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Bin juristischer Laie und hätte eine Frage.
Es geht um den Fall des von einer Autobahnbrücke geworfenen Holzklotz in Oldenburg bei dem eine FRau zu Tode kam. Ich denke der Fall dürfte bekannt sein.
Ich würde gerne wissen wie die Experten den Fall sehen. Handelt es sich dabei um Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung? Mir ist klar, das die genauen Umstände noch nicht geeklärt sind und eine Diskussion deshalb sehr spekulativ bleiben muss, aber vielleicht möchte ja trotzdem jemand antworten.
Wikipedia hat bei der Fragestellung meine Unsicherheit eher vergrössert.
Danke für eure Antworten.
gruss
cashmachine
edit: ups, irgendwie ist das Posting im falschem Forum gelandet. Wäre nett wenn ein Admin verschieben könnte
Fahrlässige Tötung glaube ich nicht. Der Block ist ja nicht aus Versehen von der Brücke gefallen.
Dass jemand zu Schaden/Tode kommt wurde in meinen Augen billigend in Kauf genommen und das ist eine Form von Vorsatz.
Da die genauen Umstände nicht bekannt sind, lässt sich nicht beurteilen, ob Mordmerkmale vorliegen, plädiere ich für Totschlag.
(Soviel als Kurzfassung, ich hab heute Morgen nicht viel Zeit.) _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
ich denke, dass es heimtückisch ist, jemanden so umzubringen, da der Angriff überraschend war, und das Opfer sich nicht wehren konnte. Weiter könnte so ein Wurf ein gemeingefährliches Mittel sein, da das Fahrzeug nicht mehr gesteuert werden kann und möglicherweise einen Massenunfall verursachen kann. _________________ mfg
Klaus
Ich glaube kaum, dass Jugendliche, die einen Holzklotz von einer Brücke werfen, hierbei mit Tötungsvorsatz handeln. Vielmehr glaube ich, die Folgen lagen außerhalb dessen, was sie für möglich gehalten hätten, daher fahrlässige Tötung.
Lässt sich allerdings nur schwer beurteilen.
Ich glaube kaum, dass Jugendliche, die einen Holzklotz von einer Brücke werfen, hierbei mit Tötungsvorsatz handeln. Vielmehr glaube ich, die Folgen lagen außerhalb dessen, was sie für möglich gehalten hätten, daher fahrlässige Tötung.
Lässt sich allerdings nur schwer beurteilen.
Im Oldenburgerfall ist der Tatverdächtige 30Jahre alt und drogensüchtig.
Ich denke, spätestens nach den bereits tödlich verlaufenden Steinewürfen der Vergangenheit kann sich niemand mehr damit herausreden, dass er nicht erwartet hat,
dass so ein schwerer Klotz (ob Stein oder Holz ist da ziemlich egal) sehr schnell tödliche Folgen haben kann. _________________ Ich weiss, dass ich nichts weiss.
Damit weiss ich aber schon mehr, als diejenigen, die alles zu wissen glauben.
das soll aber ein heroinabhängiger 30-jähriger naturalisierter Deutscher kasachischer Herkunft gewesen sein, der als Motiv Frust angab.
Es besteht die Möglichkeit, dass er vorsätzlich gehandelt hat, da man ähnliche Holzklötze in/bei seiner Behausung fand. Den Klotz hatte er also wahrscheinlich extra von dort auf die Brücke mitgebracht.
Soll, heißt, er hat wohl ein Geständnis abgelegt.
Das könnte dann m.E. als Mord aus niedrigen Beweggründen angesehen werden, die Frage wäre dann, inwieweit er zurechnungsfähig war.
Ein 30-jähriger Drogenabhängiger hat, da ein solcher sich im Regelfall seit mindestens 10 Jahren mit diversen Substanzen zuknallt (polytoxikoman) mit hoher Wahrscheinlichkeit Hirnschäden davon getragen.
Allerdings bezweifle ich aus meiner Erfahrung mit solchen älteren Polytoxikomanen, dass sich diese auf grundlegende ethische Impulse auswirken. In den allermeisten Fällen steckt hinter der rotzigen Schale gewohnheitsmäßiger kleiner und mittlerer Kriminalität ein im Kern blitzsauberer, nicht selten liebenswerter Mensch.
Ich lernte nur einen kennen, der vom Üblichen abwich - und der erschlug dann auch einen Kameraden im Schlaf mit der Eisenstange, weil der ihn beim Kartenspielen übers Ohr gehauen hatte.
Der war unbedingt zurechnungsfähig. _________________ Grüße,
Abrazo
Tut mir leid, dummerweise ging ich von der Gruppe Jugendlicher als Täter aus, gegen die seinerzeit ermittelt wurde. Ich nehme also alles zurück und behaupte das Gegenteil.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 25.07.08, 08:15 Titel:
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Einspruch.
(Hab doch glatt ein Mordmerkmal vergessen)
Zitat:
oder mit gemeingefährlichen Mitteln
Unbezweifelbar der Fall.
Wieso unbezweifelbar? Gibt es dafür auch eine Begründung?
Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt, RGSt 5, 557 und der Täter nicht mehr in der Lage, die Wirkungsweise zu beherrschen. Das kann vorliegen bei Tötung durch Brandstiftung, Herbeiführung einer Überschwmmung, siehe OGHSt 1, 86, BGH NJW 85, 1477 oder auch Steinwürfe von Brücken aus auf Kraftfahrzeuge bei starkem Autoverkehr (BGH VRS 63, 119).
Wenn der Täter also nur ein bestimmtes Auto treffen wollte um dort Unheil anzurichten und keine Vielzahl von Personen betroffen war, scheidet ein gemeingefährliches Mittel aus. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wenn der Täter also nur ein bestimmtes Auto treffen wollte um dort Unheil anzurichten und keine Vielzahl von Personen betroffen war, scheidet ein gemeingefährliches Mittel aus.
Jo.
Aber wenn er sich tatsächlich ein bestimmtes Auto mit bestimmten Leuten drin ausgesucht hätte, dann wäre das eben das Mordmerkmal Heimtücke gewesen; sowat muss man dann planen.
Außerdem stelle ich mir das technisch reichlich schwierig vor.
So'n Auto ist ja nicht gerade langsam, ebensowenig wie so ein geworfener Holzklotz. Es dürfte schon eines gewissen überlegten Könnens bedürfen, Auto und Holzklotz planvoll im rechten Moment zusammen treffen zu lassen. _________________ Grüße,
Abrazo
Wenn der Täter also nur ein bestimmtes Auto treffen wollte um dort Unheil anzurichten und keine Vielzahl von Personen betroffen war, scheidet ein gemeingefährliches Mittel aus.
Das ergibt sich aber nicht aus dem zitierten BGH Urteil!
Denn es scheint unerheblich, wieviele Leute nun tatsächlich umgebracht/ verletzt werden wollten. Entscheident ist doch wohl, dass eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit bestand. Da mir aber das Verkehrsaufkommen an dem besagten Abend auf besagter BAB unbekannt ist, kann (zumindest durch mich ) nicht geklärt werden, ob das Mittel nun gemeingefährlich war oder nicht.
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