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Zu erwartendes Strafmaß

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:16    Titel: Zu erwartendes Strafmaß Antworten mit Zitat

Nehmen wir in einem rein hypothetischen Fall mal an, ein Arbeitnehmer hinterzieht jährlich ca. 500 € an Steuern, nicht mit Urkundenfälschung oder so, sondern einfach durch Nichtangabe eines Honorars in Höhe von € 1500, das er jährlich für eine Arbeitsleistung in der Vorweihnachtszeit erhält (also im Prinzip klassische Schwarzarbeit).

Mit welchem Strafmaß wäre bei "Auffliegen" zu rechnen? Macht es einen Unterschied beim Strafmaß, ob nach einem Jahr oder erst nach 10 Jahren erwischt wird?

Macht es einen Unterschied, wieviel der Mann sonst noch verdient? Im vorliegenden Fall verdient er, nehmen wir hypothetisch an, sehr wenig und hat die Steuern hinterzogen, weil er sonst nicht "rund kommt".
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wie fliegt der Typ den auf?
Selbstanzeige?
Oder leugnet er bis zum Schluss?
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Wie fliegt der Typ den auf?


Nehmen wir mal an, das Finanzamt überprüft die Zahlungen derjenigen Firma. die ihm das Honorar zahlt und kommt so auf ihn.
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Nett.
Nachträgliche Versteuerung von 15.000,- Euro (10 Jahre x 1.500,- Euro) zuzügl. Zinsen.
Und ein freundliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit anschliessendem Kaffeekränzchen im Gerichtssaal.
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Gemäß AO Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu fünf Jahren.
Hoffentlich kriegt der Asoziale ordentlich was auf den Sack!
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Im obigen Beispiel hat der Betroffenen innerhalb 10 Jahren also 5.000 Euro hinterzogen. Hier tritt erfahrungsgemäß Geldstrafe von ca. 60 Tagessätzen ein.

Quelle: http://www.(Wortsperre: Firma).de/(Wortsperre: Firma)/finanzen/recht_steuern/jederkriminell/05.html
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hier ist die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von 5 Jahren zu berücksichtigen. Wenn der Beschuldigte 10 Jahre lan hinterzogen hat, können ihm nur die letzten 5 Jahre angelastet werden ---> hinterzogenen Summe € 2.500 ---> Geldstrafe vermutlich um die 30 Tagessätze, je nach Ort sogar weniger möglich.

Nachzahlen plus Zinsen muss er aber die gesamten 10 Jahre.
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Caro
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 16.03.05, 13:57    Titel: Mein Rat Antworten mit Zitat

Warte doch erst mal ab, Staatsanwälte und Richter machen meist Fehler, so muss genau
im Urteil festgestellt werden - was- wieviel - genau und in welchem Zeitraum hinterzogen wurde. Steht das nicht im Urtei,l hast Du Steuern gespart. In einem solchen Fall ist das Urteil rechtsfehlerhaft und nicht revisoinsfähig. Bis zur Rechtskraft können von der Verfolgung bis zum Abschluss Jahre vergehen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 16.03.05, 17:50    Titel: Re: Mein Rat Antworten mit Zitat

Caro hat folgendes geschrieben::
Warte doch erst mal ab, Staatsanwälte und Richter machen meist Fehler,

so, so

Zitat:
so muss genau
im Urteil festgestellt werden - was- wieviel - genau und in welchem Zeitraum hinterzogen wurde. Steht das nicht im Urtei,l hast Du Steuern gespart. In einem solchen Fall ist das Urteil rechtsfehlerhaft und nicht revisoinsfähig. Bis zur Rechtskraft können von der Verfolgung bis zum Abschluss Jahre vergehen.

Was bitte hat denn das Urteil im Strafprozeß mit der Steuerfestsetzung zu tun?

Ich nehme an, Sie verfügen über langjährige Erfahrung mit Steuerstrafverfahren, oder?

Gruß

beinstrong
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