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Verfasst am: 14.07.08, 17:37 Titel: Rechte auf das eigene Bild
Guten Tag,
eine Person wird an einem öffentlichen Ort in einer Menge fotographiert. Auf dem Bild ist allerdings nur die Person X klar zu erkennen, neben Person X passieren unschöne Dinge.
Zeitung titelt negativ, Person X sieht auf dem Bild sozusagen als Schuldiger der Szenerie aus, ist aber im endeffekt unbeteiligt. Reichweite der Zeitung, ca. 11 Mio. Leser. Folgen im Privat/Arbeitsleben weitreichend.
Ohne das Bild zu sehen, wird man es schwer beurteilen können.
Normalerweise hat man nach § 22 Kunsturhebergesetz ein Recht am eigenen Bild.
Da hier aber von einer Menschenmenge die Rede ist, denke ich, dass hier die Ausnahme von § 22 KUG, der § 23 KUG greifen wird.
Was ist unter "unschöne Dinge" zu verstehen?
Wieso ist nur Person X zu erkennen, wenn er sich doch in der Menge befindet? _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.07.08, 22:40 Titel:
Die geschilderte Zeitung hat gute Anwälte.
Die hat Prinzessin Caroline auch. Gewinnt aber auch nicht alle Fälle über Fotos von ihr vorm BGH.
Interessant war der Fall Joschka Fischer mit Helm, wie er anscheinend einen Polizisten angreift.
Was wird nun moniert? "Dies Bild erweckt (evtl. in Zusammenhang mit dem Text) den Eindruck, die scharf abgebildete Person hätte mit den unscharf abgebildeten Taten etwas zu tun. Dies ist nicht so. Richtig ist vielmehr: Die Person kam gerade aus der U-Bahn und geriet unschuldig in diese Lage."
Stimmt das, wäre das schon mal ein hübscher Text für eine Gegendarstellung. Dafür nehmen sich die meisten Leute aber einen auf Presserecht spezialisierten Anwalt. Aber man kann es natürlich auch selbst versuchen,
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