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Wie teuer ist eigentlich eine Polizistenbeleidigung?
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alder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 96
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ist der Beschuldigte V. im Fall einer Gerichtsverhandlung nun zu Angaben über sein Einkommen verpflichtet oder nicht?
Mir ist schon klar dass das Gericht bei Verweigerung der Angaben sicher sehr großzügig nach oben hin schätzen wird - meine Frage ist aber gibt es eine Vorschrift die die Verweigerung dieser Angabe mit Strafe belegt? Forenuser D.Ritter hat ja hier richtige Hämmer parat: Zwangsgeld, Beugehaft -oder sind diese Aussagen teil seiner etwas "seltsamen" Rechtsauffassung?
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

alder hat folgendes geschrieben::
meine Frage ist aber gibt es eine Vorschrift die die Verweigerung dieser Angabe mit Strafe belegt?


M.W. gibt es nur den § 111 OWiG --> www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html

Danach ist u.a. der Beruf (ohne Einkommen) anzugeben. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Zulässigkeit der Fragen i.S.d. § 111 OWiG dürfte sich aus § 243 Abs. 2 S. 2 StPO ergeben --> www.bundesrecht.juris.de/stpo/__243.html
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

alder hat folgendes geschrieben::
Ist der Beschuldigte V. im Fall einer Gerichtsverhandlung nun zu Angaben über sein Einkommen verpflichtet oder nicht?
... Forenuser D.Ritter hat ja hier richtige Hämmer parat: Zwangsgeld, Beugehaft -oder sind diese Aussagen teil seiner etwas "seltsamen" Rechtsauffassung?



1.

Nein

2.

das sind Mittel die das Gericht nutzen kann - aber nicht willkürlich !

Eher wird das Gericht schätzen !


Zuletzt bearbeitet von D.R. am 05.08.08, 16:35, insgesamt 1-mal bearbeitet
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 05.08.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

JA !


Wie so oft (und langsam nervt es wirklich):
Woraus ergibt sich das? Gewöhnen sie sich doch endlich mal an ihre Behauptungen mit Gesetzestexten o.ä. zu belegen.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Im §70 StPO ist die Erzwingungshaft (Beugehaft) nur für Zeugen geregelt:
§70 StPO hat folgendes geschrieben::

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.


Ansonsten ergeben sich alle weiteren Ordnungsmittel soweit ich das überblicke aus §§169 bis 183 GVG:
§177 GVG hat folgendes geschrieben::

Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 178 GVG hat folgendes geschrieben::

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Insofern sehe ich hier keine Grundlage, auf der gegen einen Angeklagten vorgegangen werden kann, der sich nicht zu seinen Einkommsensverhältnissen äußert.
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