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Unbegründeter Beschluß, Begründung erfolgt in Beschwerde

 
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 26.07.08, 23:48    Titel: Unbegründeter Beschluß, Begründung erfolgt in Beschwerde Antworten mit Zitat

1. Angenommen ein erstinstanzlicher Richter erläßt mit einem Beschluß gemäß §99 InsO eine Postsperre allerdings mit unbegründeten Beschluss (gemäß §99 muß der Beschluß begründet sein). Gemäß des Beschlusses darf nun also sämtliche Post des in Anspruch genommenen durchsucht werden.
2. Der Bürger würde Beschwerde beim LG einlegen, weil die Postsperre mit unbegründeten Beschluß erlassen wurde.
Das LG weist die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers zurück, weil es folgende Gründe gab.... nach denen hätte der erstinstanzliche Richter eine Postsperre erlassen dürfen und daher sei die Postsperre zu Recht ergangen. Diese Gründe haben sich aber danach auch nicht auf dem Papier der erstinstanzlichen Entscheidung materialisiert und diese hat immer noch keine Begründung und ausserdem habe der Beschwerdeführer nun keine Beschwerdemöglichkeit mehr zu den von der Beschwerdeinstanz vorgebrachten Gründen. Es wird jedoch mit keinem Wort begründet warum der erstinstanzliche Richter eine unbegründete Postsperre hätte erlassen dürfen.

Nach Artikel 10 Abs. 2 darf in das unverletzliche Postgeheimnis aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das wäre im vorliegenden Fall §99 InsO, der allerdings vorschreibt, dass das dieses mit begründeten Beschluss geschehen darf.

Angenommen der Präsentialrat des Bundesverfassungsgerichtes hat eine solche Verfassungsbeschwerde tatsächlich zugelassen. Wäre das tatsächlich richtig?
Das verfassen einer neuen Postsperre wäre doch unnötige Förmelei?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.07.08, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

So funktioniert der Instanzenweg nicht. Wenn z.B. die Berufungsinstanz einen Fehler des erstinstanzlichen Richters findet, der aber auf den materiellen Entscheidungsanteil keinen Einfluß hatte, wird sie das Urteil eben nicht aufheben und zurückverweisen, sondern eine eigene Entscheidung fällen.
Das Prozeßrecht sieht gerade nicht vor, daß ein aus formellen oder materiellen Gründen unzulässiges/falsches Urteil zwingend wieder an die urteilende Instanz zur Neuausurteilung zurückverwiesen werden muß.
Das hat aber nicht unbedingt damit zu tun, daß ein korrigiertes Urteil "bloße Formsache" wäre.

PS. Was ist der "Präsentialrat des Bundesverfassungsgerichtes"? Geschockt

Edit: Sehe gerade, daß es "nur" um Beschwerde ging und nicht um Berufung. In dem Fall ist mein oberer Absatz nicht passend, allerdings vielleicht allgemein von Interesse. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 27.07.08, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Es war eine Beschwerde, wie sie unter ihrem Beitrag auch feststellten und keine Berufung. In der Beschwerde wird geprüft ob die erstinztanzliche Entscheidung richtig war.
Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, dass die Entscheidung erlassen hat. Dann hilft der erstinstanzliche Richter der Entscheidung ab oder er gibt diese an die nächste Instanz weiter, wenn er meint, dass seine Entscheidung richtig wäre. Eine fehlende Begründung wäre durch den erstinstanzlichen Richter im Abhilfeverfahren nachholbar. Dann würde der Nichtabhilfebeschluss mit neuen Gründen dem Beschwerdegericht zugeleitet und der Beschwerdeführer kann sich überlegen ob er seine Beschwerde zurücknimmt um Kosten zu sparen. Im vorliegenden Verfahren ist also der erstinstanzliche Richter immer noch der Meinung, dass eine solche Entscheidung ohne Begründung richtig ist und diese keiner Begründung bedarf, denn er lieferte keine Begründung nach.
Dann entscheidet im vorliegenden Fall das LG über die Beschwerde.
(Baumbach: Nachprüfung. Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht ist die angefochtene Entscheidung (gegenbenfalls in der Gestalt, die sie im Abhilfeverfahren erhalten hat).
Nach der Entscheidung des LG wäre im vorliegenden Fall eine Gegenvorstellung erfolgt. Der Richter am LG erklärte aber dass seine Entscheidung richtig wäre und das in der Gegenvorstellung keine neuen Sachverhalte vorgetragen wären. Die Gegenvorstellung dient jedoch gar nicht zum vortragen neuer Sachverhalte, sondern nur darauf auf verletzte Grundrechte hinzuweisen, damit dadurch eine Verfassungsbeschwerde vermieden wird.

Danach erfolgte Verfassungsbeschwerde.
Der Präsidialrat (so ist es richtig geschrieben, steht über dem Annahmeschreiben) prüft durch einen Ministerialrat (eine Person des Präsidialrats) die Verfassungsbeschwerde auf Zulässigkeit und Begründetheit. Dh. ob alle formellen Vorraussetzungen vorliegen, ob der Instanzenzug vollständig ausgeschöpft wurde und ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt und entscheidet dann über die Annahme der Verfassungsbeschwerde. (Nach einer Statistik des BVerfG werden vom Präsidialrat 40% aller VB zu unrecht abgewiesen, die nach Beschwerde vom BVerfG dann doch angenommen werden).
Das hat der Präsidialrat also alles für korrekt und richtig befunden und die VB angenommen.

Nach Artikel 10 Abs. 2 darf in das unverletzliche Postgeheimnis aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das wäre im vorliegenden Fall §99 InsO, der allerdings vorschreibt, dass das dieses mit begründeten Beschluss geschehen darf.

Angenommen der Präsentialrat des Bundesverfassungsgerichtes hat eine solche Verfassungsbeschwerde tatsächlich zugelassen. Wäre das tatsächlich richtig?
Das verfassen einer neuen Postsperre wäre doch unnötige Förmelei?
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 02.08.08, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Herr Michael A. Schaffrath hat mir hier negative Bewertungspunkte gegeben. Warum?
Er selbst hat wie selbst beschrieben falsch geantwortet?
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 02.08.08, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

martinaklug hat folgendes geschrieben::
Warum?

Das dürfte sich aus dem, hinter der Bewertung stehenden, Text ergeben.

martinaklug hat folgendes geschrieben::

Er selbst hat wie selbst beschrieben falsch geantwortet?

Mag sein, dennoch steht es ihm frei, sie negativ wegen etwas zu bewerte, was er als unpassend empfindet oder aus dem sich für ihn ergibt, dass ihr Beitrag nicht nützlich oder wertvoll war.
Am besten schicken sie ihm eine PN und fragen nach. Denn keine anderer wird ihnen erklären können, warum er nun so bewertet hat.
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