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Frank1984 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.04.2008 Beiträge: 28
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Verfasst am: 21.08.08, 19:52 Titel: Kündigung Zeitarbeitsfirma |
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Hallo Leute,
angenommen X hat einen fristlosen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma.
X beschließt nun für die Zeitarbeitsfirma am nächsten Tag nicht mehr zu arbeiten.
Kann X am nächsten Tag einfach nicht erscheinen und bei der Zeitarbeitsfirma kündigen?
Danke |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 21.08.08, 22:02 Titel: Re: Kündigung Zeitarbeitsfirma |
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| Frank1984 hat folgendes geschrieben:: | | Kann X am nächsten Tag einfach nicht erscheinen und bei der Zeitarbeitsfirma kündigen? | Klar kann er das. Er kann und muß dann allerdings damit rechnen, daß er erhebliche Probleme mit der Firma bekommt (nein, nicht wegen der Kündigung, sondern wegen des Nichterscheinens). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Frank1984 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.04.2008 Beiträge: 28
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Verfasst am: 21.08.08, 22:27 Titel: |
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Das heisst also, wenn X am 01.02.09 bei der Firma bei der X über die Zeitarbeitsfirma arbeitet, nicht erscheint und am gleichen Tag (01.02.09) bei der Zeitarbeitsfirma die fristlose Kündigung abgibt, ist das rechtens?
Meinen Sie Ärger, weil es nicht die feine Art ist oder Ärger anders? |
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Dummerchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 21.08.08, 23:46 Titel: |
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| Frank1984 hat folgendes geschrieben:: |
Meinen Sie Ärger, weil es nicht die feine Art ist oder Ärger anders? |
Beides. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 22.08.08, 04:06 Titel: |
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| Frank1984 hat folgendes geschrieben:: | Das heisst also, wenn X am 01.02.09 bei der Firma bei der X über die Zeitarbeitsfirma arbeitet, nicht erscheint und am gleichen Tag (01.02.09) bei der Zeitarbeitsfirma die fristlose Kündigung abgibt, ist das rechtens?
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Nein. Für eine fristlose Kündigung nach §626 BGB müsste erstens ein triftiger Grund vorliegen und zweites muss man erst kündigen, bevor man nich mehr erscheint.
Die Kündigungsfrist ist im §622 BGB geregelt. |
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kdM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2004 Beiträge: 3223 Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
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Verfasst am: 22.08.08, 06:14 Titel: |
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| Pünktchen hat folgendes geschrieben:: |
Die Kündigungsfrist ist im §622 BGB geregelt. |
Bei einer Zeitarbeitsfirma allerdings in aller Regel mit wesentlich kürzeren tariflichen Kündigungsfristen. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“ |
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Günni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.12.2004 Beiträge: 1232
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Verfasst am: 22.08.08, 11:47 Titel: |
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| kdM hat folgendes geschrieben:: | | Pünktchen hat folgendes geschrieben:: |
Die Kündigungsfrist ist im §622 BGB geregelt. |
Bei einer Zeitarbeitsfirma allerdings in aller Regel mit wesentlich kürzeren tariflichen Kündigungsfristen. |
Dazu mal ein Zitat aus dem AMP-Manteltarifvertrag:
| Code: | [b]20. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung und Altersgrenze[/b]
20.1 In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen einen Werktag, bis zum Ende des ersten Monats zwei Werktage, während des zweiten Monats drei Werktage, danach bis zum Ende des dritten Monats eine Woche, vom vierten bis sechsten Monat zwei Wochen. |
_________________ mfg
Günni |
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Frank1984 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.04.2008 Beiträge: 28
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Verfasst am: 22.08.08, 11:48 Titel: |
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| Das heisst also, dass X in einem solchen Fall fristlos gekündigt wird, wegen Nichterscheinens. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 22.08.08, 12:46 Titel: |
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| Frank1984 hat folgendes geschrieben:: | | Das heisst also, dass X in einem solchen Fall fristlos gekündigt wird, wegen Nichterscheinens. | Das heißt es nicht, weil hier niemand weiß, was der AG tun wird. Die Chance auf eine fristlosem Kündigung ist allerdings wohl relativ groß, genauso wie mögliche Schadensersatzforderungen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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WP FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 445 Wohnort: Ruhrpott ..............................(da, wo er kocht)
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Verfasst am: 22.08.08, 20:17 Titel: |
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| Günni hat folgendes geschrieben:: | | kdM hat folgendes geschrieben:: | | Pünktchen hat folgendes geschrieben:: |
Die Kündigungsfrist ist im §622 BGB geregelt. |
Bei einer Zeitarbeitsfirma allerdings in aller Regel mit wesentlich kürzeren tariflichen Kündigungsfristen. |
Dazu mal ein Zitat aus dem AMP-Manteltarifvertrag:
| Code: | [b]20. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung und Altersgrenze[/b]
20.1 In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen einen Werktag, bis zum Ende des ersten Monats zwei Werktage, während des zweiten Monats drei Werktage, danach bis zum Ende des dritten Monats eine Woche, vom vierten bis sechsten Monat zwei Wochen. |
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Da hier allerdings vorausschauend vom 01.02.09 die Rede war, wäre dann die Chance der Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht unerheblich. Man müsste das Eintrittsdatum wissen.
Und warum der TE bei dem Vorlauf nicht seine legalen Kündigungsfristen nutzt, sondern Schadenersatzansprüche - wie Biber schon anmerkte - förmlich heraufbeschwört, ist mir unerklärlich. Aber ich muss ja nicht alles verstehen.
Oder meinte er mit "fristlosem Vertrag" einen Befristeten ohne Kündigungsmöglichkeit? _________________ Gruß
WP
.........Pssst ... Durch Anklicken des grünen Punktes unter meinem Namen vermeidest Du meinen Fluch ... |
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