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Die Zusammenführung

 
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ser
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Anmeldungsdatum: 28.07.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 09:16    Titel: Die Zusammenführung Antworten mit Zitat

Hallo, zusammen

Ich bitte "Profi" des Rechts um Hilfe, weil bei Forum kein ähnliches Thema gefunden habe,

ich bin ein Russlanddeutsche mit deutsche Staatsangehörigkeit, über 30 Jahre alt, mit Familie. Meine Mutter ( Russin ) ist fast 70 Jahre alt, lebt in Russland. Mein Vater ist gestorben, Geschwister leben in Deutschland.

Damit die Mutter nicht alleine bleibt, möchte ich sie zu mir nach Deutschland einführen, um für sie zu sorgen.
Ob das rechtlich möglich ist und welche Voraussetzungen aufgefüllt werden müssen?

Finanziell hängen wir vom Staat nicht ab.

Danke schön im Voraus.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Damit die Mutter nicht alleine bleibt, möchte ich sie zu mir nach Deutschland einführen, um für sie zu sorgen.
Ob das rechtlich möglich ist und welche Voraussetzungen aufgefüllt werden müssen?


Hallo,

ich vermute, dass die Mutter keine deutsche Volkszugehörigkeit besitzt?

Falls dem so ist käme ein Nachzug nur auf der Grundlage des § 36 AufenthG in Betracht:

Zitat:
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) 1 Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2 Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden


weil diese Vorschrift aufgrund der Regelungen in § 28 Abs. 4 AufenthG:

Zitat:
(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 2 Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.



entsprechend anzuwenden ist

Die Mutter zählt dabei als sonstiger Familienangehöriger eines Deutschen .

Die größte Hürde dürfte dabei neben der bereits recht beachtlichen Hürde der außergewöhnlichen Härte die Sicherstellung des Lebensunterhaltes der nachziehenden Mutter sein, da § 5 AufenthG bestimmt:


Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) 1 Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) 1 In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2 In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3 Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.

(4) 1 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. 2 Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. 3 Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.



Man könnte noch darüber nachdenken, den Nachweis über die Sicherstellung des LU durch eine Verpflichtungserklärung nachzudenken, aber das dürfte ein unwägbares Risiko darstellen.

Denn zur notwendigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes gehört neben Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld auch eine ausreichende Krankenversicherung. Diese dürfte eine unüberwindbare Hürde darstellen, da die Mutter nicht mehr in die ges.KV eintreten können wird, und für die private KV dürften exorbitante Prämien fällig werden.

Ich fürchte, das wird fast unmöglich werden.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::

Denn zur notwendigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes gehört neben Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld auch eine ausreichende Krankenversicherung. Diese dürfte eine unüberwindbare Hürde darstellen, da die Mutter nicht mehr in die ges.KV eintreten können wird, und für die private KV dürften exorbitante Prämien fällig werden.


Inwieweit hat eigentlich die spätestens ab 01.01.09 bestehende Krankenversicherungspflicht Einfluß auf den Abschluß einer Krankenversicherung?

Danach müßte eigentlich eine Versicherung in der gesetzlichen oder einer privaten Kasse möglich und auch Pflicht sein. Die Prämien der privaten Kasse dürfen dann nicht über der der gesetzlichen Versicherung liegen, die dann im Gegenzug auch nur Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Versicherung erbringen muß.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::

Denn zur notwendigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes gehört neben Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld auch eine ausreichende Krankenversicherung. Diese dürfte eine unüberwindbare Hürde darstellen, da die Mutter nicht mehr in die ges.KV eintreten können wird, und für die private KV dürften exorbitante Prämien fällig werden.


Inwieweit hat eigentlich die spätestens ab 01.01.09 bestehende Krankenversicherungspflicht Einfluß auf den Abschluß einer Krankenversicherung?

Danach müßte eigentlich eine Versicherung in der gesetzlichen oder einer privaten Kasse möglich und auch Pflicht sein. Die Prämien der privaten Kasse dürfen dann nicht über der der gesetzlichen Versicherung liegen, die dann im Gegenzug auch nur Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Versicherung erbringen muß.


Keine Ahnung aber soweit ich mitbekommen habe, verlangen die gesetzlichen KVen derzeit als Minimum einen Aufenthaltstitel der mindestens ein Jahr (plus x ) gültig ist.

Wie kommt jemand der im Rentenalter nach Deutschland kommt in die KV der Rentner?

Wäre eher eine Frage für das Sozialrecht Winken

Grüße
Ronny Winken
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ser
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Anmeldungsdatum: 28.07.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.07.08, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Also,Schwerpunkt ist Lebensunterhaltung und zwar KV.
Ich muss mich an den Berater der KV wenden.
Gibt es noch "Hindernisen" im Gesetz unter " außergewöhnlichen Härte"?

Auf jeden Fall vielen Dank an alle für die Hilfe!
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 06:15    Titel: Antworten mit Zitat

ser hat folgendes geschrieben::


Also,Schwerpunkt ist Lebensunterhaltung und zwar KV.



Hallo

sagen wir lieber:

einer der Schwerpunkte ist die Lebensunterhaltssicherung. Können die hier lebenden Kinder ggf. gemeinsam die Verpflichtungserklärungabgeben.?

Zitat:


Gibt es noch "Hindernisen" im Gesetz unter " außergewöhnlichen Härte"?



Diese Hürde darf auch nicht unterschätzt werden.

Nicht jedes persönliche Schicksal ist eine außergewöhnliche Härte.

Das sagt der BMI zur außergewöhnlichen Härte:

Zitat:
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.

36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.

36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.

36.1.2.4 Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen.

Quelle: Vorl. Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 01.07.2008)



Die Prüfung, ob eine außergewöhnliche Härte gegeben ist, wird von der zust. ABH und der Botschaft vorgenommen. Da die Entscheidung ausschließlich vom Einzelfall abhängig ist, wird es hier zu keiner Lösung kommen.

Grüße
Ronny Winken
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