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Klagebefugnis im Polizeirecht

 
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Paul014
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 215

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 20:38    Titel: Klagebefugnis im Polizeirecht Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe eine Frage zur Klagebefugnis im Polizeirecht.

In einer Gemeinde gibt es eine Gefahrenabwehrverordnung. An einer Straße in einem Wohngebiet treffen sich täglich Personen, die im laufe des Tage stark alkoholisiert werden und gegen die Gefahrenabwehrverordnung verstoßen. Es kommt zu Pöbeleien, die Personen urinieren in Hauseinfahren, werfen ihren Müll auf den Gehweg, etc. Kinder trauen sich an diesen Personen nicht vorbei.

Anwohner A würde gerne etwas dagegen unternehmen. Das Ordnungsamt sagt, es könne keine Verstöße feststellen, wenn es vor Ort ist, bzw. Verstöße nicht einzelnen Personen zuordnen. A hat eher das Gefühl, das Ordnungsamt möchte nichts unternehmen, da dies nicht sonderlich lukrativ ist, sondern mit erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist.

Wenn A nun das Orndungsamt auf dem Klageweg zum Einschreiten verpflichten will, hat er eine Klagebefugnis?

Danke und Gruß
Paul
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist ein häufig diskutiertes Thema, das grundsätzlich wie folgt gehandhabt wird:

Die Normen des Polizei- und Ordnungsrecht sind Ermächtigungsgrundlagen, welche den Behörden das Recht geben, in bestimmten Fällen zu handeln. Sie richten sich daher per se ausschließlich an die Träger öffentlicher Gewalt und sind keine einklagbaren Rechte für Private.

Ein Anspruch auf ein behördliches Handeln kann aber nur geltend gemacht werden, wenn man eine entsprechende gesetzliche Norm hat, die dem Bürger ein solches Recht gibt (wie zB. der Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen vorliegen). Dies sind die Normen des Polizeirechts nicht, ebensowenig die Inhalte einer Gerfahrenabwehrverordnung.
Ausnahmsweise kann aber auch dann ein Anspruch auf behördliches Handeln bestehen, wenn die Unterlassung den Antragsteller in seinen Rechten verletzen würde. Denn die Behörden und somit auch das Ordnungsamt haben das ihr zustehende Ermessen, ob und wie sie tätig werden, rechtmäßig auszuüben.

Wird also der Bürger durch die geschilderterten Verhaltensweisen nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, so hat er keinen rechtlichen Anspruch auf ein Handeln der Ordnungsbehörden. Der alleinige Verstoß gegen öffentliche Vorschriften durch Dritte kann nicht von jedem einzelnen geltend gemacht werden.
Existiert jedoch eine solche Rechtsbeeinträchtigung, so kann der das Ordnungsamt verpflichten, tätig zu werden, jedoch nur dann, wenn das der Behörde zustehende Ermessen, ob und wie sie handelt, so eingeschränkt ist, dass nur die von dem Bürger gewollte Handlungsweise die einzige wäre, die die Rechtsbeeinträchtigung abstellt (sog. Ermessensreduktion auf Null). Stehen der Behörde aber noch Alternativen zu, liegt es in ihrem Ermessen und ein Anspruch besteht nicht.

Gruß
Dea
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Paul014
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 215

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.
Eine Rechtsbeeinträchtigung dürfte bereits in der Sachbeschädigung liegen (urinieren in die Einfahrt). Zugegeben ein wenig schwach, aber immerhin.

Ermessen der Behörde ist gut. A wäre zufrieden, wenn die Behörde überhaupt ein Ermessen ausübt und irgendwie tätig wird.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 18.08.08, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Paul014 hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die Antwort.
Eine Rechtsbeeinträchtigung dürfte bereits in der Sachbeschädigung liegen (urinieren in die Einfahrt). Zugegeben ein wenig schwach, aber immerhin.



Wenn es die eigene ist....

Zitat:
Ermessen der Behörde ist gut. A wäre zufrieden, wenn die Behörde überhaupt ein Ermessen ausübt und irgendwie tätig wird.


WIe gesagt, zum Ermessen gehört auch, ob ddie Gemeine überhaupt tätig wird. Aber angesichts der Beeinträchigung von Eigentum anderer wäre das hier eigentlich offensichtlich notwendig.

Aber es ist wohl eher doch ein praktisches Problem. Die Kapazitäten des Außendienstes sind idR. sehr begrenzt und wenn keiner mehr vor Ort ist, kann auch gegen niemanden vorgegangen werden. Ich war selbst eine Zeit lang Leiter eines Ordnungsamtes und wir hatten eigentlich unlösbare Probleme mit Obdachlosen, die öffentlich Alkohol trinken und überall hin urinieren in der Stadt. Ständig wurde angerufen, ständig ist der Außendienst raus. Entweder waren die weg, oder sie bekamen halt ein Ordnungsgeld (war eh nichts zu holen) und einen Platzverweis. Dann waren die woanders und später wieder da. Das ist ordnungsrechtlich eigentlich unlösbar. Was aber nicht heißt, dass man es nicht versuchen muss.

Gruß
Dea
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carmaine
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Anmeldungsdatum: 20.12.2007
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

einen ähnlichen Fall hatten wir hier auch........ wir , die Anwohner , hatten das gleiche Problem es wurde nichts unternommen..... wir haben dann 10-15 mal am Tag die Polizei gerufen und soviel Druck aufgebaut das jetzt endlich einige Personen (die alle aus der ansässigen Heilanstalt geflogen sind) in geschlossene Heilanstalten eingewiesen wurden... es war ein langwieriger Prozess der immer noch andauert........
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ermessen der Behörde ist gut. A wäre zufrieden, wenn die Behörde überhaupt ein Ermessen ausübt und irgendwie tätig wird.


Hallo,

da übt die Behörde ja gerade ihr Ermessen aus, auch wenn sie nichts unternimmt.

Im Ordnungsrecht gilt das Opportunitätsprinzip, das heißt die Behörde muß eigentlich in fast allen Fällen zweimal Ermessen ausüben.

Sie hat zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen (=Entschließungsermessen) zu prüfen, OB sie einschreiten will.

Dann hat sie im Rahmen der Ausübung ihres Auswahlermessens die Massnahmen zu treffen, welche aus ihrer Sicht geeignet sind die Störung zu beseitigen.

Ein Tip:

Das Entschließungsermessen lässt sich häufig durch politischen und / oder öffentlichen Druck "steuern".

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ordnungsbehörde hin oder her, wenn es um Straftaten wie Sachbeschädigung geht, dann kann sicherlich auch die Kontaktaufnahme zur Polizei nicht schaden...
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Heini37
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 277
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Moin

Zitat:
Im Ordnungsrecht gilt das Opportunitätsprinzip..




Hmmm gilt das nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht...?

Und warum wird überhaupt das Ordnungsamt damit beauftragt?

Zur Gefahrenabwehr ist die Polizei in erster Linie zuständig und es gilt doch Owis bzw. auch Straftaten zu unterbinden...

Vielleicht mal die Polizei anrufen und nicht das Ordnugsamt,,
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zur Gefahrenabwehr ist die Polizei in erster Linie zuständig und es gilt doch Owis bzw. auch Straftaten zu unterbinden...


Stimmt nich überall, so ist in Bayern vorrangig die Sicherheitsbehörde und erst nachrangig die Polizei für Gefahrenabwehr zuständig...
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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