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Verfasst am: 21.08.08, 16:46 Titel: Fahren wann ist es innerhalb der Arbeitszeit und wann nicht?
Hallo,
ich habe eine wichtige Frage und würde mich freuen, wenn mir hier jemand helfen kann.
Folgender Fall sei gegeben:
Im Zuge einer Beschäftigung (Geringfügige Anstellung) muss mit einem Fahrzeug zu diversen Einsatzorten gefahren werden. Also an Tag A zu Ort A an Tag B zu Ort B.
Nebst dem werden mit diesem Fahrzeug, neben mir als Fahrer, 8 andere arbeitskräfte transportiert. Nun gibt es keinen Festen Arbeitsplatz sondern der Arbeitsplatz variert von Tag zu Tag (Ort A dann Ort B....). Es muss aber jeden Tag mit einem Fahrzeug von einem gemeinsam, von den insgesamt 9 Mitarbeitern gewählten Treffpunkt aus gefahren werden.
Dieses Fahrzeug wird immer vom Arbeitgeber angemietet und auch der Sprit wird gezahlt (Tankkarte).
Da die Fahrzeiten IMMER 60min und oft sogar mehr (einfache Strecke) dauern ist nun meine Frage:
Muss das im Sinne des Stundenlohns bezahlt werden? Gibt es für die doch recht hohe Fahrdauer eine entschädigung? Ist das Arbeitszeit oder zählt es as anreise oder sonst wie?
Wenn ja auf welcher Grundlage baut diese auf ( Paragraphen etc) angenommen der Arbeitgeber verweigert jegliche Zahlung in welcher Form auch immer.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 21.08.08, 22:05 Titel:
Steht dazu irgendwas im Arbeitsvertrag? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Verfasst am: 22.08.08, 06:12 Titel: Re: Fahren wann ist es innerhalb der Arbeitszeit und wann ni
alter_mann hat folgendes geschrieben::
Muss das im Sinne des Stundenlohns bezahlt werden? Gibt es für die doch recht hohe Fahrdauer eine entschädigung? Ist das Arbeitszeit oder zählt es as anreise oder sonst wie?
Wenn ja auf welcher Grundlage baut diese auf ( Paragraphen etc) angenommen der Arbeitgeber verweigert jegliche Zahlung in welcher Form auch immer.
Die Frage ist hier nicht zu beantworten, weil hier ja noch nicht einmal völlig klar ist, ob das eine Art "Dienstreise" ist, die da durchgeführt wird, oder ob dieses Mitfahren im Fahrzeug zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung gehört. "muss gefahren werden" deutet auf letzteres hin, lässt aber auch andere Varianten zu.
Einen Rechtssatz, wonach solche Dienstreisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sind, gibt es jedenfalls nicht. Deswegen wird so etwas auch in der Regel im Arbeitsvertrag oder einem evtl. auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden Tarifvertrag ("Fahrten zu Läden in denen Inventur gemacht wird" könnte auf den Bereich Handel hinweisen, das kann aber aufgrund der sparsamsten Angaben des Fragestellers auch wieder falsch sein.)
Wenn so eine Dienstreisezeit aber nicht zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung gehört, dann muß unterschieden werden, ob die Reisezeit während oder außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird. Es ist hier aber auch nicht klar, was die Arbeitszeit sein soll.
Die danach auftauchende Frage, ob Dienstreisen, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, vergütungspflichtig sind, ist wiederum umstritten. Es wird vertreten, daß dies nur dann der Fall sein soll, wenn der einzelne Arbeitnehmer bei der Dienstreise besonders belastet ist, so z.B. als Fahrer dieses Fahrzeuges. Andererseits wird auch vertreten, daß die Dienstreisezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist, da der Arbeitnehmer während der Dienstreise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und auch nicht über seine freie Zeit disponieren kann.
Und wenn man dann alle Tatsachen geklärt hat, dann kann man evtl. zu der Einschätzung kommen, daß, soweit die Dienstreisezeit außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt und ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers tätig geworden ist, der Arbeitgeber diese als Arbeitszeit zu vergüten hat. Jadenfalls dann, wenn dies vereinbart wurde, oder "oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist ", § 612 BGB.
Aber das ist nichts als Stochern im Nebel und Suchen nach der Fährte anhand hingeworfenener Informationsbröckchen. So etwas sollte man in einem persönlichen Gespräch mit allen Unterlagen mit jemandem besprechen, der sich damit auskennt - in der Regel Anwalt oder Gewerkschaft, manchmal auch der Betriebsrat. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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