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Verfasst am: 12.07.08, 15:34 Titel: Wie ist die Rechtslage denn jetzt?
Hallo an alle und danke für Eure Bemühungen im Vorfeld,
ich bin Deutscher und habe im ausland ca 3 jahre gelebt, mit meiner Frau zusammen, nun ist Sie hier, hat für 3 Monate ein Visum und wir haben einen Aufenthalt für Sie beantragt, der wurde jetzt aber abgelehnt, jetzt kommts:Weil es mir zumutbar wäre, dass ich im Ausland lebe, weil ich dort schon gelebt habe und weil ich sie beim Amt mit ALG2 versorgt habe.
Ich bin Schriftsteller und habe viele Angebote von Verlägen und sozusagen auf dem Sprung zum Erfolg, also noch auf ALG2 angewiesen, musst aber meine Frau mitanmelden, weil sie ja eine Krankenversicherung etc braucht, natürlich auch das Geld zum leben.
Was haltet Ihr davon, was soll ich tun? Klage gegen das Ausländeramt?Es wird hier doch eindeutig versucht meine Grundrechte zu hintergehen?!Wie ist die Rechtslage?
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Das Fettgedruckte bedeutet auf deutsch :
Im Regelfall hat der ausl. Ehegatte eines Deutschen einen Anspruch auf Erteilung der AE. Der Regelfall sieht aber Ausnahmen vor, etwa wenn der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist dann nicht gesichert, wenn er aus öffentlchen Mitteln bestritten wird, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen.
Dann liegt ein sog Regelausnahmefall vor, die Erteilung der AE kann insbesondere dann versagt werden, wenn die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar ist. Ein solcher Fall könnte dann vorliegen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits längereZit i Ausland geführt worden ist.
Lösungsweg wäre die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschl. KV aus eigenen Mitteln oder ggf. aufgrund einer Verpflichtung eines Dritten.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Verfasst am: 12.07.08, 18:56 Titel: verstehe ich nicht
Muss Sie denn hier keine KV haben, wer kommt den auf, wenn was passiert?!
Und wo ist das mit dem Aufenthalt im Ausland geklärt gesetzlich?!
Sind das alles nicht alles kann und keine muss Regelungen?!
also ich konnte nicht feststellen, dass Sie jetzt gehen muss, denn §56 sieht einen Ausweisungsschutz vor,
also ausweisen kann man Sie nicht, hier behalten auch nicht oder wie?!
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine
Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen..
Hier stehen doch die Ausnahmen, da steht aber nichts vom dem, was Sie schrieben!
Ausserdem habe ich schon vor längerer Zeit bei der zuständigen Landesbehörde angerufen und die haben mir bestätigt, dass es keine Vorraussetzung sei, dass ich arbeite oder nicht! der von Ihnen zitierte Absatz verweist auf §5, und welche Regeln, die dort gelten, im § 28 beim Zuzug zu Deutschen, nicht gelten.
Eigentlich geben Sie mir ja Recht und verweisen auf eine richtige Stelle, aber deuten es völlig falsch.
Den Paragraphen über die Zumutbarkeit bleiben Sie mir auch noch schuldig.
Eigentlich geben Sie mir ja Recht und verweisen auf eine richtige Stelle, aber deuten es völlig falsch.
Hallo,
möglicherweise deuten Sie aber auch meine Hinweise falsch.
Grundsätzlich gilt:
Der Ehegatte eines Deutschen hat einen Anspruch auf Erteilung einer AE, aber es sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu beachten, diese müssen vorliegen.
Eine dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln (einschl. einer ausreichenden Krankenversicherung) oder aus Mitteln des deutschen Ehepartners.
Während früher (vor dem 28.08.2007) von dieser Erteilungsvoraussetzung zwingend abzusehen war, gilt dies heute nicht mehr uneingeschränkt, da der § 28 geändert wurde und heute die folgende Formulierung hat:
Zitat:
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden
, die frühere Formulerung lautete sinngemäß
Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen.
;
wird jetzt der Unterschied deutlich ?
Die Erteilungsvoraussetzung soll also nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall bei Ehegatten Deutscher nicht zur Anwendung kommen. Aber in besonderen Fällen (sog. Regelausnahmefälle ) kommt die Erteilungsvoraussetzung zum Tragen:
- bei deutsch-ausl. Doppelstaatern die einen Ehegatten aus dem (auch) Heimatstaat geheiratet haben,
- bei deutschen Monostaatern, die eine besondere Bindung zum Heimatstaat ihres Ehgegatten haben etwa weil sie selbst dort längere Zeit gelebt haben und die Sprache beherrschen.
(Die beiden Beispiele habe ich den "Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz Stand 02.10.2007 " entnommen.)
Wenn also ein sog. Regelausnahmefall vorliegt, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers dem deutschen Ehegatten zumutbar sein, die Ehe im Heimatstaat seines Ehepartners zu führen.
Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
kurz zu den von Ihnen erwähnten Erteilungsvoraussetzungen weil Sie ja der Meinung sind,
Zitat:
Hier stehen doch die Ausnahmen, da steht aber nichts vom dem, was Sie schrieben!
.
Ich habe in den von Ihnen erwähnten EV mal die beiden relevanten fett gedruckt.
Der § 2 Abs. 3 AufenthG definiert dazu:
Zitat:
AUSZUG: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Da Sie und Ihre Ehefrau Leistungen nach dem SGB II beziehen bzw. beziehen wollen, diese aber beitragsunabhängig allein schon bei Bedürftigkeit gewährt weden, liegt die Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Deshalb gilt:
Zitat:
Vom Wortlaut her ist § 5 Abs. 1 AufenthG eine „Sollvorschrift“. Die Vorschrift normiert die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fehlt es an einem der genannten Tatbestandsvoraussetzungen (=Regel-Erteilungsvoraussetzungen) ist die Ausländerbehörde bereits aus Rechtsgründen „in der Regel“ an der Erteilung des Titels gehindert.aus: Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 09/2007 Nr 7
Da hiervon (wie bereits beim § 28 erläutert ) nicht zwingend abzusehen ist, dürfte die Behörde (eine ordnungsgemäß begründete Ermessensentscheidung vorausgesetzt ) mit der Ablehnung der Erteilung einer AE durchaus richtig liegen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Verfasst am: 15.07.08, 09:35 Titel: Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland
Noch zur Ergänzung (soweit es nicht schon offensichtlich ist), die Regelausnahmegründe sind nicht abschließend definiert. Die von Ronny zitierten Szenarien sind in der Gesetzesbegründung (also nicht einmal im Gesetz) aufgeführt, jedoch so formuliert, dass man allein daraus nicht zwingend darauf schließen kann, dass eine Eheführung im Ausland zumutbar ist. (Die Formulierung war "... kommt insbesondere in Betracht ... ") Man kann relativ leicht Szenarien konstruieren, wo die Regelausnahmegründe vorliegen, die Unzumutbarkeit aber trotzdem offensichtlich ist.
Mehr Klarheit wird es erst geben, wenn sich irgendwann jemand bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgeklagt hat.
Nun wurde die AE bereits abgelehnt. Dagegen ist eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Ich gehe mal davon aus, solange die Klage läuft, wird es nicht zu einer Abschiebung der Ehefrau o.ä. kommen. Fragen Sie Ihren Anwalt.
Wenn Sie wirklich demnächst wieder zu Geld kommen, ist es im Grunde sogar egal, wie das Verwaltungsgericht entscheidet. Und wenn das mit den Büchern nicht klappt, dann wird die Arbeitsagentur Sie recht bald dazu zwingen, eine Arbeit aufzunehmen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (ALG2 ist nicht zur Zwischenfinanzierung für Schriftsteller gedacht). In jedem Fall erledigt sich das Problem irgendwann von selbst.
Ich hab genügend Bewerbungen abgesendet und mich auch um eine ganz normale Arbeit gekümmert, meine Frau auch, nur ohne AE kann Sie ja nicht arbeiten.
Ich habe Umschulugen beantragt und nicht bewilligt bekommen.
Also den Vorwurf eines Arbeitsverweigerers lass ich bei mir niht durchgehen, wobei ich auch Verständnis für Menschen habe, die nach solchen Erlebnissen erst recht auf Arbeit keinen Wert legen, da Sie sich als Individuum von einem Beamtenapparat verschluckt fühlen und in einen ideologischen Kampf ziehen.
Die humanistische Frage, die sich stellt ist: Ist der Mensch von Natur aus faul?Nein, ich denke jeder Mensch hat den Anspruch auf Selbstverwirklichung und wenn man jemanden zwingt etwas zu tun,was er nicht will, hat man einen mündigen Bürger verloren.
Von oben herrab ist es immer leicht alle über einen Kamm zu scheren, doch wirkliche Lösungen bringt das eben nicht.
Ich denke die meisten beamten entwickeln einfach nur eine Aversion gegenüber, dass Ihnen fremd und anders wirkende und steigern sich in Szenarien hinein.
Pro Bürgergeld und Freiheit, Selbstverwirklichung und Gleichheit und Humanismus.
Eigentlich wollt ich nicht mehr reagieren, aber...
Sie scheinen es echt übersehen und nicht so gemeint zu haben.
In meinem Profil läst sich mein Beruf leicht ablesen. Ich bin Teil dieses Beamtenapparates und kann die Litanei , die Beamten sind schuld daran, dass ich meine Lebensphilosophie nicht verwirklichen kann nicht mehr hören.
1. Don´t shoot the messenger.
Will sagen nicht der Beamte hat die Rechtslage geschaffen sondern der Gesetzgeber.
Natürlich sind die von Ihnen als ungerecht empfundenen ermessensleitenden Weisungen in der Exekutive formuliert worden, aber unter ständiger Beachtung des gesetzgeberischen Willens und unter Heranziehung der amtlichen Begründugen zu den Gesetzestexten.
2. Niemand will Ihnen Vorschriften zur Lebensplanung machen, oder Ihnen untersagen, sich als Schriftsteller selbst verwirklichen zu können. Alles kein Problem. Aber verlangen Sie bitte nicht dass Ihnen dieser Staat diese Lebensplanung finanziert.
Das war es dann aber auch _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
ich hab Ihr Profil nicht gelesen und gebe nur meine allgemeine, subjektive Meinung wieder und möchte auf einer vernünftigen, menschlichen Ebene mein anliegen kundtun.
Naürlich lassen sich auch nicht alle Beamten über einen Kamm scheren!
Ich möchte nur zeigen, dass es andere Wahrheit über Menschen geben kann, die irgendwo zwischen den Gesetzen in einem Netz zappeln!
das Problem ist, dass die Anwendung geltenden Rechts häufig mit objektiven Kriterien (bspw. Sicherstellung des Lebensunterhaltes ) einhergeht, was subjektiv betrachtet zu einem als ungerecht erscheinenden Ergebnis führen mag. Gleichwohl ist diese dann trotzdem objektiv betrachtet rechtmäßig getroffen worden.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Das wußte ich nicht. In dem Ausgangsposting klang es so, als ob Sie in Kürze genug Geld haben werden ... dem scheint wohl doch nicht so zu sein. Tja ...
Gut, in dem Fall bleibt trotzdem die Klage. Inwieweit die Klage Aussichten hat, kann ich nicht beurteilen, da ich a) kein Jurist bin und b) nicht die Vorgeschichte kenne. Es wird darauf ankommen, aus welchen Gründen Sie nach D umgezogen sind und ob diese Gründe zwingend sind. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Ausland bestand und nicht erst jetzt hergestellt werden soll, dürfte sich m. E. zu Ihren Gunsten auswirken.
Dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Ausland bestand und nicht erst jetzt hergestellt werden soll, dürfte sich m. E. zu Ihren Gunsten auswirken.
Ist aber der Hauptgrund für das Vorliegen des Regelausnahmefalles
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Ist aber der Hauptgrund für das Vorliegen des Regelausnahmefalles
Ist mir auch aufgefallen
Es macht aber m. E. bei der Frage, ob das Führen der Ehe im Ausland zumutbar ist, einen Unterschied, ob ein Ehepaar sich bereits bei der Heirat mit der Frage auseinandersetzen konnte (also der "typische" Fall: eingebürgerter ALG2-Empfänger heiratet Frau aus der alten Heimat), oder ob das Problem erst nach mehrjähriger Ehe plötzlich und überraschend auftaucht und u. U. die eheliche Lebensgemeinschaft in Frage stellt.
Aber letzten Endes wird es von den Gründen für die Rückkehr abhängen und inwieweit das Weiterführen der Ehe im Ausland überhaupt realistisch möglich ist.
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