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Wenn sich mehrere Personen zu einem Kegelclub zusammentun ohne eine Satzung schriftlich festzuhalten würde es sich dabei um eine GbR handeln?
Wenn dieser Kegelclub nun eine gemeinschaftliche Aktion plant welche durch die Kegelkasse (welche ja auf gemeinschaftlichen Beiträgen beruht) finanziert werden soll, Person A aber auf Grund Krankheit nicht daran teilnehmen kann, hätte Person A dann einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils?
Wenn es sich um eine GbR handeln würde käme hier §718 und §719 BGB in Frage?
Hallo,
nun, ein Verein ist es jedenfalls nicht, denn dazu wäre mindestens eine Satzung und ein Vorstand erforderlich.
Ich vermute, dass es sich tatsächlich um eine Gesellschaft im Sinne des BGB handeln könnte und verschiebe den Thread deshalb in das Forum "Gesellschafts- und Handelsrecht".
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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