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Rücktritt, 100 % der Kosten zu tragen ?

 
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Pilotenbaer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.02.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 01.08.08, 16:52    Titel: Rücktritt, 100 % der Kosten zu tragen ? Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen es wurde bei einem Eventflug-Veranstalter ein Flug für 300 EUR gebucht und man tritt 2 Tage vor Flugantritt vom Flug zurück.

Nachdem der Flug stattgefunden hat, kommt eine E-Mail vom Veranstalter in der man aufgefordert wird dennoch sämtliche Kosten zu tragen.


AGB:

Wenn dies in der Ausschreibung nicht anders angegeben oder schriftlich anders vereinbart wird, betragen die Rücktrittskosten pro Teilnehmer bis 6 Monate vor Abflug 20 %, bis 3 Monate vor Abflug 50 %, bis 28 Tage vor Abflug: 85 %, danach 100%.

Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass *Veranstalter* ein geringerer als der soeben genannte pauschalierte Schadensersatz als Rücktrittskosten zusteht.

Der Fluggast verliert den Beförderungsanspruch und bleibt zur Begleichung des Flugpreises verpflichtet, erscheint er nicht 60 Minuten vor Abflug unter Vorlage aller erforderlichen Reisedokumente zur Abfertigung. Dies gilt auch, wenn der Fluggast vorher mitgeteilt hat, dass er den Flug nicht in Anspruch nehmen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Fluggastes nachzuweisen, dass *Veranstalter* durch den Nichtantritt des Fluges ein geringerer Schaden entstanden ist.


Ist diese Klausel rechtmäßig und was hat es sich mit dem Nachweis aufsich, dass es dem Kunden unbenommen bleibt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden sei ?


Hat der Kunde ein Recht darauf bewiesen zu bekommen, dass der Sitz leer blieb und somit ein Verlust für den Veranstalter entstand ?


Über Antworten würde ich mich freuen!


Vielen Dank & ein schönes Wochenende!
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AntoniaW
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 01.08.08, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage kommt mir doch sehr bekannt vor .... Winken

Die zitierten AGB sind rechtlich in Ordnung und durchaus üblich. So kurz vor Reisebeginn erheben fast alle Reiseveranstalter 80-100%. Wie sollten so kurzfristig die Reisekosten und der Gewinn auch anderes "gedeckelt" werden.

Der Verweis auf die Nachweisrechte des Kunden liest sich ebenso sehr vertraut. Das scheint schon fast eine Standardformulierung zu sein.
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Pilotenbaer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.02.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 01.08.08, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Der Verweis auf die Nachweisrechte des Kunden liest sich ebenso sehr vertraut. Das scheint schon fast eine Standardformulierung zu sein.


Mir liegen nun Auslastungszahlen vor und ich gehe davon aus, dass dem Veranstalter kein Schaden in voller Summe entstanden ist, da die Plätze anderweitig vergeben wurden.

Bisher wurden Entschädigungszahlungen in Höhe von 190,00 € von insgesamt 300,00 € geleistet.

Nachdem mir die Auslastungszahlen vorliegen, würde ich es darauf anlegen und eine Klage des Veranstalters riskieren. Wer hat die schlechteren Karten ?
Traut sich ein Eventflugveranstalter überhaupt vor Gericht, obwohl er die Plätze anderweitig verkauft hat und nun "doppelt" kassieren will ?

Fiktiver Fall!

Meinungen willkommen!
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AntoniaW
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 01.08.08, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Wie schon anderweitig geschrieben wurde, kann ein "entgangener Gewinn" als Schaden verstanden werden.
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 02.08.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
natürlich ist entgangener Gewinn Teil des Schadens, den der Veranstalter als Stornopauschale geltend machen kann.

Eine Klausel, wonach ab 2 Tage vor Abflug 100% Stornokosten zu tragen sind, dürfte dennoch anfechtbar sein, weil der Veranstalter verpflichtet ist, die eingesparten Aufwendungen abzuziehen und somit der Schaden fast nie 100% betragen kann. So z.B. das OLG Nürnberg mit Urteil vom 20. Juli 1999 (Az.:3 U 1559/99). Winken

Pilotenbaer hat folgendes geschrieben::
Hat der Kunde ein Recht darauf bewiesen zu bekommen, dass der Sitz leer blieb und somit ein Verlust für den Veranstalter entstand ?
Nein, das muss der Kunde beweisen.

Pilotenbaer hat folgendes geschrieben::
Wer hat die schlechteren Karten ?
Traut sich ein Eventflugveranstalter überhaupt vor Gericht, obwohl er die Plätze anderweitig verkauft hat und nun "doppelt" kassieren will ?
Wer die schlechteren Karten hat, hängt davon ab, wie verlässlich und beweiskräftig die Informationen des Kunden sind.

Wenn wirklich belegt werden kann, dass der Flug doppelt verkauft wurde, sind die vereinbarten Stornopauschalen ohnehin nicht wirksam und es würde bestenfalls eine deutlich geringere Entschädigung für die Bearbeitung der Stornierung und den Mehraufwand bei der Weitervermittlung des Rundfluges anfallen.

Ansonsten: Ohne Glaskugel keine Ahnung.

Freundliche Grüsse
Risus
_________________
Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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