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Illegaler Aufenthalt von Kindern, Passpflicht

 
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sinasusana
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 11:56    Titel: Illegaler Aufenthalt von Kindern, Passpflicht Antworten mit Zitat

Hallo,

Herr M ist syrischer Staatsbürger und lebt seit 25 Jahren in Deutschland, seine Frau lebt ebensolange in Deutschland, sie ist türkische Staatsangehörige. Sie haben 4 Kinder, zwei davon sind 1999 und 2000 geboren und nicht eingebürgert worden, die beiden anderen Kinder sind 2004 und 2007 geboren und damit automatisch eingebürgert worden.
Kann die Ausländerbehörde für diese beiden erstgeborenen Kinder Heimatpässe verlangen? Ab wann muss ein Kind einen Pass besitzen?
Wäre der Vorwurf einer Straftat der Eltern bezüglich illegalen Aufenthaltes der Kinder, § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG berechtigt? Die Kinder sind 8 und 9 Jahre alt.

Grüße
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 06:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zur Passpflicht gibt es eine klare Regelung in § 3 AufenthG:

Zitat:
§ 3 Passpflicht

(1) 1 Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2 Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).


(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.


Das Fettgedruckte ist vorliegend von Bedeutung, da es eine solche Regelung in einer Rechtsverordnung gibt.

Der § 2 der AufenthV bestimmt zu diesem Problem:

Zitat:
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.


Zitat:
Kann die Ausländerbehörde für diese beiden erstgeborenen Kinder Heimatpässe verlangen?


Diese Frage wäre eindeutig mit JA , es sei denn (ein Fall des § 2 AufenthV läge vor, die Kinder wären in den Pass des Vaters oder in den Pass der Mutter eingetragen), zu beantworten.

Zitat:
Ab wann muss ein Kind einen Pass besitzen?


Siehe oben § 2 AufenthV, entweder ab Geburt (falls keine Eintragung im Pass eines Elternteils möglich ist) oder zwingend ab Vollendung 16. LJ.

Zitat:
Wäre der Vorwurf einer Straftat der Eltern bezüglich illegalen Aufenthaltes der Kinder, § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG berechtigt?
Eindeutig NEIN, weil § 92 AufenthG lautet:

§ 92 Amt der Beauftragten ( nur die Überschrift).

Falls sich der Vorwurf auf die §§ 95 beziehen sollte, würde ich sagen, JA die Eltern machen sich strafbar.

Zwar sind die Kinder selbst noch nicht strafmündig, aber die Eltern als verwantwortliche Erziehungsberechtigte.
Was spräche bspw. dagegen, die Kinder als türkische und / oder syrische Staatsangehörige in den Pass der Eltern eintragen zu lassen?

Zitat:
die beiden anderen Kinder sind 2004 und 2007 geboren und damit automatisch eingebürgert worden.


Das Fettgedruckte halte ich für unzutreffend, die Kinder sind nicht eingebürgert worden, sie haben lediglich (und der vorstehende Fall zeigt dass der hess. MP doch nicht ganz unrecht hatte) durch Geburt zusätzlich (und lediglich vorübergehend) die deutsche Staatsangehörigkeit neben der türkischen und der syrischen StAng erworben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (also Anfang 2022 bzw. 2025) müssen sie sich entscheiden, welche der dreui Staatsangehörigkeiten sie weiter besitzen wollen.

Wird dieser Termin verpennt, was beinahe zu erwarten ist, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. LJ.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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sinasusana
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny,

vielen Dank für die Antwort.

Die türkischen Behörden verweisen auf den Vater, und die syrische Botschaft reagiert nicht auf Antragsgesuche. Zudem besteht noch die Problematik, dass die Ehe nur in Deutschland rechtsgültig ist, da sie nicht in Syrien geschlossen wurde.

Grüße Sina
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

sinasusana hat folgendes geschrieben::

Die türkischen Behörden verweisen auf den Vater,


Hallo,

das kann so nicht passen.

Das oben zitierte halte ich für eine nicht zutreffende Aussage, da das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz als Erwerbsvoraussetzung die Abstammung von einem türkischen Elternteil genügen lässt.
Dabei lässt Art. 1 des türk. Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403 vom 11.02.1964, in der Fassung vom 17.02.1981) ausdrücklich den Erwerb von der Mutter oder dem Vater zu.

Möglicherweise müssen die Kinder noch in der Türkei registriert werden aber die Staatsangehörigkeit haben sie auf alle Fälle erworben und damit auch die Möglichkeit einen Pass zu bekommen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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