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Einbürgerung als Mutter eines deutschen Kindes

 
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Sara..
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.07.08, 18:12    Titel: Einbürgerung als Mutter eines deutschen Kindes Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich Lebe mit meine Lebenspartner seit 2001 zusammen in Deutschland (nicht verheiratet). Mein Lebenspartner besitzt Seit 2003 deutsche Staatsangehörigkeit. Uns ist am 2006 ein Kind geboren. Das Kind ist deutscher Staatsangehöriger.

Ich besitze bishier ein befristete Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2.

Meine Frage, bin ich Als Mutter eines deutschen Kindes, und Deutsche Lebenspartner auf deutsche Bürgerschaft oder mindestens auf Niederlassungserlaubnis berechtigt?, oder Welche voraussetzungen muss ich noch erfüllen?.

Ich lebe seit 2001 in Deutschland.


Ich freue mich auf eure Hilfe, und vielen Dank im Voraus.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich besitze bishier ein befristete Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2.


Hallo,

warum wurde die AE nicht bereits nach der Geburt des Kindes in eine nach § 28 Abs. 1 Ziffer 3 AufenthG umgewandelt (AE zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind)?

Zitat:
Meine Frage, bin ich Als Mutter eines deutschen Kindes, und Deutsche Lebenspartner auf deutsche Bürgerschaft oder mindestens auf Niederlassungserlaubnis berechtigt?


Zur Zeit weder noch, da die verkürzte Einbürgerungsfrist lediglich für den Ehegatten eines Deutschen in Betracht kommt. Die Erteilung einer NE als Mutterdes deutschen Kindes scheitert derzeit daran, dass mit dem § 25 die "falsche" AE vorliegt. Aber ggf. könnte eine NE nach § 26 Abs. 4 in Betracht kommen. Dazu sind aber noch weitere Einzelheiten notwendig.Seit wann besteht die AE nach § 25 Abs. 2? Welcher AT lag von wann bis wann vor? Gibts Lücken etwa durch Vorliegen einer Duldung etc....

Wäre zeitnah nach der Geburt eine AE nach § 28 erteilt worden, hätte (bei Vorliegen aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen) nach drei Jahren eine NE in Betracht kommen können. Deswegen ist die Beantwortung der Eingangsfrage wichtig Winken

Zitat:
Ich lebe seit 2001 in Deutschland.


Allein der bloße Aufenthalt in Deutschland berechtigt zunächst zu gar nichts, denn es muß der richtige Aufenthaltstitel vorliegen.

Sollten alle Zeiten anrechenbar sein, käme ggf. in 2009 eine Einbürgerung aus eigenem Recht in Frage.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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