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Arbeiten in Österreich als Türke mit dt. Niederl.Erl.

 
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oase56
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.08.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.08.08, 08:48    Titel: Arbeiten in Österreich als Türke mit dt. Niederl.Erl. Antworten mit Zitat

Guten Morgen,
ich hoffe, die Regeln eingehalten zu haben...

Meine Frage:
mein Sohn ist türk. Staatsb. (21), lebt beim Vaterr (dt. Staatsb.) seit 8 Jahren in D. Mein Sohn hat hier den Realschulabschluss absolviert u. eine schulische zweijährige Berufsausbildung zum Informatiker sehr erfolgreich im Juli abgeschlossen. Er besitzt seit Juli auch die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Nun hat er eine Arbeitsstelle in Östereich gefunden - 3 Std. von unserem Wohnsitz in D entfernt - (Arbeitsbescheinigung ist ausgestellt) und soll diese im Sept. antreten. Die Firma ist um die Erledigung der Arbeitspapiere ebenfalls sehr bemüht, aber nun verlangt man, entgegen einer tel. Aussage des Magistrats in Ö, die Erlaubnis Daueraufenthalt-EG.
Ist es wirklich so,dass er jetzt diesen Job verliert, weil seine Niederlassungserlaubnis nicht ausreicht?

Verliert er deshalb den Job?

Wie ist die hier die Rechtslage
Oase
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 24.08.08, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die deutsche Niederlassungserlaubnis ist lediglich ein nationaler Aufenthaltstitel, welcher per se in Österreich nur zu einem Kurzaufenthalt zu Nichtwerwerbszwecken (klassisch Urlaub etc ) für max. drei Monate berechtigt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen damit dort gearbeitet werden darf, muß das nationale österreichische Aufenthaltsrecht beantworten.

Falls er die folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann er in Deutschland die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG beantragen, ich weiß allerdings nicht ob er damit in Österreich einfacher erwerbstätig sein kann..

Zitat:
§ 9a AufenthG (Erlaubnis zum Daueraufentthalt-EG)

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.



Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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oase56
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.08.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.08.08, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

....d.h. es ist nicht rechtens, wenn diverse Aussagen lauten: es müssen 60 Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt sein.

Gruss Oase
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