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Gefälligkeitshandlung... spezieller Fall unter Eheleuten

 
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 12:03    Titel: Gefälligkeitshandlung... spezieller Fall unter Eheleuten Antworten mit Zitat

Person A ist mit Person B verheiratet. Person A ist mit dem Sohn der beiden, Person C, im Grundbuch als Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses eingetragen. Person B ist also kein Eigentümer des Hauses.

Nun sollen neue Bodenplatten in der Einfahrt des Hauses verlegt werden. Person B hilft dabei natürlich mit. Leider liegt eine Bodenplatte im Weg, die Person B nicht sieht und kommt daraufhin mit der vollgeladenen Schubkarre ins Stolpern. Die herausfallenden Bodenplatten beschädigen ein am Straßenrand geparktes Auto, dass einem unbeteiligten Dritten, Person D, gehört.

Person B hat eine PHV, für das Haus besteht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht über Person A und C.

Meine Frage: Seid ihr der Meinung, dass jemand den PKW-Schaden zahlen muss? Wenn ja, wer?
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
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BeitragVerfasst am: 17.03.05, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

soll heissen:

A und B haben jeweils eine eigene PHV?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Über Person B läuft die PHV, in der Person A als Ehepartner natürlich automatisch mitversichert ist. Person A hat nur mit dem Sohn C zusammen eine Haftpflichtversicherung für das Haus, die beiden sind also als Eigentümer des Gebäudes gegen Schadenersatzansprüche Dritter abgesichert.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

nunja, nachdem person D mit A und B und C nichts zu tun hat, warum sollte der schadenfall nicht über die PHV oder die HUG abgewickelt werden? plausibilität vorausgesetzt Winken

die gefälligkeit wurde auch nicht D gegeüber erbracht, sodass das auch keine rolle spielt.

ist das haus denn teilweise vermietet? denn, ein selbstgenutztes einfamilienhaus ist i.d.r. in der phv mitversichert, sodass eine HUG eigentlich gar nicht notwendig ist....
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

ähm... nix für ungut... aber bitte genau durchlesen bevor man antwortet Winken

Es handelt sich, wie oben bereits beschrieben, um ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Eine Haushaftpflicht ist daher zwingend notwendig.

Ich wollte nicht von Anfang an sagen, dass der Schaden abgelehnt worden ist. Ist er aber. Und zwar von beiden Gesellschaften.

Mit der Begründung des PH-Versicherers, dass hier eine Gefälligkeitshandung vorliegt und somit alle Ansprüche hieraus resultierend nicht ersatzpflichtig sind- auch Dritten gegenüber, die nichts damit zu tun haben!! Diese Regelung ist mir völlig neu.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

oh, entschuldigung...
bei nem mehrfamilienhaus ist klar das eine haus- und grundstückshaftpflicht notwendig ist. die phv ist dann nicht mehr zuständig.

die gefälligkeit wurde aber nicht dem D gegenüber erwiesen, daher ist für mich die ablehnung nicht nachvollziehbar. D hat weder etwas mit dem haus, noch mit den beteiligten noch mit der gefälligkeit zu tun...
hier nochmals bei der versicherung nachfragen, ggf. ein missverständnis?

durch eine gefälligkeit muss der geschädigte einen wirtschaftlichen vorteil haben (also z.b. private umzugshilfe anstatt einer umzugsfirma).
da D aber mit der ganzen angelegenheit gar nichts zu tun hat, seh ich keine gefälligkeit.


sie schreiben, das war die ablehnung der PHV. mit welcher bergündung hat die HUG abgelehnt?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
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BeitragVerfasst am: 17.03.05, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ablehnung des HuG-Versicherers kenne ich nicht, da ich mit denen nichts zu tun habe Winken

Die Formulierung, dass der Geschädigte einen wirtschaftlichen Vorteil haben muss, find ich gut. So hatte ich es bisher auch verstanden. Denn wenn das so wäre, wie der Sachbearbeiter sich gedacht hat, würde der Fall ja auch nicht unter den Versicherungsschutz der HUG fallen- Gefälligkeit bleibt Gefälligkeit.

Sobald ich ein abschließendes Ergebnis habe, werde ich es posten.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::

Die Formulierung, dass der Geschädigte einen wirtschaftlichen Vorteil haben muss, find ich gut. So hatte ich es bisher auch verstanden.


das diente eigentlich nur zu erklärung.

in dem von ihnen geschilderten fall hat D überhaupt nichts mit der ganzen angelegenheit zu tun! daher spielt die gefälligkeit hier auch überhaupt keine rolle...frage mich wie der zuständige sachbearbeiter hier auf eine gefälligkeit kommt?!?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
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BeitragVerfasst am: 17.03.05, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab nun das Ergebnis, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.

Der Fall wird von der PHV abgelehnt, da Person B nicht haften muss für Schäden im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung. Person B hat Person A bzw. C mit dem Bodenplatten verlegen eine Gefälligkeit getan. Die Personen A und C waren also Auftraggeber. Somit sind die beiden gesamtschuldnerisch haftbar zu machen. Nach Ansicht des Sachbearbeiters muss daher die HUG zahlen. Die haben aber anscheinend auch keine Lust dazu Winken

Der Sachbearbeiter wird daher ein Schreiben zu Person B schicken, dass sie nicht haftbar zu machen ist, und wird den Geschädigten auf die HUG verweisen.

Nur mal als Beispiel: Angenommen, Person B hätte gar keine PHV. Es wäre ja schlimm, wenn er für Schäden, die er während einer Gefälligkeit für A und C verursacht, haftbar zu machen wäre. Dann müsste er nämlich den Schaden an dem Auto aus eigener Tasche zahlen, wo er doch nur jemandem helfen wollte, und das auch noch unentgeltlich.

Aus diesem Grund wurde der Schaden abgelehnt.

Ich hoffe, das klingt jetzt plausibel. Für mich ja.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
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BeitragVerfasst am: 18.03.05, 07:47    Titel: Antworten mit Zitat

dem kann ich nicht folgen.

wie gesagt, der geschädigte (das ist D und nicht A oder B) muss einen vorteil durch die gefälligkeit haben und dadurch das der geschädigte sich die gefälligkeit erweisen lässt, verzichtet er stillschweigend auf schadenersatzansprüche.

und D hat weder etwas von der gefälligkeit, noch verzichtet er stillschweigend auf schadenersatz, weil er sich ja gar keine gefälligkeit erweisen lässt...er weiss ja nicht mal was davon?!?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
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BeitragVerfasst am: 18.03.05, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Er hat ja auch Anspruch auf sein Geld... Allerdings von den Hauseigentümern, die Nutznießer der Gefälligkeit waren... Der Sachbearbeiter sprach von einem sogenannten "Freistellungsanspruch", den die Person, die jemandem eine Gefälligkeit tut, hat. D. h. also, als Auftraggeber des Helfenden ist man automatisch für Schäden, die derjenige Dritten zufügt, haftbar zu machen.

... mal sehen was der HUG-Versicherer dazu sagt Winken
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