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eine Frage zur ZPO in der Praxis:
wenn ein Urteil „förmlich zugestellt“ wird, wie es auf dem Umschlag heißt (also ohne Zustellungsurkunde, nur mit einem Datumsvermerk + ein Kraxel des Zustellers als Unterschrift), statt „von Amts wegen“, wie es die ZPO vorschreibt, erlangt das Urteil damit trotzdem Rechtsgültigkeit?
Wenn ein Urteil, das zugestellt wurde, nicht vom Richter unterschrieben ist, wie es die ZPO fordert, , erlangt es dann trotzdem Rechtsgültigkeit?
Wenn ein Urteil, das zugestellt wurde, nicht vom Richter unterschrieben ist, wie es die ZPO fordert, , erlangt es dann trotzdem Rechtsgültigkeit?
Danke im voraus
Cogi
Ich sehe schon in welche Richtung das hier mal wieder gehen soll und nein begl. Abschriften/ Ausfertigungen müssen nicht die Unterschrift des Richters tragen.
Woher weiß der Empfänger, daß es die nicht gibt?
Cogi hat folgendes geschrieben::
nur mit einem Datumsvermerk + ein Kraxel des Zustellers als Unterschrift
Wenn ich mich nicht sehr täusche, ist das durchaus üblich und korrekt.
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Ich sehe schon in welche Richtung das hier mal wieder gehen soll
Jedenfalls nicht in Richtung Rechtsgeschichte, -philosophie, -theorie - verschiebibert! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Woher weiß der Empfänger, daß es die nicht gibt?
Cogi hat folgendes geschrieben::
nur mit einem Datumsvermerk + ein Kraxel des Zustellers als Unterschrift
Wenn ich mich nicht sehr täusche, ist das durchaus üblich und korrekt.
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Ich sehe schon in welche Richtung das hier mal wieder gehen soll
Jedenfalls nicht in Richtung Rechtsgeschichte, -philosophie, -theorie - verschiebibert!
Ins Verwaltungsrecht allerdings auch nicht. Fachlich wäre Zivilprozessrecht richtig, da ich aber weiß auf was das herauslaufen wird kann man es auch eh direkt in die Speakers Corner verschieben.
Zur Klarstellung:
Der Zustellungsempfänger erhält nicht die Zustellungsurkunde. Für ihn wird nur auf dem Umschlag vermerkt, wann der Zusteller die Zustellung bewirkt hat.
Die Urkunde geht an den, der zustellen läßt (hier: das Gericht), damit dort nachgewiesen werden kann, ob zugestellt wurde oder nicht.
Und das vom Richter unterzeichnete Originalurteil gehört wie die Zustellungsurkunde in die Gerichtsakte. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Es gibt doch auch förmliche Zustellungen auf Betreiben der Parteien.
Und diese förmliche Zustellung wird dann durch die entsprechende Partei durch entsprechende Aufgabe z.B. bei der Post veranlasst? Soll heißen: jedermann kann förmlich zustellen lassen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Es gibt doch auch förmliche Zustellungen auf Betreiben der Parteien.
Und diese förmliche Zustellung wird dann durch die entsprechende Partei durch entsprechende Aufgabe z.B. bei der Post veranlasst? Soll heißen: jedermann kann förmlich zustellen lassen?
Nein, über einen Gerichtsvollzieher (der sich aber auch der Post bedienen kann und nicht persönlich zustellen muss.)
>>>>Und das vom Richter unterzeichnete Originalurteil gehört wie die Zustellungsurkunde in die Gerichtsakte.
"Originalurteil" ist also offensichtlich die Urkunde des Urteils? und verschickt werden Abschriften oder Ausfertigungen?
Was ist denn der Unterschied zwischen Abschrift und Ausfertigung?
Und sollte man als Prozessbetroffener nicht zweifelsfrei wissen, wer der Richter war? - Was aber nicht der Fall ist, wenn da z.B. einfach steht: "Mülller - Richter am Amtsgericht". Ist es zumutbar, dass man sich dafür extra im Gericht die Akte anschauen muss?
War das immer so, dass die Richter nur eine Version unterschreiben?
Und wie läuft das, wenn die Gewinner-Partei eine Zahlung fordert, weil das Urteil ergangen sein soll, die unterlegene jedoch behauptet, kein Schriftstück (Urfteil) erhalten zu haben?
Dann müsste sich die G-Partei doch ans Gericht wenden und nach der Zustelllungsurkunde fragen? Kann man von der Zustellungsurkunde eine Kopie verlangen?
Kann man, die bezahlt man dann aber auch. Man kann Akten auch einsehen. Man kann solche Sachen auch glauben. Alles eine Frage, wieviel Urvertrauen denn da ist.
Und "Richter Müller vom Amtsgericht Piependingsgedöns" ist doch eindeutig, oder ist Ihnen bekannt dass es dort mehrere Müllersche Richter gibt?
Abschriften sind ungefähr so etwas wie Ablichtungen.
Ausfertigungen ersetzen die Originalurkunde im Rechtsverkehr. Vollstreckbare Ausfertigungen dienen dem Gläubiger als Vollstreckungstitel. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
...mir gehts gar nicht um Glauben oder so (ich glaube schon, dass es ein unterschriebenes Urteil in der Akte gibt), sondern darum, herauszukriegen, warum von den Richtern die Vornamen nicht genannt werden und die Urteile, die herausgeschickt werden, nicht unterschreiben sind, wie es die ZPO im Grunde verlangt, denn auf was anderes als eine eindeutige Identifizierungsmöglichkeit sollte der § 315 zielen?
...im übrigen: Ich würde ein Wette eingehen, dass es in Dtl Gerichte mit zwei Müllers oder Schulz als Richter gibt...
Ich nehme an, dass der Vorname dann hinzugefügt wird, wenn es in einem Gericht tatsächlich zwei Müllers gibt. Davon aber abgesehen: Was haben Sie davon, wenn Sie den Vornamen des Richters kennen? Inwiefern sind Ihre Rechte in irgendeiner Weise verkürzt, wenn Sie den Vornamen nicht kennen?
Und die ZPO verlangt nicht, dass jede Ausfertigung oder gar jede Abschrift eines Urteils vom Richter zu unterschreiben ist. In § 315 ZPO heißt es, dass "das" Urteil zu unterschreiben ist. Würde dieses Urteil Ihnen zugestellt, was würde dann die Gegenpartei bekommen (oder umgekehrt)? "Das" Urteil bleibt in den Gerichtsakten. Die Geschäftsstelle fertigt die weiteren erforderlichen Ausfertigungen an und veranlasst deren Zustellung, ohne alle vorher extra noch einmal dem Richter vorzulegen. Wäre es anders, kämen die Klagen, dass der Richter richten soll und nicht seine Zeit mit dem Papierkram vertun.
Wäre es anders, kämen die Klagen, dass der Richter richten soll und nicht seine Zeit mit dem Papierkram vertun.
Gruß,
moro
Wäre auch äußerst problematisch, wenn ein Richter z.B. bereits verstorben wäre und später eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll. Da hilft auch ausbuddeln nichts mehr.
eine Frage zur ZPO in der Praxis:
wenn ein Urteil „förmlich zugestellt“ wird, wie es auf dem Umschlag heißt (also ohne Zustellungsurkunde, nur mit einem Datumsvermerk + ein Kraxel des Zustellers als Unterschrift), statt „von Amts wegen“, wie es die ZPO vorschreibt, erlangt das Urteil damit trotzdem Rechtsgültigkeit?
Wenn ein Urteil, das zugestellt wurde, nicht vom Richter unterschrieben ist, wie es die ZPO fordert, , erlangt es dann trotzdem Rechtsgültigkeit?
Danke im voraus
Cogi
Der § 189 ZPO "heilt" alle möglichen Zustellungsmängel. Allerdings widerspricht die ZPO hier dem GG, Art. 103, was aber nicht so wichtig genommen wird.
Ein Richter muß nur das Original unterschreiben. Auf der Ausfertigung nicht nötig.
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