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Eine deutsche Staatsbürgerin möchte einen bosnischen Staatsbürger heiraten, sie lebt in Deutschland er in Bosnien. Sie studiert in Deutschland, hat nur einen Nebenjob, Kindergeld und Unterstützung der Eltern. Ist die Familienzusammenführung trotzdem möglich? Ich habe gehört das die Frau Einkommensnachweise vorlegen muss. Ist es einfacher in Bosnien oder in Deutschland zu heiraten??? Wie ist die Rechtslage???
die Frage wo heiraten leichter ist, ist keine die rechtlich beantwortet werden kann.
Die kann man nur so beantworten wie die Frage nach der präferierten Farbe der Unterwäsche: Ich für mein Teil würde nevernicht im ganzen Leben in Bosnien heiraten wollen und rosa Unterwäsche zöge ich nicht an
Ist also alles eine Geschmacksfrage, oder eine nach der gefühlten Bevorzugung eines Landes.
Zitat:
Ist die Familienzusammenführung trotzdem möglich?
Waum nicht ?
Der Familiennachzug zu einer Deutschen richtet sich (bestehende Ehe vorausgesetzt) nach dem § 28 AufenthG :
Zitat:
1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 2 Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Falls der deutsche Ehegatte nicht zufällig aus dem Herkunftsstaat des ausl. Ehegatten stammt, dort als Deutscher längere Zeit gelebt hat oder sonst irgendeine enge Beziehung zu dem Herkunftsstaat seines Ehegatten hat, wird es beim Familiennachzug zu einem nicht auf dessen Einkommen ankommen (siehe fettgedruckter Teil).
Bei einem Visum zur Eheschließung in Deutschland gilt diese regelung allerdings noch nicht, d.h. in diesem fall muß der Ausländer einen Nachweis zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bis zur Heirat fhren. Das können eigene Mittel sein, oder eine Verpflichtungserklärung eines Dritten usw.
Welche Unterlagen in Bosnien zur Eheschließung notwendigsind erfährt man dort, welche hier benötigt werden, teilt das deutsche Standesamt gerne mit.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Und wenn der Deutsche Staatsbürger aus dem land kommt ( anderer Fall als der erste) muss eine Einkommensbescheinigung erstattet werden?
Im konkreten Fall ein Deutscher der mit 4 Jahren heirher kamm und mit 15 eingebürgert wurde, heiratet jemanden aus seinen geburtsland-...
Hallo,
ja , diese Konstellation böte Anlass, von einem Regelausnahmefall auszugehen:
§ 28 AufenthG sagt dazu:
Zitat:
1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 2 Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
das oben fettgedruckte bedeutet:
1. es besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf die Erteilung der AE, weil:
...soll in der Regel abweichend von erteilt werden...
bedeutet, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann, ist zu prüfen, ob die Ehe auch woanders geführt werden kann.
2. Ein solcher Fall liegt im allgemeinen dann vor, wenn die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausserhalb Deutschlands möglich und zumutbar ist. Das wäre bspw. der Fall wenn der deutsche Ehegatte neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die des ausl. Ehegatten besitzt, oder infolge längerem Aufenthaltes in dessen Heimatland auch besondere Bindungen nach dort hat.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Im konkreten Fall ein Deutscher der mit 4 Jahren heirher kamm und mit 15 eingebürgert wurde, heiratet jemanden aus seinen geburtsland-...
Sofern der Deutsche seitdem die ganze Zeit in D gelebt hat, sehe ich keinen wirklichen Regelausnahmegrund, selbst wenn die alte Staatsangehörigkeit noch fortbestehen sollte (etwa weil eine Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit nicht möglich war). Wie man hier die Zumutbarkeit einer Eheführung im Ausland begründen will, ist mir schleierhaft.
Leider muß man aber davon ausgehen, dass in vielen Fällen die Ausländerbehörden nach Schema F entscheiden werden. Dann hat Ronny Recht mit seiner Formulierung "das wäre der Fall, wenn ...", auch wenn in der Gesetzesbegründung eigentlich steht "kommt insbesondere in Betracht, wenn ... ".
Hier ist eine klare Wenn-Dann-Beziehung definiert.
(bspw. = es gibt noch andere Voraussetzungen, die zum gleichen Ergebnis führen.)
Zitat:
...kommt insbesondere in Betracht, wenn ...
Synonyme für "kommt in Betracht":
- kommt in Frage
- ist möglich
- ist denkbar
- ist zu erwägen
Also keine klare Wenn-Dann-Beziehung, nur ein Hinweis auf bestimmte Konstellationen, in denen der Gesetzgeber erwartet, daß man in vielen Fällen die Zumutbarkeit feststellen wird - aber nicht automatisch in allen.
(Ob das nun auch wirklich genauso gemeint war, wie es dasteht, ist eine andere Frage. Unser Gesetzgeber drückt sich nicht immer präzise aus.)
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