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Artikel zwei des Gundgesetzes

 
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 09:46    Titel: Artikel zwei des Gundgesetzes Antworten mit Zitat

Hallo und wunderschönen guten Morgen!
Was steht eigentlich genau im Artikel 2 des Grundgesetzes über den Grundsatz der Vertragsfreiheit?
Danke allen, die mir weiter helfen.
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pragmatiker
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 10:00    Titel: Re: Artikel zwei des Gundgesetzes Antworten mit Zitat

toni-trixi hat folgendes geschrieben::
Artikel 2 des Grundgesetzes über den Grundsatz der Vertragsfreiheit?


soviel ist gewiss: für Mietveräge gilt er nicht mehr Sehr böse
_________________
Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
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Old Piper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Art. 2 GG hat folgendes geschrieben::
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wie Sie sehen, steht da gar nichts bzw. alles darüber drin.
Ich kann mit jeder bieliebigen natürlichen oder juristischen Person jeden beliebigen Vertrag abschließen, solange ich damit nicht gegen bestehende Gesetze verstoße oder die Rechte anderer verletze (vereinfacht ausgedrückt).
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 11:26    Titel: Re: Artikel zwei des Gundgesetzes Antworten mit Zitat

pragmatiker hat folgendes geschrieben::
soviel ist gewiss: für Mietveräge gilt er nicht mehr Sehr böse


Das ist nicht korrekt. Sehr viele Verträge unterliegen gesetzlichen Einschränkungen (Widerrufsrechte, Diskriminierungsverbote etc.). Dennoch bleibt der Kern der Vertragsfreiheit grundsätzlich erhalten, nämlich daß

(a) niemand gezwungen ist, gegen seinen Willen mit einem Dritten zu kontrahieren (sehr seltene Ausnahmen für Monopolisten)

(b) niemandem verboten ist, mit einem Dritten zu kontrahieren

(c) jedermann frei auswählen kann, mit wem aus einer Menge von potentiellen Vertragspartnern er konkret kontrahieren will (sehr wenige Einschränkungen durch AGG)
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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moro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 11:40    Titel: Re: Artikel zwei des Gundgesetzes Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Dennoch bleibt der Kern der Vertragsfreiheit grundsätzlich erhalten


Na ja, herkömmlich unterscheidet man bei der Vertragsfreiheit die Abschlussfreiheit und die Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit ist weitgehend gewahrt, das stimmt. Von der Gestaltungsfreiheit ist in manchen Rechtsgebieten (nicht nur im Mietrecht) allerdings wenig übriggeblieben.

Gruß,
moro
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Na ja, herkömmlich unterscheidet man bei der Vertragsfreiheit die Abschlussfreiheit und die Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit ist weitgehend gewahrt, das stimmt. Von der Gestaltungsfreiheit ist in manchen Rechtsgebieten (nicht nur im Mietrecht) allerdings wenig übriggeblieben.


Naja, warum wohl?

Weil sich viele die Freiheit nahmen, ihre Gestaltungsfreiheit fast ausschließlich zum eigenen Vorteil auszunutzen, und dabei verfassungsimmanente Schranken überschritten haben.
Aus der Position eines Stärkeren (sei es bei Wohnungsknappheit im Mietrecht, sei es bei hoher Arbeitslosigkeit im Arbeitsvertragsrecht) heraus gesehen mögen Sie Recht haben, aber die Gestaltungsfreiheit des Suchenden kann oft schon durch die normative Kraft des Faktischen eingeschränkt sein.
Als Regulativ ist dann die Gestaltungsfreiheit des Stärkeren auch u.a. wegen der Sozialstaatsgarantie einzuschränken.
Ich denke speziell beim Mietrecht halt auch an die oft übersehene Verpflichtung aus Art. 14 GG.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.08.08, 11:56    Titel: Re: Artikel zwei des Gundgesetzes Antworten mit Zitat

Hi,

toni-trixi hat folgendes geschrieben::
Hallo und wunderschönen guten Morgen!
Was steht eigentlich genau im Artikel 2 des Grundgesetzes über den Grundsatz der Vertragsfreiheit?
Danke allen, die mir weiter helfen.


In Art. 2 GG selbst steht wörtlich nichts über die Vertragsfreheit. Allerdings folgt aus dem Prinzip der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, dass in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreheit herrscht. Das hat sich zwar auch in § 241 Abs. 1 BGB niedergeschlagen, das BVerfG sieht aber die Vertragsfreiheit auch als Verfassungsgut an und entnimmt es Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.07.2005 - Az. 1 BvR 2501/04).

Allerdings ist anzumerken, dass es sich hierbei tatsächlich nur um einen Grundsatz und somit ein Regel-Ausnahme-Prinzip handelt, das an gesetzliche Vorgaben, wie etwa im Mietrecht, keine hohen Anforderungen stellt (die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist ja ohnehin nur ein Grundprinzip, das letztlich besagt, dass der Staat für Eingriffe immer ein Gesetz oder ein Handeln aufgrund eines Gesetzes braucht und jedesmal die Verhältnismäßigkeit zu beachten hat).

Die Vertragsfreiheit besagt also nur, dass, so keine gesetzliche Sonderregelung für einen bestimmten Vertragstyp oder Verträge allgemein vorliegt, immer das gilt, was die Parteien vereinbaren. Da Art. 2 Abs. 1 GG jedoch keine besonderen Hürden an seine Einschränkbarkeit stellt (sog. "Schrankentrias" des 2. Hs.), kann der Gesetzgeber Verträge ausgestalten und muss sich hierbei lediglich an den Verhältnisäßigkeitsgrundsatz bei der Einschränkung von Art. 2 Abs. 1 GG halten, was relativ leicht zu begründen ist.

Gruß
Dea
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