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Fahrt z. Zulassungsstelle mit abgel. Kurzzeitkennz.

 
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SimoneU
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.08.2008
Beiträge: 3
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 22:38    Titel: Fahrt z. Zulassungsstelle mit abgel. Kurzzeitkennz. Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich hoffe mir Neuling kann hier irgendjemand helfen...
Folgendes ist passiert: Ich habe mir ein neues Gebraucht- Fzg. gekauft und habe es mit 5 Tages Kurzkennzeichen ausgeliefert bekommen.
Das Kennzeichen lief in der Nacht zum 20.05.08 ab und ich machte mich am 20.05.08 um ca 14.30 Uhr auf den Weg zur Zulassungsstelle (Luftlinie von mir 350m!!!!! ). Als ich dort ankam bemerkte ich, dass ich meine Deckungskarte vergessen hatte und drehte schnell um.
Wie das Schicksal es wollte wurde ich 40m vor meiner Haustür prompt erwischt....
So, das ist die Kurzversion. Smilie
(Ich würde es so gerne komplett erzählen, denn es haben sich die puren Horror-Schikane -Stunden abgespielt. Aber ich glaube, dass würde hier den Rahmen sprengen.

Es wurde Strafbefehl erlassen und ich habe die Wahl zwischen Freiheitsentzug (als alleinerziehende Mutter von einem 11 Monate alten Baby) oder 10 Tagessätze.
Beides ist für mich fatal.
Nun meine Frage:
Ist es nicht so, dass Fahrten für Zulassungszwecke auch mit abgelaufenen Kennzeichen erlaubt sind, solange man sich in dem jeweiligen Zulassungsbezirk aufhält?
Lt. §10 FZV Abs. 4 ist es so.
Und das war zu der Zeit auch mein Kenntnisstand-sonst wäre ich zu Fuß schnell rüber gegangen.
Ich bitte um schnelle Antwort, da ich die 1. Rate am 15. bezahlen muss.

Vielen Dank schon mal !

Liebe Grüsse Simone
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SimoneU
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.08.2008
Beiträge: 3
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 22:41    Titel: .... Antworten mit Zitat

Übrigens, mein Vergehen soll sein: §6 Abs,. 1 PflVG, 40, 42, 43 StGB
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 23:05    Titel: Re: Fahrt z. Zulassungsstelle mit abgel. Kurzzeitkennz. Antworten mit Zitat

SimoneU hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht so, dass Fahrten für Zulassungszwecke auch mit abgelaufenen Kennzeichen erlaubt sind, solange man sich in dem jeweiligen Zulassungsbezirk aufhält?
Lt. §10 FZV Abs. 4 ist es so.

Ja, aber nicht mit abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen, sondern nur mit dem Fahrzeug zugeteilten entstempelten Kennzeichen:
Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Aufgrund des Tatvorwurfs gehe ich davon aus, daß dem Fahrzeug noch kein Kennzeichen zugeteilt wurde und auch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand?
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SimoneU
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.08.2008
Beiträge: 3
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nebelhoernchen!

Das geht ja fix hier! Super und vielen Dank!

Stimmt, es gab noch kein Kennzeichen ausser das Kurzkennzeichen mit Stuttgarter Nummer. Allerdings eine Deckungskarte.

Ich wusste nicht, dass es Unterschiede bei der Gesetzesgebung zwischen den unterschiedlichen Kennzeichenarten gibt.

Also lohnt es sich nicht Einspruch einzulegen?

Lieben Gruss Simone
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

SimoneU hat folgendes geschrieben::
Also lohnt es sich nicht Einspruch einzulegen?

Solange der Strafbefehl noch nicht rechtskräfig ist, haben Sie natürlich die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Die Folge ist dann allerdings eine Gerichtsverhandlung. Über die Erfolgsaussichten können wir hier nur spekulieren.

Die Frage ist, ob sich das lohnt. Es scheint ja zum Glück nichts weiter passiert zu sein (zum Beispiel ein verschuldeter Unfall ohne Haftpflichtversicherungsschutz).

Für den Tatvorwurf (Strafandrohung 1 Jahr) erscheint mir eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen übrigens als nicht besonders hoch. Und ein Rechtsanwalt kostet Sie auch ein paar Hundert Euro.
Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, ist es aus ökonomischen Gründen vielleicht sinnvoll, die Strafe zu akzeptieren und mit der Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung zu verhandeln.
Aber diese Entscheidung kann Ihnen natürlich niemand abnehmen.
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