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wohnrecht, demenz, betreuer... die II.

 
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nicole.k.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 13:21    Titel: wohnrecht, demenz, betreuer... die II. Antworten mit Zitat

Hallo!

endlich ist die demenzkranke Dame, die in unserem Haus Wohnrecht hat, mit Hilfe von Hausarzt, Gesundheitsamt usw. in eine geschlossende Station in einem Pflegeheim gebracht worden, in der sie nun richtig rund um die Uhr betreut wird.

Nun bleibt die Frage des bestehenden Wohnrechts:

Wir haben nun ein Schreiben des Betreuers (nachdem die Dame schon 3 Monate im Heim ist)bekommen, was denn nun mit dem Wohnrecht wird, ob wir es kapitalisieren wollen oder ob die Wohnung leer stehen soll bis die Dame stirbt.

Wie ist die Berechnungsgrundlage?

Ich habe im Netz gelesen, das die durschschnittliche Lebenserwartung des Bundeslandes eine Rolle dabei spielt!
Wir wohnen in Niedersachsen, dort ist laut Landesamt für Statistik die durchschnittliche Lebenserwartung 82.15 Jahre.

Die Dame wird im Oktober 83 Jahre alt, deshalb die Frage ob wir dieses Wohnrecht noch kapitalisieren müssen? Oder sind wir verpflichtet ihr noch etwas für das Wohnrecht zu zahlen?

Kann der Betreuer, wenn wir uns gegen eine Kapitalisierung entscheiden (falls diese wirklich notwendig wäre) im Namen der Wohnrechtsinhaberin die Wohnung vermieten?

Danke im Voraus!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Die Inhaberin des Wohnrechts kann die Ausübung ihres Rechts einem Anderen überlassen, mit anderen Worten: sie kann die Wohnung vermieten.

Wenn die Verwaltung des Vermögens der Betreuten zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehört, kann auch die Betreuerin die Wohnung vermieten, sie kann sie auch leer stehen lassen.

Die Betreuerin kann auch mit den Grundstückseigentümer die Ablösung (Kapitalisierung) des Wohnrechts vereinbaren. Die Höhe des Ablösungsbetrags dürfte mit Rücksicht auf das Alter der Wohnberechtigten Verhandlungssache sein.

Es gäbe wohl noch eine andere Möglichkeit, die den Interessen sowohl der Inhaberin des Wohnrechts als auch der Grundstückseigentümer Rechnung tragen würde: Die Betreuerin könnte die Wohnung den Grundstückseigentümern vermieten mit dem Recht der Weitervermietung.

Wie gesagt: alles Verhandlungssache.

Mit dem Tod der Wohnberechtigten erlischt das Wohnrecht.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.07.08, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Eine erneute Befassung mit der Frage, ob die Berechtigte des Wohnrechts oder ihre Betreuerin die Wohnung, an der das Wohnrecht besteht, vermieten darf, macht eine Ergänzung der früheren Ausführungen erforderlich.

Eine Vermietung ist nur zulässig, wenn die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts an einen Anderen gestattet ist. Diese Gestattung kann sich aus der Eintragungsbewilligung, die der Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch zugrunde liegt, ergeben. Sie kann aber auch zwischen der Inhaberin des Wohnrechts oder ihrer Betreuerin und den Grundstückseigentümern vereinbart worden sein oder noch werden.

Wenn der Inhaberin des Wohnrechts oder ihrer Betreuerin nicht gestattet ist, die Ausübung des Wohnrechts einem Anderen zu überlassen, dürfen sie die Wohnung nicht vermieten.

Sie hätten dann nur die Möglichkeit, die Wohnung leer stehen zu lassen, oder auf das Wohnrecht gegen Zahlung eines Ablösung zu verzichten.
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nicole.k.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!

In dem Kaufvertrag steht das eine Überlassung des Wohnrechts an Dritte nicht gestattet ist. -> Also kann der Betreuer es nicht vermieten?!

Dann auch nicht an uns?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Betreuerin kann auch dann, wenn bei der Bestellung des Wohnrechts die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts an einen Anderen nicht gestattet worden ist, die Ausübung des Wohnrechts einem Anderen überlassen, d.h. die Wohnung vermieten, wenn dies mit den Grundstückseigentümern vereinbart wird. Die Überlassung kann von den Grundstückseigentümern auch nachträglich, d.h. wenn das Wohnrecht schon seit langem besteht, gestattet werden. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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nicole.k.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Frage:

Da die Ablösesumme für die Kapitalisierung eine für uns im Moment zu hohe Kapitalaufwendung darstellt, würden wir als Eigentümer dem Betreuer vorschlagen die Wohnung der Dame für uns privat anzumieten, (mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Mietzins) und er dies ablehnt, können wir aber auch eine Überlassung der Wohnung an Dritte ablehnen und die Wohnung statt dessen leer stehen lassen?!


Herzlichen Dank!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

nicole.k. hat folgendes geschrieben::
..... und er dies ablehnt, können wir aber auch eine Überlassung der Wohnung an Dritte ablehnen und die Wohnung statt dessen leer stehen lassen?!
Ja.
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