Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verein V wurde vor wenigen Wochen gegründet. In der Gründungsversammlung wurde beschlossen, dass der Vorstand die Eintragung in die Wege leiten soll. Geringfügige Änderungen sollten ohne zusätzliche Zustimmung durch die Versammlung durchgeführt werden können...
protokoll:
Zitat:
herr x stellte den Antrag, dass der Vorstand geringfügige Änderungen an der Satzung im Sinne des Vereinszweckes vornehmen kann, die zur Eintragung beim Amtsgericht und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind.
Satzungsänderungen müssen den Gründungsmitgliedern umgehend mitgeteilt werden
verein V war beim finanzamt und hat die Satzung vorgelegt.
Das finanzamt bemängelte ein paar dinge:
- Ein Paragraph sollte aus der Satzung gestrichen werden und als Präambel eingefügt werden, da keine juristische Relevanz.
- der verein darf nicht - wie das in der Satzung stand - ausländische Körperschaften finanziell und mit sachleistungen unterstützen, da dies (bei umweltschutz) - laut beamtin - nicht dem ansehen der BRD im ausland dienen würde.
- genusowenig dürfen einzelaktive und sonstige nicht-körperschaften mit sachleistungen unterstützt werden. da war aber egmeint, dass z.b flyer uzr verfügung gestellt werden usw...
- am ende der satzung stand zum thema vereins-auflösung ein inzwischen ungültiger absatz... es wurde geschrieben, dass der vorstand entscheidet, wohin die kohle fließt. es muss aber ein konkreter verein bzw ein zweck genannt werden.
meine frage:
sind diese Änderungen geringfügig oder bedarf es einer neuen mitgliederversammlung?
Da der eine Punkt den Vereinszweck und ein anderer Punkt die Vermögensverteilung des Vereins ändert, würde ich die Änderungen nicht als geringfügige Änderungen betrachten.
M. E. müsste eine neue Versammlung einberufen werden.
Hallo,
grundsätzlich ist es schlauer, den Satzungsentwurf VOR der Gründungsversammlung durch Finanzamt und Amtsgericht prüfen zu lassen. Dadurch werden solche Schwierigkeiten vermieden.
Nun, hier ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen.
Aber: (Un)glücklicherweise stellt sich hier gar nicht die schwierig zu beantwortende Frage,ob die geforderten Änderungen "geringfügig" sind. Statt dessen ist die Lösung des Problems ganz einfach:
Das Recht des Vorstandes, die Satzung zu ändern, muss in jedem Fall in der Satzung verankert sein, auch wenn sich dieses Recht ausschließlich auf redaktionelle oder solche Änderungen bezieht, die von Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden. Denn nur auf die durch die Satzung bestimmte Art und Weise darf die Satzung geändert werden. Ein bloßer Beschluss der Gründungsversammlung, der dem Vorstand diess Recht zugesteht, genügt hierzu nicht.
Vorliegend ist jedoch nur ein solcher Beschluss, nicht aber eine entsprechende Satzungsbestimmung gegeben. Daher müssen die geforderten Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung und dürfen nicht durch den Vorstand beschlossen werden.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Das Recht des Vorstandes, die Satzung zu ändern, muss in jedem Fall in der Satzung verankert sein, auch wenn sich dieses Recht ausschließlich auf redaktionelle oder solche Änderungen bezieht, die von Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden. Denn nur auf die durch die Satzung bestimmte Art und Weise darf die Satzung geändert werden. Ein bloßer Beschluss der Gründungsversammlung, der dem Vorstand diess Recht zugesteht, genügt hierzu nicht.
Kurze Nachfrage: Gibt es dazu irgendwelche Quellen oder Entscheidungen?
Für mich war es bisher immer ausreichend, wenn in der Gründerversammlung eine entsprechende Ermächtigung erteilt wurde. Aber ich lerne gerne dazu.
Hallo,
nun, das ergibt sich aus dem § 33 BGB ("Satzungsänderung") in Verbindung mit dem § 40 BGB ("Nachgiebige Vorschriften").
§ 33 BGB schreibt vor, dass eine Satzungsänderung grundsätzlich nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann und zwar mit einer 3/4-Mehrheit.
§ 40 BGB hingegen schreibt vor, dass u.a. der § 33 keine Anwendung findet, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.
Also: Soll die Satzung auf andere Weise als durch Beschluss der Mtigliederversammlung geändert werden können, so muss die Satzung das explizit ausführen. Anderenfalls ist § 33 BGB anzuwenden.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Hallo!
Oh, der alte Spruch stimmt also doch: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Man (bzw. frau) sollte also nicht einfach alles glauben, was im Skript von klugen Dozenten einer Fortbildung steht.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.