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Verfasst am: 28.08.08, 20:52 Titel: Beschlussfähigkeit einer außerordentlichen MV
Man stelle sich einmal vor: ein Verein hat sich verkalkuliert und kämpft mit einem beachtlichen finanziellen Loch.
Es findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der am Ende die Mehrheit der Anwesenden einer allgemeinen Sonderumlage zustimmt.
Allerdings hatte nur ein Bruchteil der Mitglieder eine Einladung erhalten; alle übrigen erfahren erst durch das Schreiben, in dem die Sonderumlage mitgeteilt wird, dass überhaupt eine Versammlung stattgefunden hat.
Wäre die beschlossene Umlage für alle Mitglieder verbindlich oder nicht?
Hallo,
grundsätzlich sind die Beschlüsse einer Versammlung, zu der nicht alle Teilnahmeberechtigten eingeladen wurden, nichtig, es sei denn, der Verein könnte nachweisen, dass die Beschlüsse ebenso gefasst worden wären, wenn tatsächlich alle Teilnahmeberechtigten eingeladen worden wären.
Das fällt schon schwer, wenn nur ein Mitglied nicht eingeladen worden ist, denn es ist kaum auszuschließen, dass dieses Mitglied, hätte es denn teilgenommen, durch Rede- und Diskussionsbeiträge eine andere Willensbildung der Versammlung hätte erreichen können.
Sind jedoch relativ viele Mitglieder nicht eingeladen worden, dann dürfte ein solcher Nachweis nahezu unmöglich sein. Der Beschluss ist daher unwirksam.
Übrigens: Sieht die Satzung die Möglichkeit solcher Umlagen explizit vor?
Wenn nicht, dann ist der Beschluss auch aus diesem Grunde unwirksam. Wie jede andere Mitgliedspflicht auch, muss die Pflicht zur Leistung einer Umlage explizit durch die Satzung vorgesehen sein.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Hi
wenn ich mich recht an die Schulungen beim Sportbund erinnere:
zu einer MV müssen alle (!) Mitglieder eingeladen werden, da ansonsten die MV nicht beschlussfähig ist. Im Extremfall (fünf Mitglieder in einer Familie) müssen an diese Familie fünf Einladungen verschickt werden, es sei denn, die Satzung sagt hier was anderes.
Es geht auf keinen Fall, dass nur einige Mitglieder eingeladen werden - dann ist die MV nicht beschlussfähig.
Edit JS: @hawethie: Ich habe ein Exemplar deines doppelten Postings gelöscht.
in der Satzung wird das Wort Sonderumlage, wie ich gerade feststelle, nur an einer Stelle angedeutet:
Zitat:
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag, eine Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung dokumentiert.
Für mich als Laien impliziert das, dass es so etwas wie Sonderumlagen geben kann, aber ist das explizit genug (unter welchen Umständen, für wen, wie hoch)?
Allerdings geht aus der Satzung auch hervor, wer stimmberechtigt ist:
Zitat:
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendetem 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen, als Gäste ohne Stimmrecht, jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Offensichtlich hat man die gesamte Jugend bzw. ihre Eltern (es handelt sich um einen Sportverein) gar nicht erst eingeladen, da diese ohnehin kein Stimmrecht gehabt hätten.
Dabei hätten sie, die immerhin die größte Gruppe darstellen, natürlich gerne mehr über die Hintergründe erfahren, weshalb auf sie eine Sonderumlage in Höhe von fast 48% des Jahresbeitrages entfällt. Sicherlich wär ihre Anwesenheit eine Bereicherung für die Diskussion gewesen . . .
Wäre der Vorgang auch mit diesen Ergänzungen noch zu beanstanden?
Wäre der Vorgang auch mit diesen Ergänzungen noch zu beanstanden?
Es kommt wohl darauf an, ob der etwas dünne Satzungsinhalt ausreicht.
Wenn man aber diese Entscheidung zu Grunde legt, dann sind sowohl die möglichen Auswirkungen wegen des finanziellen Lochs, als auch auch die Zumutbarkeit für die Mitglieder ein Kriterium:
BGB §§ 38, 58
a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.
b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden.
Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.
BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg _________________ Spezi
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