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Probleme mit Ex-Verein
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 15:45    Titel: Probleme mit Ex-Verein Antworten mit Zitat

Hallo liebe Community,

ich schildere erst einmal die Lage und stelle dann nochmal meine Fragen dazu, falls sie sich nicht schon aus dem Text ergeben.

Ich war vor 1,5 Jahren für ein Jahr Mitglied in einem Verein. EIngetreten bin ich am 8.1.07. Das bedeutet, dass jedenfalls meine Unterschrift an diesem Tag auf das Papier kam. Die erste Zahlung erfolge am 15.1.07. Ausgetreten bin ich am 1.12.07. Die Frage ist nun, ob ich rechtlich 10, 10,5 oder 11 Monate Mitglied war. Ich habe bisher 11 Monate bezahlt, mein Verein weigert sich bis heute mit Geld zurückzuzahlen (ich fordere natürlich einen ganzen Monat, da ich von 10 Monaten Mitgliedschaft ausgehe) Mein Verein sagt: "Sei nicht kleinlich, du bis ja quasi zum 1.1. eingetreten". Aber ich bin ja erst am 8.1 eingetreten und auch nicht rückwirkend, was man daran sieht, dass die erste Mitgliedszahlung am 15. war und nicht am 1., wie es auch hätte der Fall sein können.

Nunja, die Frage nochmal: Wer ist im Recht, ich oder mein Verein? Welche Druckmittel kann ich einsetzten, wenn der Verein nicht zahlen will? Ich war bei der Unterschrift 16 Jahre alt. Lässt sich damit was machen?

Da es um relativ viel Geld geht (teurer Sport) bitte ich um einige Vorschläge und Argumente, die ich vortragen kann.

Gruß Rust3r
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

wat sacht die Satzung denn zu den Beiträgen?

Der Vereinsbeitrag ist ein Tages/Monats/Jahresbeitrag....oder ??

mano
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

und wie sind die Kündigungsfristen lt. Satzung bzw. Vertrag.

Gruß roni
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Also: Ich habe jetzt keinen Vertrag vorliegen.

Beiträge werden im monatlichen Rhythmus gezahlt. Die erste Zahlung ist immer am 15. oder am 1. eines Monats abhängig von dem Eintrittsdatum.

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Ich habe zum 1.6. (oder 1.7.) die Kündigung eingereicht, womit Meine Mitgliedschaft am 1.12. zuende ging.

Mehr weiß ich zur Zeit nicht.

Gruß Rust3r
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
handelt es sich überhaupt um einen Verein, also um einen Zusammenschluss von mehreren Personen, mit Satzung und Vorstand (und noch einigen weiteren Charakteristika)?
Oder handelt es sich doch eher um ein wirtshcaftliches Unternehmen?

Die beschriebene Zahlungsweise (Monatsbeiträge mit zwei Fälligkeitsterminen innerhalb des jeweiligen Monates) ist für einen Verein in der Regel viel zu kompliziert und deutet für mich auf ein wirtschaftliches Unternehmen hin.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke schon.

Link gelöscht.

Erster link geht zur homepage.

Aber ein e.V. hinterm Namen sollte wohl die Frage wohl auch klären.


Edit JS: Ich habe den Link gelöscht. Zum einen, weil er zur Beantwortung nicht erforderlich war (eine Bestätigung deinerseits, dass es sich um einen Verein handelt, hätte genügt). Zum anderen deshalb, weil der Verein, um den es hier geht, sicher nicht möchte, dass er in diesem Zusammenhang bekannt wird. Du schreibst ja auch nicht unter deinem realen Namen (nehme ich jedenfalls an).
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Rust3r hat folgendes geschrieben::
Also: Ich habe jetzt keinen Vertrag vorliegen.


Ohne Kenntnis der einschlägigen Satzungsbestimmungen und etwaiger zusätzlicher Vereinbarungen lassen sich die Fragen nicht beantworten.

Gruß,
moro
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Rust3r
Das hier ist kein Rateforum mit Suchfunktion.
Darüber hinaus belegt der Link nur, das es sich um einen möglicherweise eingetragenen und gemeinnützigen Verein handelt.

Eine Satzung ergibt sich aus dem Link nicht.
Genau diese brauchen Sie aber um letztendlich festzustellen, was sie wann zahlen müssen.
Fordern Sie eine Satzung beim Vorstand des Vereins an.
Notfalls hilft der Gang zum Registergericht. Dort können Sie gegen Kostenauslagen eine Kopie der Satzung bekommen.

mano
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

ok, ich habe den kassenwart angeschrieben. bis ich die satzung habe müssen wir uns aber gedulden.
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hier die Satzung:

[spoiler]
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Snooker-Sports und die Schulung der Jugend.

Er wird insbesondere verwirklicht durch :
- Abhalten von regionalen und überregionalen Snooker-Turnieren in Kiel
- Abhalten eines "Liga-Spielbetriebes"
- Durchführung von Trainingssitzungen sowohl von vereinseigenen qualifizierten Trainern
als auch von externen Fachleuten für Jugendliche und Erwachsene
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Trainingsleitern
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Schiedsrichtern

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch
Förderung der Allgemeinheit und der Jugend auf dem Gebiet des Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen
über die gesetzliche Grenze zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit hinaus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenvergütungen begünstigt werden.


V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitglieder -
versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen
sowie juristische Personen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.

IV. Über einen Wiederaufnahmeantrag eines ehemaligen Mitgliedes entscheidet der Vorstand

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Nach einer Probezeit von 3 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
Bei besonderen Härtefällen kann der Vorstand von dieser Kündigungsfrist abweichen.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung
über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absenden der Entscheidung
erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in
Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den
Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht
und begründet werden.

§6 Die Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kamerad -
schaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§7 Mitgliedsbeiträge

I. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag pro Monat zu entrichten.
Dieser Beitrag ist im voraus fällig und muß spätestens am dritten Werktag des Monats auf
dem Konto des Vereins gutgeschrieben worden sein. Über die Höhe entscheidet die Mit -
gliederversammlung, schriftlich festgehalten in der Gebührenordnung.

II. Minderjährige Mitglieder, das heißt Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, haben einen ermäßigten Beitrag laut Gebührenordnung zu entrichten.
Für die Überweisung gelten die Regeln ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

IV. Mitglieder, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug geraten,
haben zur pauschalen Abgeltung der anfallenden Kosten eine Mahngebühr für jedes einzelne
Mahnschreiben zusätzlich zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.[/spoiler]



Gruß Rust3r
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 05:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
der Verein bzw. dessen Satzung verlangt monatliche Beiträge.

Da ich in der Satzung keine Regelung bzgl. der Beitragszahlung im Eintrittsmonat finden kann, insbesondere keinen Hinweis auf "halbe Monate", folgere ich, dass der Eintrittsmonat nicht anders zu behandeln ist, als jeder andere Monat. Demgemäß ist auch für den Eintrittsmonat der volle Monatsbeitrag zu zahlen.
Das gleiche gilt für den Austrittsmonat.

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, wobei offenbar täglich gekündigt werden kann (es ist keine Kündigung zum Monats- bzw. Jahresende vorgeschrieben).

Aufgrund der Vorschriften des BGB zur Fristenberechnung (§§ 187 - 193) gilt daher:
Die Mitgliedschaft endet 6 Monate nach dem Tag des Zugangs der Austrittserklärung beim Verein. (Beispiel: Die Erklärung geht dem Verein am 14.6. zu, dann endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des 14.12.)

Da aber jeder angefangene Monat als voller Monat zu bezahlen ist (siehe Absatz 2) müssen für eine Mitgliedschaft, die am 08.01. beginnt und am 01.12. endet, 12 (zwölf!)Monatsbeiträge gezahlt werden. Denn sowohl der Januar als auch der Dezember müssen voll gezahlt werden (angefangene Monate). Hätte die Mitgliedschaft am 30.11. geendet, wären nur 11 Monatsbeiträge zu zahlen gewesen.

Soviel zum Grundsätzlichen.

Nun bietet die Satzung allerdings einige Angriffspunkte, an denen man nachhaken könnte:
1)
Zitat:
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Hat der Vorstand überhaupt entschieden und wann?
Wurde die Entscheidung auf einer formal korrekt einberufenen Vorstandssitzung gefällt?

Wenn gar kein formal korrekter Aufnahmebeschluss vorliegt, könnte man versuchen, das Bestehen einer Mitgliedschaft von Anfang an zu bestreiten (eher geringe Chancen, da beide Teile konkludent gehandelt haben: Der Verein hat den Betroffenen am Vereinsleben teilnehmen lassen und der Betroffene hat bezahlt).

2)
Zitat:
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Habe ich es richtig verstanden, dass ein Minderjähriger den Aufnahemantrag selbst unterschrieben hat und nicht seine gesetzlichen Vertreter?
Hat der Minderjährige die Beiträge selbst gezahlt? Wenn ja, woher hatte er das Geld? (Taschengeld bzw. Geldgeschenke zur freien Verfügung oder eigener Verdienst?)
Hinweis: § 110 BGB ("Taschengeldparagraf ")

Insgesamt sehe ich wenig Chancen, die gezahlten Beträge teilweise erstattet zu bekommen. Der Betroffene solte eher froh sein, wenn der Verein nicht auch noch einen zwölften Monatsbeitrag verlangt.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

es stimmt, dass lediglich ich als minderjähriger unterschrieben habe. zu 1: ich denke nicht, dass darüber entschieden wurde.
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Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine, dass mangels Unterschrift der Eltern eine wirksame Aufnahme nicht stattfand. Dann kann der Minderjährige sogar die gesamten "Beiträge" zurückverlangen.

V.K.
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Rust3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

aber wie soll ich das fordern?!

wenn ich das dem kassenwart vorschlage wird der mich doch auslachen...
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Rust3r hat folgendes geschrieben::
zu 1: ich denke nicht, dass darüber entschieden wurde.

Sorry, aber mit denken kommt man natürlich nicht weiter, man müsste es schon wissen. Also z.B. nachfragen.

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Ich meine, dass mangels Unterschrift der Eltern eine wirksame Aufnahme nicht stattfand. Dann kann der Minderjährige sogar die gesamten "Beiträge" zurückverlangen.

Deshalb meine Fragen nach der Herkunft des Geldes. Wenn der Minderjährige die Beiträge aus Geldern bezahlt hat, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten für diesen Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden, dann sind auch Rechtsgeschäfte von Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. (§ 110 BGB, "Taschengeldparagraf").

JS
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