandenen Anerkennungsklauseln als gleichwertig zu den in der alten Prüfungsordnung vorgesehenen anerkannt werden können und das Studium insofern doch nach der alten Prüfungsordnung beendet werden kann. Das ist an vielen Hochschulen auch, ohne dass hier das Gericht eingreifen müßte, gängige Praxis.
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Planloser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Insbesondere muß man sich für den Master erneut bewerben, während man in den bisherigen Studiengängen regelmäßig einen Anspruch auf das Hauptstudium unabhängig von den Noten hat.


Da hast Du vollkommen recht - ich sehe das genau so.

Das Problem ist nur, dass die behaupten, dass der BA "wertvoll" sei. Ich bin auf die Urteile dazu mal gespannt. Der Druck auf die Gerichte ist hier enorm. Es wird nämlich so kommen, dass die Leute klagen werden, weil die Noten im Grundstudium immer egal gewesen seien und es nur um die "Eintrittskarte" ins Hauptstudium ging, während die Noten nach Anrechnung zum BA plötzlich wichtig werden.
Lass ein Gericht das mal bewerten, ob ein BA berufsqualifizierend im Vergleich zum verlorenen "dipl.-status" sei. Das wird lustig.
Laut Politik ist ein BA "wertvoll".
(Für mein Fachgebiet ist das gelogen - Einen Gesamtüberblick habe ich nicht.)
Grüße
Planloser
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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