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Verfasst am: 27.06.08, 15:12 Titel: Prüfungsleistung erbracht oder nicht?
Guten Tag, Forumsgemeinde.
[...]
Diplomvorprüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gelten, können innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden. Im Regelfall findet die Wiederholungsprüfung im Rahmen der zu derselben Vorlesung (üblicherweise vor Beginn des Folgesemesters) gehörenden Wiederholungsprüfung statt; andernfalls findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt. [...]
[...] In der letzten Wiederholungsprüfung darf für eine schriftliche Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen werden. [...]
Mal angenommen einem Prüfling wurde eine Diplomvorprüfungsleistung in Form einer schriftlichen Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet. Dann kann er diese Prüfung einmal wiederholen. Die zu prüfende Person habe auch diese schriftliche Prüfung nicht bestanden, d.h. die Note ist weniger als "ausreichend". Eine mündliche Ergänzungsprüfung hat nicht stattgefunden. Daher ist diese Wiederholungsprüfung nicht mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfling habe für zwei weitere schriftliche Prüfungen die Zulassung bekommen, wobei dieser nur die letzte bestanden hat.
Hat die zu prüfende Person die Diplomvorprüfungsleistung nun erbracht oder nicht? Wie ist die Rechtslage?
Verfasst am: 03.07.08, 13:02 Titel: Re: Prüfungsleistung erbracht oder nicht?
Luchs hat folgendes geschrieben::
Guten Tag, Forumsgemeinde.
[...]
Diplomvorprüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gelten, können innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden. Im Regelfall findet die Wiederholungsprüfung im Rahmen der zu derselben Vorlesung (üblicherweise vor Beginn des Folgesemesters) gehörenden Wiederholungsprüfung statt; andernfalls findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt. [...]
[...] In der letzten Wiederholungsprüfung darf für eine schriftliche Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen werden. [...]
Mal angenommen einem Prüfling wurde eine Diplomvorprüfungsleistung in Form einer schriftlichen Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet. Dann kann er diese Prüfung einmal wiederholen. Die zu prüfende Person habe auch diese schriftliche Prüfung nicht bestanden, d.h. die Note ist weniger als "ausreichend". Eine mündliche Ergänzungsprüfung hat nicht stattgefunden. Daher ist diese Wiederholungsprüfung nicht mit "nicht ausreichend" bewertet. Der Prüfling habe für zwei weitere schriftliche Prüfungen die Zulassung bekommen, wobei dieser nur die letzte bestanden hat.
Hat die zu prüfende Person die Diplomvorprüfungsleistung nun erbracht oder nicht? Wie ist die Rechtslage?
Danke.
Normalerweise gilt eine Prüfung nur dann als bestanden, wenn alle Teile bestnden sind. Die Prüfung ist weder vollständig abgelegt, noch bestanden. Er hat noch das Recht auf eine mündliche Ergänzugsprüfung im ersten Fach. Ob die gesamte Prüfung in diesem konkreten Fall auch mit "nicht ausreichenden" Leistungen bestanden ist, kann man in der Prüfungsordnung für diesen konkreten Fall nachlesen. Es soll ja auch Prüfungen geben, wo man nicht alle Teilprüfungen bestehen muss - gerüchteweise vernommen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Gut. Andere Frage: Ist ein Vordiplomszeugnis ein Verwaltungsakt? Ich habe nämlich gehört, dass das nicht so ganz sicher ist, weil es kein endgültiges Zeugnis ist, wie z.B. das Diplomszeugnis. Es ist ja nur soetwas wie ein für die Anmeldung zur Diplomprüfung notwendiger Zettel, vielleicht etwas mehr Wert wie ein Schein oder so.
Gut. Andere Frage: Ist ein Vordiplomszeugnis ein Verwaltungsakt?
Nein, das würde ich "Urkunde" nennen. Die Verleihung einer solchen ist Verwaltungsakt.
Zitat:
Ich habe nämlich gehört, dass das nicht so ganz sicher ist, weil es kein endgültiges Zeugnis ist, wie z.B. das Diplomszeugnis.
Auch ein Versetzungszeugnis ist Urkunde und die Versetzung der zugehörige Verwaltungsakt. Auch wenn damit kein Schulabschluss verliehen wird.
Zitat:
Es ist ja nur soetwas wie ein für die Anmeldung zur Diplomprüfung notwendiger Zettel, vielleicht etwas mehr Wert wie ein Schein oder so.
Nein, kein Zettel, sondern Urkunde. Legt man diese beim Hochschulwechsel vor, bleibt einem an der neuen Hochschule das Grundstudium erspart. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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