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Wenn die gewählten Elternvertreter das weder beschlossen haben, noch dem zugestimmt haben, dann müssen die Eltern auch nicht zahlen.
Das ist dann wohl der Punkt! Dann werde ich mal morgen nachfragen, wer eigentlich für die Einstellung der zusätzlichen Putzfrau zuständig ist.
Zitat:
ich kenne mehrere Schulen, die Toiletten renoviert haben und danach im Einvernehmen mit den Eltern ( Schulkonferenz) eine solche Regelung der Kostenpflichtigen Toiletten Nutzung beschlossen haben. Diesen Beschluss sollte man Respektieren oder andere Mehrheiten in der Schulkonferenz bekommen.
Das ist dann natürlich klar, dass ich das respektieren werde.
Aber wenn das eben nicht von den Eltern beschlossen oder bestätigt wurde, dann besteht auch kein Grund zu zahlen?
Vielen Dank für die zahlreichen informativen Antworten!
Nach Überfliegen des eben verlinkten Schulgesetzes NRW vermute ich, dass die Schulkonferenz zuständig ist. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Hoppala, sorry. Auf RLP bezog sich der Handy-Nachbar-Thread.
Zitat:
Unter Umständen gibt es dort ganz andere Gesetze
Nun ja. Jedes Bundesland hat sein eigenes Schulgesetz, das Schulgesetz NRW hast du dankenswerterweise schon verlinkt und die entsprechenden Bestimmungen stehen dort im § 92, Abs. (3). Der Grundsatz der Übernahme der Lehrergehälter durch das Land und der übrigen Personalkosten durch die Stadt gilt auch dort.
Die Rechtsgrundlage, nach der diese Beiträge erhoben werden, würde mich ganz erheblich interessieren - mir kommt das sehr komisch vor.
Wenn es sich bei der Schule um eine normale, städtische Schule handelt:
Die §§79 und 94 des Schulgesetzes bestimmen ganz klar, dass Sachkosten wie die Kosten für das Reinigungspersonal vom Schulträger zu tragen sind. Der Schulgesetz des Landes Nordhrein-Westfalen kennt zwar einen Beitrag, der von den Erziehungsberechtigten oder vom volljährigen Schüler zu entrichten ist, doch dieser Eigenanteil bezieht sich nach §96 ausschließlich auf Lernmittel; eine Reinigungskraft ist kein Lernmittel.
Was mir noch nicht ganz klar ist - handelt es sich bei dieser Gebühr um eine einmalige Sonderzahlung, z.B. als Wiedergutmachung für Vandalismus an der Toilettenanlage, oder soll das eine regelmäßige Zahlung sein?
Die Paragraphen wirst du wohl nicht brauchen, ein Hinweis auf eine Überprüfung durch die Schulaufsicht dürfte reichen. Es gibt in der Tat keinerlei Rechtsgrundlage für die Erhebung von Toilettengebühren durch die Schule oder Schulmitwirkungsorgane, unabhängig davon, wer sie beschlossen hat. Das war jedenfalls die klare und unmissverständliche Aussage der für unsere Schule zuständigen Bezirksregierung (Schulaufsicht). Hier ging die Initiative durch die Eltern und den Förderverein aus, (unterstützt durch einen Beschluss der Schulkonferenz) die in mühsamer Kleinarbeit die Zahlung der einzelnen Eltern nachhielten und Nichtzahler ggf. auch noch einmal ansprachen. Eine Verpflichtung zur Zahlung wurde ausdrücklich durch die Bezirksregierung untersagt.
Respektieren und unterstützen sollte man die Initiative der Eltern aus meiner Sicht jedoch allemal, zumal die stetige Anwesenheit von Reinigungspersonal die wirksamste Möglichkeit ist, Verschmutzungen und unglaublichen Zerstörungen auf den Toilettenanlagen zu begegnen. Die meisten Eltern sind davon ebenfalls überzeugt und zahlen (mittlerweile ausdrücklich freiwillig) - aber viele eben auch nicht, so dass nicht für die gesamte Dauer eines Schuljahres eine zusätzliche Reinigungskraft beschäftigt werden kann. Das sieht man den Toiletten dann auch an.
Übrigens: Die Erhebung von "Kopiergeld" durch Schulen sei nach Auffassung der Bezirksregierung ebenfalls rechtswidrig.
in diesem Zusammenhang habe ich eine Frage zum "Kopiergeld":
Ein (normale, nicht-private) Schule in MeckPomm verlangt das Kopiergeld von den LEHRERN, dh., die Lehrer müssen jede einzelne Kopie, die sie den Schülern im Unterricht austeilen wollen, aus eigener Tasche sofort bezahlen!
Die Schulleitung ist der Meinung, der Lehrer könne das Geld ja von den Schülern zurückfordern.
Meiner Meinung nach fehlt dafür die Rechtsgrundlage?! (Sachliche Kosten= Schulträger=Land?)
Da stehen ein paar merkwürdige Dinge, aber so etwas definitiv nicht.
§ 4 SchulG MV hat folgendes geschrieben::
(7) Die Schulen planen und gestalten den Unterricht, die Erziehung und die Organisation ihrer inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich. Ihnen soll Verantwortung für Personal und Sachbedarf übertragen werden. Das Land und die Schulträger sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu fördern und zu unterstützen.
§ 112 hat folgendes geschrieben::
Der Schulträger soll dem Schulleiter die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.
§ 102 hat folgendes geschrieben::
Aufgaben der Schulträger
(1) Die Wahrnehmung der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarer Entfernung ermöglicht. Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,
1. die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
2. das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
3. den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.
(3)
Wenn ich mir überlege, dass für eine Abschlussprüfung Deutsch (Realschule Bayern) 8 bis 12 Kopien pro Schüler benötigt werden; ein Kollege bis zu 3 Abschlussklassen haben kann, mit bis zu 34 Schülern - da wird man ja arm dran! Da würde keiner mehr eine 10. Klasse übernehmen.
An Deiner Stelle, liebe Rubina, würd' ich der Schulleitung mal das Gesetz unter die Nase halten. Wenn dann nicht augenblicklich was passiert, sofort die Schulaufsicht informieren!
Viel Erfolg! _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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Leider bringen mir Paragraphen des Schulgesetzes aus MV wenig, mitternacht!
Schade eigentlich, denn die sind klarer und treffender formuliert als die des Schulgesetzes in NRW! Aber trotzdem danke.
Schließlich ist es Deutschland, was die Bundesländer verbindet. ich kann mir auch kaum vorstellen, dass es in anderen Bundesländern anders ist, was die Kostenübernahme angeht!
Leider bringen mir Paragraphen des Schulgesetzes aus MV wenig, mitternacht!
Nunja, die Antwort bezog sich ja auch auf Rubinas Zwischenfrage aus MV.
Zitat:
Schade eigentlich, denn die sind klarer und treffender formuliert als die des Schulgesetzes in NRW! Aber trotzdem danke.
die "Klarheit der Formulierung" ist mir ehrlich gesagt nicht aufgefallen - im Vergleich zur Bayerischen Detailversessenheit kommt das doch ziemlich wischi-waschi rüber .
Zitat:
Schließlich ist es Deutschland, was die Bundesländer verbindet. ich kann mir auch kaum vorstellen, dass es in anderen Bundesländern anders ist, was die Kostenübernahme angeht!
Es ist schon richtig, dass das Hilfspersonal in der Regel vom Sachaufwandsträger bezahlt wird. Allerdings habe ich hier den Verdacht, dass es nach dem "Verursacherprinzip" geht: Wenn ein einzelner Schüler die Schulfassade beschmiert und einsaut, dann soll er auch für die Reinigung zahlen (oder selber sandstrahlen oder neu streichen). Dann ist nicht einzusehen, dass das die Allgemeinheit (=Steuerzahler) trägt. Und vermutlich sollte es bei den Schultoiletten ähnlich geregelt sein: Grundsauberkeit zahlt Landkreis/Stadt (der Träger halt), und für die kotbeschmierten Wände, zerkloppten Waschbecken, mit Kippen verstopften Rohleitungen u.s.w. müssen eben die Verursacher zur Kasse gebeten werden - und das ist hier ja wohl weder Stadtrat noch Landratsamt. _________________ mitternächtliche Grüße.
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