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Keine Umbuchung, hohe Stornogebühren

 
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inkognita1959
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.07.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 14:57    Titel: Keine Umbuchung, hohe Stornogebühren Antworten mit Zitat

Hallo,
wir haben Ende Mai eine Reise gebucht. Hier wollten wir nun wegen der Unruhen eine Umbuchung vornehmen (eine teurere Reise), diese lehnte man jedoch ab. Für die Stornierung der Reise will man eine Stornogebühr in Höhe von 70 %, obwohl der Reisetermin noch über 90 Tage entfernt ist.

Wie kann ich mich hier verhalten?

Danke für Eure Antwort.

Freundliche Grüße
inkognita
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AntoniaW
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Erlaube mir eine Rückfrage: Welche Unruhen, welches Zielgebiet?
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Linus Cornell
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.01.2005
Beiträge: 493
Wohnort: im hohen Norden

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 22:28    Titel: Re: Keine Umbuchung, hohe Stornogebühren Antworten mit Zitat

Besteht denn eine Reisewarnung des AA für das Zielgebiet?
_________________
You might very well think that; but I couldn't possibly comment - Francis Urquhart
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inkognita1959
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.07.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 07:57    Titel: Reise Umbuchung bzw. Stornierung bei Packaging-Reisen. Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

es besteht keine offizielle Reisewarnung für das Zielgebiet. Wir wollten in die Türkei, haben aber nicht gewusst, dass wir eine sogenannte Packaging Reise gebucht haben. Umbuchungen werden grundsätzlich abgelehnt, für die Stornierung möchte man 70 % Gebühren haben. Als Reiseveranstalter wurde zum Zeitpunkt der Buchung ein bekanntes Reiseunternehmen genannt, das mittlerweile eine Sparte für Packagingangebote gegründet hat. Das machen wohl jetzt mehrere Reiseveranstalter und haben Ihre AGBs so angelegt, dass eine Umbuchung gar nicht und eine Stornierung nur mit erheblichen Kosten möglich ist.

Wir haben am 19.05.2008 bei einem Internetanbieter die Reise gebucht. Ich habe an diesem Abend bei dem Anbieter noch angerufen um festzustellen, ob zu dem Angebot noch 2 Doppelzimmer frei sind.Auch die Dame, deren Namen ich leider nicht mehr weiß, sagte, dass der Veranstalter dieses bekannte Unternehmen ist. Zu dem Zeitpunkt wussten wir noch nicht,dass es Packagingreisen gibt. Da wir die AGBs des Reiseveranstalters aus vorherigen Reisen kannten, haben wir leider das Häkchen gesetzt, ohne durchzulesen.

Auf der eMailbestätigung des Internetanbieters ist jedoch nirgends der Reiseveranstalter vermerkt, noch sind Flug und Hotel getrennt aufgeführt. Der Reisepreis ist für jeweils 2 Personen in einer Summe zusammengefasst.

Bei dem, was ich bisher darüber lesen konnte, ist die Sache wohl ziemlich aussichtslos.

Aber ich danke Euch trotzdem für die Antworten.

Freundliche Grüße
Inkognita
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AntoniaW
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne dass das Auswärtige Amt ausdrücklich vor Unruhen warnt, wird kein Reiseveranstalter kostenfreie Umbuchungen anbieten. Für die Türkei ist diese Situation momentan nicht gegeben.
Wenn ihr erst in drei Monaten in die Türkei reist, ist doch nichts zu befürchten. Bis dahin hat sich sicher auch die aktuelle Anspannung gelegt.

Zu eurer Buchung:
Wenn Ihr die AGB des Verasntalters akzeptiert habt, habt Ihr euch damit auch mit den Stornobedingungen seiner Dynamic Packing Angebote einverstanden erklärt.
Auch wenn man einen Verasntalter von früheren Reisen kennt, sollte man die AGB - zumindest so wichtige Abschnitte - immer lesen. AGB, ARB oder AVB können sich ändern, wenn nicht täglich, dann zumindest mit jeder Sommer- oder Wintersaison.

Dass auf der Bestätigung des Unternetanbieters. d.h. Reisebüros, keine weiteren Hinweise enthalten waren, ist nicht erheblich. Einzig die Bestätigung des Reiseveranstalters ist entscheidend: bei ihm wurde gebucht, er erbringt die Leistungen, er möchte die Stornogebühren.
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Risus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
zur Ausgangsfrage und den nachfolgenden Beiträgen fallen mir drei Dinge ein:

1. kostenfreies Storno- oder Umbuchungsrecht nur bei offizieller Reisewarnung des AA - wurde bereits mehrfach erwähnt

2. Höhe von Stornogebühren:
Natürlich stimmt immer, dass mit Akzeptieren der AGB bei Vertragsabschluss auch deren Stornoklauseln zunächst vom Kunden anerkannt werden.
Das Recht auf nachträgliche Anfechtung der Wirksamkeit einzelner Klauseln vor einem gericht bleibt dem Kunden jedoch ebenfalls unbenommen.
Dies gilt umso mehr, falls bei Vertragsabschluss in den AGB des Reiseunternehmens keine Staffelung der Stornopauschalen nach Stornierungszeitpunkt ersichtlich ist. In einem solchen Fall gelten unter Umständen Stornogebühren nachträglich als nicht vereinbart.

Da sich die Höhe von Stornogebühren nicht nur nach dem Zeitpunkt der Stornierung vor Reiseantritt richtet (je kurzfristiger, desto höher), sondern nach dem Organisationsgrad der geplanten Reise, halte ich eine Stornopauschale von 70%, die mehr als 90 Tage vor Reiseantritt fällig werden soll, als überzogen. Branchenüblich sind eher 20%.
Ausserdem muss der Veranstalter in die Berechung von Stornopauschalen die ersparten Aufwendungen einrechnen. Schwer vorstellbar, dass die bei einer Fernreise mit Flug und Unterkunft nur 30% betragen sollen.

(Beispiel:
70% wären im Einzelfall vielleicht angemessen, wenn es sich um eine Spezialreise mit hohem Organisationsgrad und nur wenigen Reiseteilnehmern handelt.
So kann man sich vorstellen, dass eine organisierte Survivaltour durch den Amazonas-Dschungel mit einer Gruppe von 10 Personen möglicherweise nur ab einer (vertraglich vereinbarten) Mindest-Teilnehmerzahl zustande kommt, damit es sich rechnet. Wenn nun jemand als Nummer 9 und 10 gebucht hat und dann abspringt, muss der Schadenersatzanspruch des Veranstalters in Form von Stornokosten möglicherweise auch bei frühzeitiger Absage von Nr. 9 und 10 höher sein als bei einer Pauschalreise in ein "800 Betten-Hotel um die Ecke" - damit Nr. 1 - 8 weiterhin und notfalls zu acht die Reise antreten können.)

3. Grundsätzliche Wirksamkeit von Stornoklauseln:
Stornoforderungen können (unabhängig von der Höhe) nichtig werden, wenn es dem Kunden gelingt nachzuweisen, dass der Veranstalter die Reise nach der Stornierung an Dritte weiter verkaufen konnte und somit kein (oder ein wesentlich geringerer) Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall hätte der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz in Form von Storno-Pauschalen - unerheblich, ob diese vereinbart wurden oder nicht.
Falls ein Kunde erfährt, dass die ehemals gebuchte und dann stornierte Reise später vom Veranstalter als "ausgebucht" gemeldet wird, könnte dies einen erfolgreichen Anfechtungsgrund für Stornogebühren liefern.

Ausserdem trifft den Reiseveranstalter auch bei korrekter, vertraglicher Storno-Vereinbarung eine Schadensminderungspflicht zugunsten des Kunden. Der Veranstalter muss folglich bei Anfechtung nachweisen, alles zumutbare unternommen zu haben, um die Reise auch Dritten zum Verkauf angeboten zu haben.

Ich wollte damit nur mal darauf hinweisen, dass Storno-Gebühren eben kein zwangsläufiger Automatismus sind, sondern lediglich eine Art Schadenersatzanspruch des Veranstalters auf der Grundlage von § 651 i.

Freundlcihe Grüsse
Risus
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Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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AntoniaW
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Risus hat folgendes geschrieben::
Da sich die Höhe von Stornogebühren nicht nur nach dem Zeitpunkt der Stornierung vor Reiseantritt richtet (je kurzfristiger, desto höher), sondern nach dem Organisationsgrad der geplanten Reise, halte ich eine Stornopauschale von 70%, die mehr als 90 Tage vor Reiseantritt fällig werden soll, als überzogen. Branchenüblich sind eher 20%.


Hallo Risus,

bei Pauschalreisen mit Charterflügen und veranstaltereigenen Hotelkontingenten trifft das unbestritten zu. Aber bei im Dynamic Packing auch aus Fremdleistungen zusammengestellten Bausteinreisen, dürfen doch die dortigen Stornogebühren weitergegeben werden, nicht?

Gute Nacht,
AW
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Antonia,
das denke ich auch, weil sie Teil des entstandenen Schadens für den Reisevermittler sind.

Aber auch die Storno-Gebühren aus Dynamic Packing können theoretisch angefochten werden, nur eben notfalls einzeln beim jeweiligen Anbieter/Veranstalter.

Wer dann dafür der Ansprechpartner oder Prozessgegner ist, hängt nach der mir bekannten Rechtsprechung davon ab, ob der Reisevermittler wirklich nur den reinen Buchungsvorgang abgewickelt hat, oder ob er auch Beratungsleistungen erbracht bzw. z.B. durch Agenturvertrag quasi als Vertreter des Anbieters/Veranstalters handelt.

Grüsse
Risus
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