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Kündigungsrecht im Falle von Marktführerschaft

 
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chessmachine
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.08.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 16:57    Titel: Kündigungsrecht im Falle von Marktführerschaft Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

ich habe mal irgendwo gehört, dass es bei Verträgen mit Marktführern, auch wenn sie auf mehrere Jahre angelegt sind, jedes Jahr kündbar sind. Stimmt das? Ich glaube es war eine Rechtssprechung weiß nur nicht mehr auf welcher Ebene...wäre echt toll wenn jemand davon weiß oder mir einen tipp geben könnte wie ich das rausfinden kann.

Viele Grüße,

chessmachine
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Das waere mir aber neu. Guter Versuch Zweijahresvertraege so zu kuendigen, wird aber nicht klappen.
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab sowas auch noch nicht gehört und warum sollte das bezüglich der Marktführereigenschaft so sein und wer müsste die Marktführereigenschaft dann mit welchen Mitteln beweisen?
_________________
Null Komma
***
nix
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 09.08.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Verbraucherrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.08.08, 19:53    Titel: Re: Kündigungsrecht im Falle von Marktführerschaft Antworten mit Zitat

chessmachine hat folgendes geschrieben::
ich habe mal irgendwo gehört, dass es bei Verträgen mit Marktführern, auch wenn sie auf mehrere Jahre angelegt sind, jedes Jahr kündbar sind. Stimmt das?
1) Hat nichts mit Marktführern zu tun.
2) Wenn ein Vertrag über mehr als zwei Jahre läuft (halt normales Dauerschuldverhältnis mit offenem Ende), kann man ihn normalerweise mindestens zum Ende eines Jahres kündigen, ggf. öfter. Wenn man Verbraucher ist und der Vertragspartner ein Unternehmer ist. Steht im Gesetz (§ 309 Nr. 9 a) BGB).
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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