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Verfasst am: 25.07.08, 10:06 Titel: Weiterempfehlung an andere Ärzte
Hallo,
ein Bekannter von mir hat psychische Probleme und infolge dessen einen gesetzlichen Betreuer - ohne Gesundheitssorge - an die Seite bekommen.
Nun möchte er - auch auf Anraten des Betreuers - eine ambulante Therapie beginnen.
Nachdem er sein Anliegen seinem Hausarzt geschildert hat und diesem darum bat, ihm einen oder mehrere Therapeuten vorzuschlagen bzw. zu vermitteln, erklärte dieser (angeblich), dass er sich darum selbst kümmern müsse und er keine diesbezügliche Empfehlungen erteilen dürfe.
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 25.07.08, 20:26 Titel:
lasst mich nicht dumm sterben, gibts dafür auch eine "begründung"?! _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Bundesmanteltarifvertrag Ärzte - BMV-Ä in § 24 (5) hat folgendes geschrieben::
Zur Gewährleistung der freien Arztwahl soll die Überweisung nicht auf den Namen eines bestimmten Vertragsarztes, sondern auf die Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung ausgestellt werden, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll.
(Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
- MBO-Ä in § 34 (5) hat folgendes geschrieben::
Ärztinnen und Ärzten ist nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
"Anbieter von gesundheitlichen Leistungen" meint zwar nicht explizit andere Ärzte. Diese gehören jedoch im weiteren Sinne auch dazu.
Die Frage ist doch, ob der Arzt
a) zu einer namentlichen Überweisung verpflichtet ist oder, falls nicht,
b) berechtigt.
Zu a) ist die Antwort klar:
MUSS der Arzt? Nein, muss er nicht.
Weder aus dem kassenärztlichen Behandlungsvertrag noch aus der ärztlichen Berufsordnung lässt sich die Pflicht ableiten, einen anderen Arzt namentlich zu "vermittleln", zu empfehlen, zu überweisen noch eine sonstige, subjektive Meinung gegenüber dem Patienten zu äussern, wer von den in Frage kommenden Ärzten wohl der Empfehlenswerteste sei.
Der Arzt hat seine Behandlungspflicht erfüllt, wenn er bei medizinischer Notwendigkeit eine Überweisung an die entsprechende Fachrichtung oder Gebietsbezeichung ausgestellt hat.
Auch wenn ein Patient freiwillig auf sein Recht auf freie Arztwahl verzichtet, verpflichtet das den Arzt nicht zu einer namentlichen Überweisung oder gar "Vermittlung" an einen bestimmten Kollegen.
Vielmehr stehen einer solchen Empfehlung sowohl berufsstandes- und wettbewerbsrechtliche Bedenken gegenüber.
Zu b)
DARF der Arzt wenigstens empfehlen oder namentlich überweisen, auch wenn er nicht muss?
Antwort:
In vielen Fällen darf er möglicherweise. Was aber nicht heisst, dass es für den Arzt auch sinnvoll ist, das zu tun.
Kein Problem wird es sein, wenn es im Einzugsgebiet nur einen einzigen Leistungserbringer für die gewünschte Leistung gibt.
Gibt es aber mehrere Ärzte, die aufgrund ihrer Qualifikation die gewünschte Leistung anbieten dürfen, dann überlässt der überweisende Arzt sinnvollerweise dem Patienten die Wahl - um sich nicht wettbewerbs- oder standesrechtlichen Risiken auszusetzen. Es soll vorgekommen, dass sich auch Ärzte gelegentlich untereinander wegen des Vorwurfes auf "berufsschädigendes Verhalten" streiten.
Viele Ärzte bieten - als kleinen Zusatzservice - ihren Patienten eine Liste mit allen in Frage kommenden Ärzten der Fachrichtung an, ohne einen davon hervorzuheben.
Die Verpflichtung, eine solche Liste vorzuhalten, besteht ebenfalls nicht, siehe a). Schliesslich gibt es Branchenverzeichnisse und Telefonbücher.
Genügt das als Begründung?
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
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